Einsatz von Magneten zur Blindsuche in Gewässern in Schleswig-Holstein (sog. „Magnetangeln“)
Magnetangeln ist in Schleswig-Holstein nicht zulässig
Das sog. „Magnetangeln“ oder auch „Magnetfischen“ erfreut sich bundesweit immer größerer Beliebtheit. Dabei hat dieses neue Hobby nichts mit dem eigentlichen Angeln von Fischen zu tun. Auch in Schleswig-Holstein gibt es eine wachsende Anhängerschaft. Was viele nicht wissen: Die Suche mit Magneten unterliegt nicht dem sogenannten Gemeingebrauch und ist somit ohne Erlaubnis illegal. Es drohen empfindliche Strafen. Zudem ist es mit unkalkulierbaren Risiken verbunden.
Letzte Aktualisierung: 09.11.2021
Gefahr durch Munition
In Schleswig-Holsteinischen Gewässern hat das „Magnetangeln“ nichts zu suchen. Aufgrund der weiten Verbreitung von Munition und Kampfmitteln in unseren Küstengewässern, aber auch in Flüssen, Teichen und Binnenseen, ist es sehr gefährlich. Das unkontrollierte Aufnehmen von Altmunition – gewollt oder ungewollt – ist strengstens verboten und kann zu erheblichen Verletzungen durch eine Explosion, zu Verbrennungen und Vergiftungen führen. Das Freisetzen von Schadstoffen aufgrund fortgeschrittener Durchrostung führt zudem zu einer erheblichen Belastung der Umwelt. Munition gehört in keinem Fall in die Hände von Laien!
Nach der Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) ist die zielgerichtete Suche nach Kampfmitteln bußgeldbewährt und kann mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden.
Denkmalschutz
Des Weiteren ist das Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) des Landes Schleswig-Holstein zu berücksichtigen. Das Ausüben des Magnetangelns innerhalb des Bereiches oder des näheren Umfeldes von bekannten oder zu vermutenden Kulturdenkmalen sowie in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten wird als nicht genehmigungsfähig nach § 12 DSchG angesehen. Wenn Gegenstände blind aus ihrem Zusammenhang entrissen und so ihrer wichtigsten Aussagekraft beraubt werden, würde dies einem unkontrollierbaren und nicht dokumentierbaren Eingriff in die Denkmalsubstanz gleichkommen. Dies kann nicht nur Relikte von der Eisenzeit bis in die frühe Neuzeit aus natürlichen und in historischen Zeiten geschaffenen Gewässern betreffen, sondern auch Gegenstände aus der jüngeren Vergangenheit, wie zuletzt Funde von Chiffriermaschinen (Enigma) aus der Schlei und der Geltinger Bucht. Wer trotzdem an diesen Stellen mit Bergemagneten fischt, nimmt billigend eine Beeinträchtigung oder gar Zerstörung von Denkmalen in Kauf und muss mit empfindlichen Strafen (Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten gem. §§ 18 und 19 DSchG) rechnen.
Verbot des Magnetangelns in Schleswig-Holstein
Für Gewässer gilt, dass sie in ihrer Eigenschaft dem sog. Gemeingebrauch gewidmet sind. Das „Magnetfischen“ oder „Magnetangeln“ gehört nicht, wie zum Beispiel Baden, zum erlaubnisfrei für jedermann zulässigen Gemeingebrauch eines Gewässers. Es ist eine Sondernutzung und erfordert daher eine Eigentümererlaubnis. Nach etlichen Störungen und teilweise gefährlichen Vorfällen durch illegales „Magnetangeln“ hat der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH) als Eigentumsverwalter beschlossen, keine Eigentümererlaubnisse zu dieser Sondernutzung zu erteilen. In allen landeseigenen Gewässern ist das „Magnetfischen“ somit verboten.
Fazit
Wer in Schleswig-Holstein ohne Erlaubnis Magnetangeln geht, verstößt gegen geltendes Recht und gefährdet sich und ggf. andere Personen in der Nähe. Es drohen hohe Bußgelder, ggf. sogar Freiheitsstrafen.
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