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Thema : Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027

Vergaberecht im Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027


Bei Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 ist es verpflichtend, die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.

Letzte Aktualisierung: 19.12.2023

Auftragsvergaben

Im Rahmen von Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 stellt die Berücksichtigung der vergaberechtlichen Vorschriften eine wichtige Verpflichtung dar. Für die Antragstellenden ist es deshalb sinnvoll, sich mit dem Thema frühzeitig auseinander zu setzen. Ziel der Vorgaben ist eine wirtschaftliche Beschaffung unter wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen, um die eingesetzten öffentlichen Mittel sparsam und sachgerecht zu verwenden. Wichtige Hinweise zur Berücksichtigung des Vergaberechts im LPW 2021 haben wir hier für Sie zusammenfasst: Hinweise zum Vergaberecht (ab Jan. 2024) (PDF, 218KB, Datei ist barrierefrei)

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO (ANBest-K und ANBest-P) enthalten in Ziffer 3 jeweils Regelungen zur Anwendung des Vergaberechts in geförderten Vorhaben. Diese und weitere Regelungen zum Haushaltswesen für Schleswig-Holstein finden Sie hier

Die zu beachtenden Vorschriften unterscheiden sich je nachdem, ob die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger als öffentlicher Auftraggeber oder als nicht-öffentlicher Auftraggeber einzuordnen ist. Relevant ist ferner, ob es sich um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte für eine EU-weite Vergabe handelt (Oberschwellenbereich), oder ob der geschätzte Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte für eine EU-weite Vergabe liegt (Unterschwellenbereich).

Öffentliche und nicht-öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber müssen grundsätzlich EU- oder nationales Vergaberecht einhalten. In § 99 GWB ist festgelegt, wer als öffentlicher Auftraggeber gilt.

Nicht-öffentliche Auftraggeber dürfen gemäß Ziffer 3.1 der ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben. Im Landesprogramm Wirtschaft 2021 gilt für nicht-öffentliche Auftraggeber ergänzend Ziffer 1.12 aus Anhang I der Auswahl- und Fördergrundsätze (AFG LPW 2021), wenn die Förderung bzw. der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt:

Die Verpflichtung zur Einholung von drei Angeboten und zur Dokumentation der Auswahlgründe besteht grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen für

  • Bauleistungen im Sinne der VOB ab einem Auftragswert von 30.000 Euro,
  • Lieferungen und Leistungen im Sinne der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab einem Auftragswert von 25.000 Euro.

Dokumentation

Der Dokumentation des Vergabeverfahrens (bei öffentlichen Auftraggebern) bzw. der Einholung von drei Angeboten (bei nicht-öffentlichen Auftraggebern) kommt eine hohe Bedeutung zu. Ein häufiger Fehler liegt in einer Dokumentation z.B. vor, wenn nicht nachvollziehbar ist, warum eine bestimmte Vergabeart gewählt und wie das Vergabeverfahren abgewickelt wurde. Wenn Vergaberechtsverstöße erst bei der Abrechnung entdeckt werden, können sie in der Regel nicht mehr geheilt werden. In der Folge kommen dann Finanzkorrekturen in Betracht. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger von EFRE-Vorhaben müssen bei Vergaben mit einem Nettoauftragswert von mehr als 200.000 Euro zudem Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümern des Auftragnehmers machen.

Interessenkonflikte

Für öffentliche Auftraggeber ist die Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Auftragsvergabe sicherzustellen.  Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

Prüfung

Die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften und damit die Erfüllung der Auflage des Zuwendungsbescheides werden im Rahmen der Vorhabenabwicklung geprüft. Wenn Verstöße gegen die Regelungen zur Auftragsvergabe festgestellt werden, prüfen die Bewilligungsbehörden (Investitionsbank Schleswig-Holstein – IB.SH oder Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH - WTSH), ob der Zuwendungsbescheid wegen Nichterfüllung einer Auflage ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zu widerrufen oder wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückzunehmen und die Zuwendung zurückzufordern ist. Dabei orientieren sich IB.SH und WTSH an den Leitlinien der EU Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vom 14.05.2019: Zur Seite der EU Kommission

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