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Thema : Bauen

Bauordnungsrecht



Letzte Aktualisierung: 05.03.2024

Zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung, Wissenschaft und Praxis entwickelt sich das öffentliche Baurecht in Schleswig-Holstein schnell weiter. Die Landesbauordnung (als gesetzliche Regelung) aber auch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlasse werden deshalb fortlaufend angepasst.

Am 23. Februar 2024 hat der Landtag die Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses zum Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes (Umdruck 20/1878) angenommen.

Drucksache 20/1878

Mit dem neuen Gesetz werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Unterstützung der Energiewende,
  2. Senkung der Baukosten durch ein ressourcenschonendes Bauen
  3. Beschleunigung des Mobilfunkausbaus und
  4. Umsetzung der Maßnahmenvorschläge des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum.

Das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes ist nunmehr auszufertigen und zu verkünden und wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 in Kraft treten.

Landesbauordnung

Seit Mitte der 1990-er Jahre wurden insbesondere die bauordnungsrechtlichen Verfahren verändert und vereinfacht. Zudem wurden verzichtbare Regelungen gestrichen, Vorschriften reduziert, verfahrensfreie Vorhaben und Verfahrensbeschleunigung vermehrt ermöglicht.

Am 1. September 2022 ist eine neue Landesbauordnung (LBO) in Kraft getreten. Die Vorschriften wurden – soweit wie unter Berücksichtigung der Landesbelange möglich – an die Musterbauordnung (MBO) der Bauministerkonferenz angeglichen. Ziel war es, das Bauordnungsrecht der Länder zu harmonisieren. Auf diese Weise sollten die Planungs- und Realisierungsprozesse für die Bauherren bzw. für die Investoren sowie für die Entwurfsverfasser bzw. für die Aufsteller bautechnischer Nachweise spürbar erleichtert werden.

Vordrucke für bauaufsichtliche Verfahren

zum Herunterladen und Ausfüllen

Vereinfachte Verfahren

Um das Verfahren zu erleichtern, sind insbesondere die bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gestrafft worden, dies sowohl im Hinblick auf das vereinfachte Verfahren nach § 63 LBO für Regelbauten, zum Beispiel Wohnhäuser bis zur Hochhausgrenze, als auch das Verfahren nach § 64 LBO für Sonderbauten (zum Beispiel Hochhäuser oder Wohnheime).

Bauen ohne Genehmigung

Anstatt eines vereinfachten Verfahrens nach § 63 LBO kommt auch eine Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO ("Bauen ohne Baugenehmigung") in Betracht, wenn das Vorhaben gemäß den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans errichtet werden soll. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Merkblättern zu den betreffenden Verfahren.

Hinweise zur Anwendung

Zu der neuen Landesbauordnung wird eine umfassende Verwaltungsvorschrift herausgegeben: die Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung – VollzBekLBO). In einer vorläufigen Fassung ist die Vollzugsbekanntmachung bereits bauaufsichtlich eingeführt worden (Stand 24. August 2022). Die Vollzugsbekanntmachung tritt wie das neue Gesetz zum 1. September 2022 in Kraft.

Handbuch LBO (Vollzugsbekanntmachung 6/ 2023) (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei)

Bauaufsichtsbehörden

Für Bauvorhaben vor Ort einschließlich Baugenehmigungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig. Diese finden Sie über den Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein, indem Sie dort Ihren Ort eingeben.

Bauaufsichtsbehörden im Zuständigkeitsfinder

Hinweis zur Barrierefreiheit

Sollten Sie Probleme bei der Darstellung mit PDF-Dokumenten haben, die nicht barrierefrei sind, wenden Sie sich bitte an Robert Reußow unter der Telefonnummer 0431 988-2783.

Ergänzende Informationen

Landesverordnungen, Erlasse zum Bauordnungsrecht und weitere Informationen

Verordnungen

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung – VkVO)

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)

Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)

Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung – GarVO)

Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feuerungsverordnung – FeuVO)

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättVO-)

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung - PrüfVO)

Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO)

Landesverordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften der aufgrund des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Verordnungen auf den bauaufsichtlichen Bereich vom 20. April 2022

Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens

Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO)

Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung)

Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO)

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Energieeinsparungsgesetz

Veröffentlichte Erlasse und Informationen zu Prüfingenieurinnen und -ingenieuren und Sachverständigen

Ältere Fassungen der Landesbauordnung

Zur Beurteilung der Rechtslage bei älteren Baugenehmigungen und zu Fragen des Bestandsschutzes ist es wichtig, die damals geltende Rechtslage anhand der älteren Fassungen der Landesbauordnung Schleswig-Holstein nachzuvollziehen. Hier finden Sie die Gesetzestexte der nicht mehr gültigen Landesbauordnungen seit 1950.

Ältere Fassungen der Landesbauordnung

Weitere Informationen

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