Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 können eine Beihilfe darstellen. Für Antragstellende ist es deshalb sinnvoll, sich mit dem Thema frühzeitig auseinander zu setzen.
Artikel 107 Absatz 1 AEUV
Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Zulässige Beihilfen nach AEUV
Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, da sie negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in der EU haben können. Es handelt sich dabei um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Es gibt zulässige Beihilfen, insbesondere
- solche, die so klein sind, dass sie den Wettbewerb nicht spürbar beeinträchtigen ("De-Minimis-Beihilfen"), sofern die Summe der Beihilfen einen Wert von 200.000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht übersteigt,
- solche für Tätigkeitsbereiche, die gemäß der sogenannten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) von der Anmeldepflicht bei der EU ausgenommen sind,
- solche Beihilfen, welche die EU selbst in einem Notifizierungsverfahren genehmigt und
- solche Beihilfen, die zugunsten von Leistungen der Daseinsvorsorge, insbesondere in Form eines Betrauungsaktes, gerechtfertigt sind.
Ob eine Förderung aus dem Landesprogramm Wirtschaft eine Beihilfe darstellt, ist auf mehreren Ebenen relevant für potenzielle Antragstellerinnen und Antragsteller. So sind unter Umständen nur bestimmte Arten von Ausgaben "beihilfefähig" und können bezuschusst werden. Ferner muss der geplante Inhalt eines Vorhabens passfähig sein zu den Beihilferegelungen. Im Ergebnis kann es erforderlich werden, ein geplantes Vorhaben aufgrund der Beihilferegelungen zu modifizieren oder inhaltlich zu schärfen.
Erste Informationen zum Thema Beihilfe finden Sie nachstehend. Bitte wenden Sie sich an die Bewilligungsbehörden im Rahmen der Antragsberatung, um konkrete Fragen zu einem von Ihnen geplanten Vorhaben zu klären.
Kontakt Bewilligungsbehörden
Der Beihilfenbegriff
Der Begriff der Beihilfe wird im AEUV nicht definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auszulegen ist. Dabei weist der Zusatz "gleich welcher Art" bereits darauf hin, dass es ein weites Verständnis des Beihilfenbegriffs gibt. Gleichzeitig ist zu beachten, dass eine Beihilfe immer eine Begünstigung enthalten muss. Diese muss auch "freiwillig" erfolgen, verbindliche gesetzliche Ansprüche, wie generell gültige Steuerausnahmen oder gebundene Ansprüche auf Sozial(versicherungs)leistungen fallen nicht hierunter.
Begünstigung
Als Gegenstand einer Beihilfe kommen alle Formen direkter finanzieller Zuwendungen in Betracht. Die gleiche Wirkung hat aber auch der Verzicht auf zustehende Einnahmen, etwa Steuern oder Abgaben oder Verkaufserlöse, der damit ebenfalls eine Beihilfe darstellen kann. Solche Maßnahmen werden nur dann "beihilfenrelevant", wenn sie eine Begünstigung beinhalten. Dies bedeutet, dass der Begünstigte einen wie auch immer gearteten Vorteil erhält und dadurch besser gestellt wird als andere in einer vergleichbaren Situation. Um diese Begünstigung auszuschließen, ist auf das Kriterium der marktgerechten Gegenleistung abzustellen. Dabei wird geprüft, ob Leistung und Gegenleistung (Kompensation) in einem für diesen Wirtschaftsbereich üblichen Verhältnis zueinander stehen. Ist dies der Fall, liegt keine Beihilfe vor.
Staatliche Mittel
Das Merkmal "staatlich" schränkt den Beihilfentatbestand in zweierlei Hinsicht ein. Zum einen stellt es klar, dass Leistungen im Bereich zwischen rein Privaten nicht von den Art. 107 ff. AEUV erfasst werden. Zum anderen werden Leistungen, die unmittelbar von der Europäischen Union gewährt werden, nicht erfasst, da sie nicht "staatlich", also nicht einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind. Der Begriff "Staat" meint den jeweiligen Mitgliedstaat in allen seinen Handlungs- und Organisationsformen. Erfasst wird nicht nur die Bundesregierung, sondern auch die deutschen Bundesländer fallen hierunter. Aber auch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften gehören dazu, wie Kreise, Städte und Gemeinden, die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und öffentlich beherrschte Unternehmen (z.B. Stadtwerke).
Nicht erfasst werden die sog. Unionsbeihilfen, da sie nicht (mitglied-)staatlich sind. Hingegen ist allein der Umstand, dass Gelder aus dem EU-Haushalt verwendet werden, z.B. aus den Strukturfonds EFRE und ESF, nicht geeignet, die Qualität einer Beihilfe als staatlich auszuschließen. Denn hier entscheiden die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten weitgehend in eigener Verantwortung, ob und in welcher Höhe Mittel ausgezahlt werden.
In vielen Fällen tritt der Staat nicht unmittelbar als Beihilfengeber in Erscheinung. Der Empfänger kann z. B. einen privatrechtlichen Vertrag über einen zinsvergünstigten Kredit mit einer Bank oder einem Förderinstitut abschließen. Auch in anderen Fällen bedienen sich "staatliche" Stellen privater Organisationen, um Fördermittel an Endbegünstigte weiterzuleiten, z.B. in Form von kostenlos angebotenen Schulungskursen. Entscheidend ist in diesen Fällen die Wirkung auf einen Haushalt durch staatlichen (oder kommunalen) Einfluss. Ausnahmen kommen nur in engen Grenzen in Betracht. Hier ist auf die Zurechenbarkeit der Handlung zum staatlichen Bereich abzustellen, ein allerdings recht unscharfes und nicht unproblematisches Kriterium.
Unternehmen
Taugliche Empfänger einer Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV sind nur Unternehmen, entweder einzeln oder als Teil eines bestimmten Produktionszweiges, also einer Branche. Der Unternehmensbegriff ist traditionell weit und funktional auszulegen. Er umfasst "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung". Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei "jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten". Zugleich kommt es weder darauf an, "ob die ausübende Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit." Es muss also keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.
Markt
Ein Markt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Anbieter einander jedenfalls potenziell im Wettbewerb begegnen, also grundsätzlich ein gleichartiges oder vergleichbares Produkt oder eine so geartete Dienstleistung anbieten. Gleichzeitig haben die Nachfrager zumindest potenziell eine Auswahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Anbietern. Fehlt es grundsätzlich hieran (staatliches Monopol), scheidet eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit die Unternehmenseigenschaft aus. Zu beachten ist allerdings, dass sich Märkte auch jederzeit durch politische Entscheidungen oder tatsächliche Umstände verändern oder neu entwickeln können.
Besonders deutlich wird dies an den Bereichen wie Krankenhäuser, Müllabfuhr oder Versorgung mit Strom und Gas. Werden mehrere Anbieter zugelassen und haben die Nachfrager eine Auswahlmöglichkeit, gilt das grundsätzliche Verbot, einen dieser Anbieter von Seiten der öffentlichen Hand zu begünstigen. Besteht dagegen ein exklusives öffentlich-rechtliches System mit einem möglichst hoheitlich handelnden Betreiber und einem Anschluss- und Benutzungszwang, kann von einem Markt nicht die Rede sein.
Eine staatliche Leistung, die ausschließlich privaten Einzelpersonen oder Gruppen von solchen zugutekommt, stellt keine Beihilfe i. S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Maßnahmen an die Endverbraucher sind somit in diesem Zusammenhang irrelevant, soweit sie nicht mit der – rechtlichen oder faktischen – Auflage verbunden sind, bestimmte Dienstleistungen, etwa Umschulungsmaßnahmen, zu erwerben und deren Anbieter dadurch indirekt begünstigen.
Selektivität
Ebenso wenig verboten sind Maßnahmen, die unterschiedslos alle Wirtschaftsteilnehmer besser stellen, etwa eine generelle Steuersenkung. Entscheidend abzustellen ist auf das Tatbestandsmerkmal "bestimmte", die sog. Selektivität. Ebenso wie einzelne Unternehmen dürfen auch bestimmte Produktionszweige oder Branchen nicht selektiv begünstigt werden. Auch hier ist zu ermitteln, ob und mit welcher Abgrenzung ein Markt besteht.
Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung
Eng verbunden mit der Frage nach der Tätigkeit auf einem Markt ist diejenige nach der Verfälschung des Wettbewerbs. Dabei genügt zur Erfüllung des Tatbestands bereits eine mögliche, denkbare Verfälschung. Es genügt, dass eine Wettbewerbssituation durch die Maßnahme, die zu beurteilen ist, negativ beeinträchtigt werden könnte. Die Eingriffsschwelle dieses Tatbestandmerkmals liegt sehr niedrig, so dass es fast in jedem Fall angenommen werden kann und wenig zur Strukturierung des Beihilfenbegriffs geeignet ist.
Die Maßnahme muss den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Rechtsprechung der EU-Gerichte und die Entscheidungspraxis der EU-Kommission lassen allerdings, wie beim Merkmal der Wettbewerbsverzerrung, die abstrakte Möglichkeit der Störung des zwischenstaatlichen Handels genügen. Damit liegt die Eingriffsschwelle wieder sehr niedrig, denn eine solche Möglichkeit besteht fast immer. Dies gilt auch für Unternehmen, die weitab jeder mitgliedstaatlichen Grenze eigentlich nur einen lokalen Markt versorgen, aber gleichzeitig Kunden in anderen Mitgliedstaaten auf sich aufmerksam machen, etwa über das Internet.