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Thema : Förderung in
Schleswig-Holstein

Justiz

Justiz

Bildungsmaßnahmen für Gefangene

Bildungsmangel und Lerndefizite behindern häufig die soziale Integration straffällig gewordener Menschen. Angebote zur schulischen und beruflichen Qualifizierung stellen daher einen entscheidenden Faktor für die Resozialisierung dar.

Vorzeitige Schulabgänger, Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Hilfs- und Gelegenheitsarbeiter sind unter den Inhaftierten deutlich überrepräsentiert.
Im schleswig-holsteinischen Justizvollzug werden daher umfangreiche schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen angeboten. Das Angebot orientiert sich an den Arbeitsmarktbedarfen sowie den Interessen und der Vorbildung der Gefangenen.

Strafhaft:

Arbeitstherapeutische Maßnahmen und Arbeitstraining, schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) und Arbeit haben insbesondere das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu vermitteln, zu verbessern und zu erhalten. Geeigneten Gefangenen sollen schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden. Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. Hierfür geeigneten Gefangenen ist daher die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung zu ermöglichen, die zu einem anerkannten Abschluss führt.

Bildungsmaßnahmen im Strafvollzug sollen mit dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgestimmt werden. Im Einzelfall können Ausbildungen nach der Entlassung auch außerhalb des Vollzugs fortgesetzt werden. Bei entsprechender Eignung ist auch ein Einstieg in laufende Ausbildungen oder Lehrgänge möglich

Jugendstrafhaft:

Im Jugendvollzug sind die Gefangenen vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet. Wie auch in der Strafhaft soll der Abschluss von Bildungsmaßnahmen mit den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkten abgestimmt werden.

Untersuchungshaft:

Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.

Sicherungsverwahrung:

Den Untergebrachten sollen Arbeit, Arbeitstraining, arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Die Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten.

Bildungsangebote:

Im Schleswig-Holsteinischen Justizvollzug werden folgende schulische Maßnahmen angeboten: Schulabschlusskurse (Erster und Mittlerer Schulabschluss Allgemein), Elementarbildung und Alphabetisierung, Deutsch als Zweitsprache.

Das Spektrum der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen ist breit gefächert. Es umfasst arbeitstherapeutische Angebote und Maßnahmen der beruflichen Grundbildung (Arbeitstraining mit ergänzender lebensweltorientierter Unterrichtung), vorberufliche berufsorientierende Maßnahmen sowie modulare Teilqualifizierungen in diversen Berufsfeldern (z.B. Holz, Metall, Farbe, Kraftfahrzeugmechatronik, Fahrzeugpflege, Gebäudereinigung, Küche,) und die Möglichkeit der Berufsausbildung in diversen Berufen wie zum Beispiel Feinwerkmechaniker (Fachrichtung Maschinenbau), Metallbauer (Fachrichtung Konstruktionstechnik), Tischler, Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik), Elektrohelfer, Trockenbauer, Maurer, Koch, Bäcker, Maler- und Lackierer.

Im Jugendvollzug werden in den Berufsfeldern Bau, Holz, Farbe, Metall, Kochen und Bedienen, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigung berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen durchgeführt. Zudem ist die Vorbereitung auf den Abschluss zur Fachkraft in der Gastronomie möglich.

Die Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Qualifizierung werden durch den Pädagogischen Dienst des Justizvollzugs, durch das Vollzugliche Arbeitswesen und externe Bildungsträger durchgeführt.

Arbeitsmarktorientierte Entlassungsvorbereitung:

Die konkrete Vorbereitung zur Arbeitsmarktintegration nach der Haftentlassung erfolgt in den letzten Monaten vor der Haftentlassung. Im Rahmen von Bewerberkursen werden digitale Medienkompetenzen und Grundkenntnisse im EDV-Bereich vermittelt, die vorrangig dem weiteren Bewerbungsverfahren dienen. Diese wird durch Fachkräfte externer Bildungsträger unterstützt wird. Es werden u.a.  Bewerbungen angefertigt und Vorstellungsgespräche vorbereitet. Im Rahmen der arbeitsmarktorientierten Entlassungsvorbereitung besteht zudem die Möglichkeit des individuellen Einzelcoachings.

Für den Fall eines nicht nahtlos möglichen Übergangs in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis werden die Antragstellungen zur Integration in die sozialen Sicherungs- und Hilfesysteme des SGB II bzw. III unterstützt. Der engen Kooperation der vollzuglichen Akteure mit den …

Bildungsmaßnahmen für Gefangene

Freie Straffälligen- und Opferhilfe

Die Freie Straffälligen- und Opferhilfe ist in Schleswig-Holstein ein wichtiger Bestandteil der sozialen Strafrechtspflege und einer auf soziale Integration ausgerichteten Kriminalpolitik.

Daher sind in Ergänzung zu den Aufgaben des Justizvollzugs und der ambulanten Sozialen Dienste der Justiz Freie Träger an der sozialpädagogischen und psychotherapeutischen Betreuung und Behandlung Straffälliger, Gefährdeter sowie der von diesen geschädigten Menschen beteiligt.
Mit ihren Angeboten kann die Freie Straffälligen- und Opferhilfe flexibel auf den spezifischen Hilfebedarf eingehen und die Lebenslagen der jeweiligen Zielgruppen nachhaltig verbessern.

Nach § 9 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes (BGG) vom 31. Januar 1996 sollen Freie Träger an der Durchführung von Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz beteiligt oder ihnen soll die Durchführung von Aufgaben übertragen werden, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen zur Aufgabenwahrnehmung erfüllen. Dafür sollen sie angemessen unterstützt und gefördert werden.
Das Land gewährt Zuwendungen zur Durchführung ambulanter Sanktionsalternativen, haftvermeidender Maßnahmen sowie Maßnahmen des Übergangsmanagements und pädagogischer sowie therapeutischer Angebote für Straffällige und Opfer von Straftaten.
Übergreifende kriminal- und sozialpolitische Ziele dieser Maßnahmen sind insbesondere:

  • Förderung der Resozialisierung und der sozialen Integration
  • vertretbare Haftvermeidung und Haftverkürzung
  • Reduzierung von Rückfallrisiken
  • Erhöhung der öffentlichen Sicherheit
  • Verbesserung des Opferschutzes

Gefördert werden insbesondere folgende Projekte, Maßnahmen und Aufgaben:

  • Täter-Opfer-Ausgleich und „Restorative Justice“ Maßnahmen in Strafverfahren insbesondere nach Verurteilung gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene
  • Vermittlung in freie gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und begleitete Ratenzahlung
  • Therapeutische Angebote, Beratungs- und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter, einschließlich der Nachsorge im Rahmen des Übergangsmanagements sowie der Forensischen Nachsorgeambulanzen gemäß § 68 StGB
  • Maßnahmen des Opferschutzes; psychosoziale Prozessbegleitung sowie ambulante Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und anderer Angehöriger Inhaftierter
  • Maßnahmen zur Verhinderung sexuellen Kindesmissbrauchs
  • Fachliche Fortentwicklung sowie Koordinierung der Straffälligen- und Opferhilfe in Schleswig-Holstein
  • Ambulante Sanktionsalternativen für Geflüchtete
  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche im Justizvollzug, in der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie für Mitarbeitende im TOA
  • Kampagne zur Bekanntmachung der Primärprävention zur Verhinderung sexueller Übergriffe auf Kinder
  • Förderung von einer zentralen Rufnummer für Menschen, die häusliche Gewalt oder sexuelle Übergriffe ausgeübt haben – oder befürchten dies zu tun

Weitere Informationen können den Internetseiten des Schleswig-Holsteinischen Verbandes für soziale Strafrechtspflege - Straffälligenhilfe und Opferhilfe Soziale Strafrechtspflege / sowie der Stiftung Straffälligenhilfe Schleswig-Holstein entnommen werden http://www.straffaelligenhilfe-sh.de/.

Gesetz zur Ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH

Das vom Landtag verabschiedete Gesetz zur Ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft. Es beinhaltet die folgenden Punkte:  

Stärkung des Opferschutzes:

Es werden Unterstützungsleistungen für Kriminalitätsopfer, die im Zusammenhang mit der Resozialisierung stehen, erstmals landesgesetzlich normiert. Hervorzuheben sind insbesondere die Hilfen für Kinder, die unmittelbar oder mittelbar häusliche Gewalt erleiden, und die Leistungen für Kinder Inhaftierter. Die Opferorientierung auch in der Täterarbeit wird obligatorisch.

Mehr Sicherheit für die Bevölkerung sowie Verbesserung der Lebenslage von Probandinnen und Probanden sowie der Verletzten:

Der Resozialisierungserfolg wird gesteigert durch eine verbesserte Transparenz, durch die Normierung verbindlicher und evaluierbarer Standards der Leistungserbringung, durch verbesserte Kooperationsstrukturen zwischen Vollzug, Ambulanten Sozialen Diensten der Justiz und Freier Straffälligenhilfe, durch einen zielgenaueren Ressourceneinsatz sowie durch eine verbindliche Regelung der Kommunikationsstrukturen – und nicht zuletzt auch durch eine verbindliche Einbeziehung der Probandinnen, Probanden und Verletzten in die Gestaltung der Leistungserbringung.

Haftvermeidung und Haftverkürzung:

Gut funktionierende ambulante Sanktionsalternativen sind der beste Garant dafür, dass die in Schleswig-Holstein bundesweit mit Abstand niedrigste Inhaftierungsquote gesichert werden kann. Sie versetzen die Gerichte in die Lage, angemessene Sanktionen zu verhängen, die die Resozialisierung des Einzelnen und die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit im Blick haben. Dies wirkt kriminalpräventiv, entspricht dem „Ultima Ratio Prinzip“ aller internationalen Vereinbarungen und erspart hohe Kosten für Haftplätze im Strafvollzug.

Stärkung der Freien Träger in der …

Freie Straffälligen- und Opferhilfe

Kommunen

Kommunen

Ko-Förderung für kleine Kommunen zum KfW-Programm 432 (Energetische Stadtsanierung

Schleswig-Holstein unterstützt kleine Kommunen bei der Energetischen Stadtsanierung bzw. der energetischen Dorfentwicklung bis Ende 2020 mit 450.000 Euro.

Fördermöglichkeiten

Förderung für Kommunen

Aufgefächerte 500-Euro-Scheine werden von einer Hand in die andere gereicht

Für die Finanzierung kommunaler Projekte stehen im Innenministerium verschiedene Förderprogramme zur Verfügung.

Förderung

Kommunaler Straßenbau

Eine gute Infrastruktur ist ein wichtiger Faktor für die Wirtschaft. Angesichts stetig steigender Zahlen im Personen- und Güterverkehr bedarf es daher besonders in einem Flächenland wie Schleswig-Holstein zukunftsorientierter Investitionen in den Erhalt und den bedarfsgerechten Ausbau unseres Verkehrsnetzes.

Kommunaler Strassenbau - Walze teert Straße
Die Verbesserung oder Erhaltung der Straßeninfrastruktur ist gerade für ein Flächenland besonders wichtig.

Für die Verbesserung der Straßenverkehrsinfrastruktur in der Region können Gemeinden, Kreise oder kommunale Zusammenschlüsse als gesetzliche Baulastträger verkehrswichtiger Straßen Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein (GVFG-SH) erhalten.

Bis Ende 2019 wurden solche kommunalen Fördermaßnahmen größtenteils aus Bundeszuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz finanziert. Seit 2020 übernimmt das Land die Förderung vollständig aus eigenen Haushaltsmitteln.

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Förderquote

  • Die Fördergrundquote beträgt im Regelfall 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
  • Durch Zuschläge im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der antragsstellenden Kommune ist eine Anhebung bis zur Höchstquote von 75 Prozent möglich.

Förderfähige Projekte

Förderfähige Projekte sind nach dem GVFG-SH der Bau und Ausbau

  • verkehrswichtiger innerörtlicher Straßen (ausgenommen Anlieger- und Erschließungsstraßen) inklusive straßenbegleitender Radwege,
  • besonderer Fahrspuren für Omnibusse,
  • verkehrswichtiger Zubringerstraßen inklusive straßenbegleitender Radwege zum überörtlichen Verkehrsnetz,
  • verkehrswichtiger zwischenörtlicher Straßen inklusive straßenbegleitender Radwege in strukturschwachen Gebieten,
  • von Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
  • dynamischer Verkehrsleitsysteme,
  • von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des Individualverkehrs,
  • öffentlicher Verkehrsflächen für in Bebauungsgebieten ausgewiesenen Güterverkehrszentren,

sowie

  • Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), Fernstraßengesetz (FStrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
  • Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in kommunaler Baulast (Förderquote 50 Prozent).

Neu:
Als Ausbau gelten auch Grunderneuerungen von verkehrswichtigen Straßen (inklusive deren straßenbegleitender Radwege). Hier gilt, dass Grunderneuerungen stets einen regelkonformen Straßenaufbau zur Folge haben müssen und ggf. Abweichungen von den Regelwerken zu begründen sind.

Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind. Als gesetzliche Finanzierungsbeiträge Dritter sind auch Ausbaubeiträge nach KAG von den Gesamtkosten abzusetzen (nur bei Vorliegen einer entsprechenden Satzung).

Voraussetzungen

Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass das Vorhaben

  • aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur mit staatlichen Zuwendungen realisiert werden kann,
  • nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung berücksichtigt,
  • in einem Generalverkehrsplan, Lärmaktionsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
  • die Belange von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß den gesetzlichen Grundlagen sowie dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht,
  • in seiner Gesamtfinanzierung oder der Finanzierung eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung sichergestellt ist,
  • bau- und genehmigungsrechtlich gesichert ist und noch nicht begonnen wurde (die Option eines förderunschädlichen "vorzeitigen Baubeginns" besteht nur für bereits im Förderprogramm enthaltene Vorhaben).

Antrag und Verfahren

Die Fördervorhaben werden nach ihrer Dringlichkeit in ein jährlich zu erstellendes Förderprogramm aufgenommen. Das Förderverfahren ist geregelt in der „Richtlinie über Zuwendungen aus Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein“. Die Neufassung vom 01. Januar 2024 beschreibt die Fördertatbestände noch differenzierter und ermöglicht dem kommunalen Baulastträger bereits im Vorweg der Antragsstellung eine eigenständige erste Einschätzung / Erfolgsprognose für das Bauprojekt. Das zweistufige Antragsverfahren hat sich über die Jahre bewährt.

Mit der Vorlage des formgebundenen Antrages auf Anerkennung der Förderfähigkeit über den zuständigen Standort des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) wird in einem ersten Schritt zunächst geprüft, ob es sich bei der geplanten Baumaßnahme um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des GVFG-SH handelt. Die vollständigen Anträge müssen grundsätzlich …

Kultur

Kultur

Bildende Kunst

Die Landesregierung unterstützt Projekte von Künstlerinnen und Künstlern, Kunstvereinen und Kunsteinrichtungen im Bereich der bildenden Kunst und der Kunst im öffentlichen Raum.

In Schleswig-Holstein gibt es eine lebendige und innovative Kunstszene. Künstlerinnen und Künstler präsentieren ihre Arbeiten in eigenen Ateliers und Galerien, in den Museen des Landes und im öffentlichen Raum. Gerade in gesellschaftlich schwierigen Zeiten ist es besonders wichtig, Freiräume für die Kunst zu schaffen und zu erhalten. Deshalb unterstützt die Landesregierung Projekte von Künstlerinnen und Künstlern, Kunstvereinen und Kunsteinrichtungen im Bereich der Bildenden Kunst und der Kunst im öffentlichen Raum.

Wer kann gefördert werden?

Künstlerinnen und Künstler mit Hochschulabschluss, Kunstvereine und Kunsteinrichtungen aus den Bereichen bildende Kunst und Kunst im öffentlichen Raum können gefördert werden, wenn sie ihren Wohnort oder Sitz in Schleswig-Holstein haben oder das Projekt in Schleswig-Holstein umgesetzt wird. Es können nur solche Projekte gefördert werden, die noch nicht begonnen haben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Im Rahmen der Projektförderung können professionelle Künstlerinnen und Künstler der Bildenden und Angewandten Kunst für ihre Ausstellungen ab dem Jahr 2024 eine Ausstellungsvergütung vom Land erhalten. Diese lehnt sich an die Leitlinie der Ausstellungsvergütung 2022 des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler an. Auch Kunstvereine und Kunsteinrichtungen können im Rahmen eines Ausstellungsprojektes für ihre ausstellenden Künstlerinnen und Künstlern eine angemessene Ausstellungsvergütung beantragen.  
Nähere Informationen finden Sie im Leitfaden zur Ausstellungsvergütung.

Wie kann ich mich bewerben?

Der Antrag auf Förderung kann per Post oder per E-Mail gestellt werden. Im Antrag sind eine ausführliche Projektbeschreibung und ein Kosten- und Finanzierungsplan aufzuführen.
Darüber hinaus müssen dem Antrag eine kurze Vita der Antragstellerin/des Antragstellers bzw. der beteiligten Künstlerinnen und Künstler und Anschauungsmaterialien (z. B. Katalog, Fotos) und gegebenenfalls Medienberichte beigefügt werden.

Was muss ich bei der Bewerbung und während des Projekts beachten?

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) müssen beachtet werden. Das bedeutet insbesondere:

  • Es müssen vollständige und richtige Angaben bei der Antragstellung und in der weiteren Kommunikation sowie im Verwendungsnachweis gemacht werden.
  • Alle projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben sind im Kosten- und Finanzierungsplan aufzulisten.
  • Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
  • Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln darf nur beantragt werden, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden. Eine Abrufung von Teilbeträgen ist möglich.
  • Die Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels muss sichergestellt werden.
  • Wenn Sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels Aufträge vergeben, müssen Sie die Vergabevorschriften (unter anderem das Vergabegesetz Schleswig-Holstein, die Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung und die Unterschwellenvergabeordnung) beachten.
  • Wenn Sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels Gegenstände kaufen oder herstellen, deren Wert mehr als 410 Euro ohne Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) beträgt, müssen Sie diese inventarisieren.
  • Sie sind verpflichtet, uns umgehend mitzuteilen,
    • wenn Sie nach Vorlage des Kosten- und Finanzierungsplans an anderer Stelle Fördermittel beantragen oder erhalten.
    • wenn der Verwendungszweck oder sonstige maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.
    • wenn der Zuwendungszweck/das Projektziel nicht mehr zu erreichen ist.
    • wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet werden können.
    • wenn zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
    • wenn ein Insolvenzverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet wird.
  • Im Zuwendungsbescheid ist die Frist, bis wann der Verwendungsnachweis nach dem Projekt erbracht werden muss, genannt. Der vereinfachte Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer Auflistung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Rechnungen und sonstige Belege müssen beim vereinfachten Verwendungsnachweis nicht eingereicht werden, sind aber für eventuelle Nachfragen aufzubewahren.

Bis wann kann ich mich bewerben?

Anträge für Projekte können bis zum 31. Januar für das laufende Jahr eingereicht werden.

Wo kann ich mich bewerben?

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Referat III 40
Postfach 71 24
24171 Kiel

Bildende Kunst

Kunstpreis Schleswig-Holstein -
Kunst aus dem Norden für den Norden

Der Kunstpreis des Landes wird seit 1950 alle zwei Jahre an Künstlerinnen und Künstler verliehen, die in Schleswig-Holstein geboren sind, im Lande wirken oder für das Land eine besondere Bedeutung haben.

Die Autorin Dörte Hansen sitzt auf einem Sessel und liest aus einem Buch vor.
2022 erhielt die Schriftstellerin Dörte Hansen aus Husum den Kunstpreis des Landes.

Im Jahr 2022 wurde die Schriftstellerin Dörte Hansen aus Husum mit dem Kunstpreis ausgezeichnet, den Förderpreis erhielt die junge Autorin Zara Zerbe aus Kiel. Mehr Informationen

Zu den weiteren Preisträgern gehören unter anderem der Regisseur Lars Jessen, der Maler und Grafiker Klaus Fußmann, die Klarinettistin Sabine Meyer, der Tenor Klaus Florian Vogt, die bildende Künstlerin Elsbeth Arlt und der Schriftsteller Günter Kunert.

Der Wettbewerb im Detail

Gründungsjahr: Der Wettbewerb wurde erstmals 1950 ausgelobt.

Stifter/Träger: Das Land Schleswig-Holstein ist der Stifter des Preises.

Vergabeturnus: Der Kunstpreis wird alle zwei Jahre vergeben, zuletzt 2022.

Vergabeform: Der Hauptpreis ist mit 20.000 Euro dotiert und ist teilbar. Der Förderpreis ist mit 5.000 Euro dotiert.

Vergabegremium: Der Kunstpreis des Landes Schleswig-Holstein wird auf Empfehlung des Künstlerischen Beirates verliehen.

Informationen zur Bewerbung

Wer kann sich bewerben? Der Preis wird an Künstlerinnen und Künstler verliehen werden, die im Lande Schleswig-Holstein geboren sind und deren Zentrum des künstlerischen Schaffens in Schleswig-Holstein verankert ist oder deren künstlerisches Schaffen die schleswig-holsteinische Kulturlandschaft maßgeblich geprägt hat.

Dürfen Sie sich selber auf den Preis bewerben? Eine Eigenbewerbung ist grundsätzlich möglich. Empfohlen wird, sich vorschlagen zu lassen.

Bis wann und wo können Sie sich bewerben oder einen Vorschlag einreichen? Bitte richten Sie Ihre Bewerbung oder einen Vorschlag bis zum 31. Dezember des Jahres vor der nächsten Verleihung an das für Kultur zuständige Ministerium.

Was ist der Bewerbung oder dem Vorschlag beizufügen? Bitte fügen Sie der Bewerbung oder dem begründeten Vorschlag einen Lebenslauf der auszuzeichnenden Person und Unterlagen zum künstlerischen Werk bei.

Ansprechpartnerin im Kulturministerium:
Andrea Kühnast
Telefon: 0431 988-5883
E-Mail: andrea.kuehnast@bimi.landsh.de

Preisträger der letzten Jahre

Hauptpreis
JahrPreisträger/Preisträgerinnen

2022

Dörte Hansen (Schriftstellerin)

2020

Lars Jessen (Regisseur)

2018

Klaus Fußmann (Bildender Künstler)
2016Nils Landgren (Musiker)
2014Günter Kunert (Schriftsteller)
2012Elsbeth Arlt (Bildende Künstlerin)
2010Preis ausgesetzt
2008Klaus Florian Vogt (Opernsänger)
2006Feridun Zaimoglu und Jochen Missfeldt (Schriftsteller)
2004Sabine Meyer (Musikerin)
2002Hans-Jürgen Heise (Schriftsteller)
2000Detlev Buck (Filmschaffender)
1998Doris Runge (Schriftstellerin)
1996Gudrun Wassermann (Bildende Künstlerin)
Förderpreis
JahrPreisträger/Preisträgerinnen
2022Zara Zerbe (Autorin)
2020Mona Harry (Slam-Poetin)
2018Katja Benrath (Filmregisseurin)
2016Lena Kaapke (Keramikkünstlerin)
2014Maxine Kazis (Musikerin)
2012LandesJugendEnsemble Neue Musik
2010Preis ausgesetzt
2008Agnes Richter (Schauspielerin)
2006Anna Lena Straube (Malerin)
2004Antje Hubert (Filmschaffende)
2002Daniel Richter (Maler)
2000Martin Wind (Musiker)
1998Lars Büchel (Filmschaffender)
1996Artemis Quartett (Musiker)

Soziokultur

Gefördert werden die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur sowie Projekte in der Soziokultur.

Wer/Was kann gefördert werden?

Soziokultur fasst nicht gewinnorientierte kulturell-künstlerische Angebote sämtlicher Sparten mit niedrigschwelligem Charakter an der Schnittstelle zwischen Kultur-, Kinder- und Jugend-, Bildungs- und Sozialarbeit zusammen. Gefördert werden die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur sowie Projekte in der Soziokultur, unter anderem das „Kindertheater des Monats“ und Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung und Strukturentwicklung in soziokulturellen Einrichtungen in privater oder öffentlicher Trägerschaft.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung müssen erfüllt sein.

Gefördert werden Projekte der soziokulturellen Arbeit, die folgende Ziele haben:

  • Förderung der aktiven künstlerischen und kreativen Eigentätigkeit , der kulturellen Bildung und kulturellen Kompetenz von Besucherinnen und Besuchern der soziokulturellen Zentren und Initiativen.
  • Förderung der sozialen Partizipation und kulturellen Teilhabe aller Schichten, Generationen und Bevölkerungsgruppen.

Wie muss die Bewerbung/der Antrag gestellt werden?

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular.

Der Antrag muss die Beschreibung des geplanten Projekts und einen ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten.

Die Projektbeschreibung sollte auf folgende Punkte eingehen:

  • Beschreibung der selbstgesetzten Ziele (Was soll im Laufe des Projektzeitraums konkret erreicht werden?)
  • Benennung der geplanten Aktivitäten und Maßnahmen und eine kurze Erläuterung, inwieweit sie zum Erreichen der Ziele beitragen.

Der Kostenplan (Welche Kosten entstehen wofür?) und ein aussagekräftiger Finanzierungsplan (Wie werden die Kosten finanziert, z. B. über Eigenanteil, öffentliche und private Zuschüsse, Sponsoren etc.) sind in dem Formular darzustellen.

Wann endet die Antragsfrist?

Projektanträge sind grundsätzlich zum 31. Januar oder 1. Juni einzureichen.


Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Dörte Gradlowski
Referat III 41
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: doerte.gradlowski@bimi.landsh.de

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5841

Strukturförderung für soziokulturelle Zentren und Initiativen

Mit dem neuen Strukturförderungsprogramm erhalten soziokulturelle Zentren und Initiativen die Möglichkeit, ihre Organisation weiterzuentwickeln und nachhaltig zu stärken. Die Antragsfrist endet am 25. April 2024.

Am Ende dieser Seite finden Sie die Bedingungen mit dem Antragsformular.

Arbeits- und Reisestipendien des Landes Schleswig-Holstein

Die Kulturstiftung des Landes und das Land Schleswig-Holstein vergeben Arbeits- und Reisestipendien. Künstlerinnen und Künstler können sich bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien außerdem um verschiedene Bundesstipendien im Ausland bewerben.

Arbeitsstipendien werden jährlich für einen frei wählbaren Ort für höchstens sechs Monate über maximal 6.000 Euro an professionelle Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstler der Sparten Bildende Kunst, Literatur, Musik und Theater vergeben. Maßgeblich für die Vergabe der Stipendien sind die Qualität des bisherigen künstlerischen Wirkens und das beabsichtigte Projekt.

Reisestipendien werden an professionelle Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstler der Sparten Bildende Kunst, Literatur, Musik und Theater für Aufenthalte im In- und Ausland oder für die Teilnahme an Ausstellungen, Messen, Symposien, Meisterkursen und ähnlichen Veranstaltungen vergeben. Die Höchstfördersumme liegt bei 10.000 Euro (inklusive Reisekosten). Maßgeblich für die Vergabe der Stipendien ist die Qualität des bisherigen künstlerischen Wirkens. Das Reisestipendium soll vorrangig der künstlerischen Weiterentwicklung dienen.

Voraussetzungen

  • Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstler, die besonderes Potenzial erwarten lassen. Eine feste Altersgrenze gibt es für die Stipendien nicht. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen jedoch noch am Anfang ihrer künstlerischen Entwicklung stehen.
  • Wohnsitz und Arbeitsmittelpunkt in Schleswig-Holstein
  • für Bildende Kunst, Musik und Theater: erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums im jeweiligen Bereich
  • für Schriftstellerinnen und Schriftsteller: bereits veröffentlichte literarische Werke
  • für Übersetzerinnen und Übersetzer: Nachweis bereits erfolgreicher Übersetzungstätigkeit

Bewerbung

Es ist eine Eigenbewerbung erforderlich.
Der Bewerbung sind eine Projektbeschreibung und Arbeitsproben sowie bei Reisestipendien auch eine Kostenkalkulation und eine Einladung der Veranstalter bzw. Vorlage des Veranstaltungsprogramms hinzuzufügen.

Abgabetermin

jährlich 28. Februar

Vergabe

Über die Vergabe der Stipendien entscheiden der Vorstand der Kulturstiftung und das Land Schleswig-Holstein auf Vorschlag der Stipendienkommission. Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens schriftlich informiert.

Ansprechpartnerinnen

Kontakt:
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Besucheradresse: Jensendamm 5, 24103 Kiel
Postanschrift: Postfach 7124, 24171 Kiel

Bundesstipendien im Ausland

Auslandstipendien der Bundesrepublik Deutschland
Die Kulturstaatsministerin und die Länder bieten Künstlerinnen und Künstlern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland leben, die Möglichkeit, sich um ein Auslandsstipendium in Italien und Frankreich zu bewerben.
Hochbegabte Künstlerinnen und Künstler der Sparten Bildende Kunst, Architektur, Literatur und Musik (Komposition) können durch Studienaufenthalte in der Deutschen Akademie Villa Massimo in Rom, der Casa Baldi in Olevano Romana und dem Deutschen Studienzentrum in Venedig gefördert werden.
Künstlerinnen und Künstler bewerben sich online bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Diese Stipendien stellen die höchste Auszeichnung im Bereich der Kulturförderung dar. Die Kosten für die Studienaufenthalte trägt die Bundesregierung.

Deutschen Akademie Villa Massimo in Rom

Förderung besonders begabter und geeigneter junger Künstlerinnen und Künstler in den Sparten Bildende Kunst, Architektur, Literatur und Komposition durch einen elfmonatigen Studienaufenthalt in der Villa Massimo in Rom. Grundkenntnisse der italienischen Sprache sind erforderlich.

Casa Baldi in Rom

Die Casa Baldi ist angegliedert an die Villa Massimo. Das Arbeitsstipendium richtet sich an junge Künstlerinnen und Künstler mit Grundkenntnissen der italienischen Sprache.

 

Informationen über die Bundesstipendien und das Online-Bewerbungsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren wird betreut und organisiert durch die Kulturstiftung der Länder.

Theater und Freie Darstellende Künste

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die professionellen Freien Darstellenden Künste in Schleswig-Holstein und deren Angebote zu sichern und zu stärken. Professionelle freie Theater, Theatergruppen sowie Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstler der Freien Darstellenden Künste können eine Förderung erhalten.

Institutionelle Landesförderung für private und freie Theater

Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind professionelle Theater (Berufstheater mit sozialversicherten Ensemblemitgliedern) mit einem eigenen Ensemble, die regelmäßig Aufführungen und Neuinszenierungen anbieten. Bei Theatern mit fester Spielstätte wird zudem eine angemessene regelmäßige Förderung der jeweiligen Kommunen vorausgesetzt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Dem Antrag muss ein künstlerisches Konzept für den Förderzeitraum beigefügt werden. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sitz des Theaters ist Schleswig-Holstein
  • Spielbetrieb seit mindestens 4 Jahren
  • professionelles eigenes Ensemble (Nachweis über Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, keine Amateur- und Bespieltheater) oder als Produktionshaus Zusammenarbeit mit professionellen Künstlerinnen und Künstlern
  • eigene Spielstätte
    • jährlich mindestens 80 Aufführungen des eigenen Ensembles pro Jahr, überwiegend in Schleswig-Holstein, Nachweis auch für die letzten vier Jahre
    • in den vergangenen 4 Jahren mindestens 4 Neuinszenierungen
    • angemessene finanzielle Förderung der zuständigen Kommune
  • Tourneetheater
    • in den vergangenen 4 Jahren mindestens 30 Aufführungen des eigenen Ensembles pro Jahr, davon mindestens die Hälfte in Schleswig-Holstein

Wer trifft die Auswahl?
Die Auswahl aus den eingegangenen Bewerbungen trifft eine Fachjury, die von der Kulturministerin berufen wird.

Die Jury setzt sich aktuell ausfolgenden Mitgliedern zusammen:

  • Ruth Bender, Feuilleton Kieler Nachrichten
  • Hannah Jacob, freie Dramaturgin
  • Prof. Dr. Tania Meyer, Dozentin für Darstellendes Spiel, Theater und Performance an der Europa-Universität Flensburg
  • Inken Kautter, Theaterwissenschaftlerin und Dramaturgin / Leiterin des Fachbereichs Kultur der Stadt Göttingen
  • Knut Winkmann, Leiter Abteilung Jung plus X Theater Lübeck

Wie kann man sich bewerben?
Als Bewerbungsunterlagen sind Nachweise zur Erfüllung der formalen Fördervoraussetzungen und ein künstlerisches Konzept mit den künstlerischen Planungen und Zielen für einen Zeitraum von drei Jahren vorzulegen. Einzureichen sind ferner aussagekräftige Aufführungs- bzw. Probenmitschnitte. Gerne kann auch auf bereits online verfügbares Material verwiesen werden.
Bitte beachten Sie die Förderrichtlinie, die Sie auf dieser Seite herunterladen können.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte online an E-Mail: christine.dammann@bimi.landsh.de

Es wird darauf hingewiesen, dass sich Fördermodalitäten in der auf die Bewerbung folgenden Förderperiode gegenüber denen der geltenden Förderrichtlinie verändern können.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Dammann gern auch telefonisch zur Verfügung unter 0431 988-5748.

Wann endet die Bewerbungsfrist?
Die Bewerbungsfrist für die neue Förderperiode ab 2025 endete am 15. Januar 2024.

Für die Institutionelle Förderung 2025 bis 2027 vorgesehene Theater:

  • Theater Combinale
  • Theater Die Komödianten
  • Theaterwerkstatt Pilkentafel
  • Taschenoper Lübeck
  • KOBALT Figurentheater Lübeck
  • Marc Schnittger Figurentheater
  • Theater DeichArt
  • Figurentheater Wolkenschieber

Besteht ein Anspruch auf Förderung?
Über den Antrag entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung einer Fachjury nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

Förderung von Projekten der Freien Darstellenden Kunst

Die Landesregierung unterstützt die professionellen Freien Darstellenden Künste in Schleswig-Holstein über die institutionelle Förderung hinaus auch durch die Förderung von Projekten.

Was kann gefördert werden?
Gefördert werden können Theaterproduktionen, Tanzproduktionen, oder Figurentheaterproduktionen, aber auch Festivals, Stipendienprogramme und Workshops.

Wer kann gefördert werden?
Gefördert werden können professionelle freie Theater, professionelle Künstlerinnen und Künstler der Freien Darstellenden Künste sowie nicht auf Gewinnorientierung ausgerichtete Veranstalter von professionellen Festivals der Freien Darstellenden Künste.

Wie muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss einen Projektvorschlag im Bereich der Freien Darstellenden Künste mit den künstlerischen Planungen und Zielen sowie einen ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular. Bitte beachten Sie die Förderrichtlinie, die Sie hier einsehen können.

Ihren Antrag senden Sie bitte per E-Mail an christine.dammann@bimi.landsh.de

Bitte verwenden Sie die Excel-Vorlage für den Kosten- und Finanzierungsplan (xls, 21KB, Datei ist barrierefrei).

Wann endet die Antragsfrist?
Anträge auf Projektförderung …

Theater und Freie Darstellende Künste

Schriftliches Kulturgut als kulturelles Erbe

Die Landesregierung fördert nachhaltige Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen zugunsten des schriftlichen Kulturgutes.

Seit 2024 beträgt die Förderquote 75 Prozent. Der Zuwendungsempfänger hat danach in der Regel für die geförderten Projektmaßnahmen einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent zu erbringen.

Wer kann gefördert werden?

Träger von öffentlichen Bibliotheken und Archiven in Schleswig-Holstein können Zuwendungen erhalten, wenn ihre Bestände grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind und ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Werkes besteht. Wissenschaftliche Bibliotheken in schleswig-holsteinischen Hochschulen sind hiervon ausgeschlossen.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen, die Schäden des schriftlichen Kulturgutes in Archiven und Bibliotheken zu erfassen, es dauerhaft vor Zerstörung zu bewahren und bereits vorhandene Schäden zu beheben.

Dies betrifft insbesondere

  • in den Archiven:
    Schäden an Urkunden, Amtsbüchern, Akten, Karten und Plänen, Plakatsammlungen und Foto- oder Glasplattensammlungen
  • in den Bibliotheken:
    Handschriften, Autografen, Nachlässe von hohem kulturhistorischem Wert, Inkunabeln, Drucke der Jahre zwischen 1500 und 1850 und ab 1850: regionale und lokal bedeutende Literatur (Slesvico-Holsatica), Literatur, die auf dem Territorium des heutigen Schleswig-Holstein erschienen ist, Sondersammelgebiete, wertvolle geschlossene (historische) Sammlungen und Spezialbestände, wertvolle Einzelstücke, Unica, Rara, historische Karten, historische Noten sowie Literatur, die für die Absicherung der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte und Verwaltung langfristig unverzichtbar ist.

Zuwendungsfähig sind außerdem Maßnahmen zum Aufbau von Netzwerken betroffener Institutionen, geeignete Schulungen und Fachtagungen und begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
Außerdem stellt das Land auf Antrag jedem Kreis zentral Materialien zur Notfallversorgung zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Voraussetzungen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des schriftlichen Kulturgutes in den Archiven und Bibliotheken in Schleswig-Holstein, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften müssen erfüllt sein.

Wie muss der Antrag gestellt werden?

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular.

Wann endet die Antragsfrist?

Anträge auf Förderung sind bis spätestens 28. Februar (Poststempel) eines jeden Jahres zu stellen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Ulrike Knott
Referat III 42
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: ulrike.knott@bimi.landsh.de

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5865

Welche Fristen sind zu beachten?

Mit der Bewilligung werden Termine für den Mittelabruf abgefragt. Das Formular ist entsprechend auszufüllen und rechtzeitig einzureichen. Darüber hinaus wird eine Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises der geförderten Maßnahme festgelegt. Diese ist zu beachten.

Wer trifft die Auswahl?

Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet das Fachreferat „Kulturelles Erbe“ auf Vorschlag des Beirates zur Bestandserhaltung.
Sie wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller postalisch mitgeteilt.

Landwirtschaft

Landwirtschaft

Landesprogramm ländlicher Raum
2014 bis 2022

Titelbild LPLR


ELER-Logo

Leben und arbeiten im ländlichen Raum ist weiterhin für viele Menschen attraktiv. Der ländliche Raum in Schleswig-Holstein bietet nicht nur eine einzigartige Kultur-, Erholungs- und Naturlandschaft, sondern vereint vor allem Lebensqualität und Wirtschaftskraft.

Das schleswig-holsteinische Landesprogramm ländlicher Raum 2014-2022 unterstützt langfristig die Entwicklung des ländlichen Raums mit den Zielsetzungen:

  • Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft
  • Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz
  • Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen.

Schwierige und langanhaltende Beratungen über den EU-Haushalt und Abstimmungen der europäischen Rechtsverordnungen für die Gemeinsame Agrarpolitik ab 2021 haben dazu geführt, dass der ursprüngliche Förderzeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums von 2014-2020 um weitere zwei Jahre bis einschließlich 2022 verlängert wurde. Das Landesprogramm ländlicher Raum Schleswig-Holstein bleibt damit bis Ende 2022 die Grundlage für die ELER-Förderung in Schleswig-Holstein.




Mehr Informationen:

Förderung ökologischer Anbauverfahren

Hand pflanzt kleine Setzlinge in Pflanzkarton.
Biologische Anbauverfahren können gefördert werden.


Menschen und Umwelt profitieren von den vielfältigen positiven Umweltauswirkungen des Ökolandbaus. Die Landesregierung hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, den Anteil ökologisch wirtschaftender Betriebe zu verdoppeln. Die Förderung ökologischer Anbauverfahren soll dies unterstützen.

Wer wird gefördert?

Begünstigte sind aktive Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen im Sinne des Artikel 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Es sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben. Ab dem Zahlungsjahr 2023 sind Begünstigte aktive Betriebsinhaber gemäß § 8 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV).

Antragstellung

Ab 25. März 2024 können wieder Anträge zur Förderung ökologischer Anbauverfahren gemeinsam mit dem elektronischen Sammelantrag gestellt werden. Zu beachten ist, dass ab 2024 bei den Öko-Zahlungsanträgen (FP 475, 476, 477) die Flächenbindungen nicht mehr vom Antragsteller zu erfassen sind, sondern die neuen 3-stelligen Flächenbindungen werden automatisch durch das Anhaken des jeweiligen Zahlungsantrags an die Parzellen gesetzt.


Ab dem Jahr 2023 sind folgende Fördersätze vorgesehen, die noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission stehen.

Einführung 1. und 2. Jahr

ab dem 3. Jahr

Acker423 Euro pro ha280 Euro pro ha
Dauergrünland473 Euro pro ha260 Euro pro ha
Gemüse485 Euro pro ha 1) 485 Euro pro ha 1)
Dauerkulturen1.584 Euro pro ha987 Euro pro ha

1) Für Gemüse wird bundesweit keine erhöhte Prämie für die Umstellungsjahre gewährt, weil in der Praxis i.d.R. Flächen für den Gemüseanbau genutzt werden, die den Umstellungszeitraum bereits durchlaufen haben.

Die Ökolandbau-Förderung kann entsprechend der Tabelle „Kombinationsmöglichkeiten des Ökologischen Landbaus mit Öko-Regelungen“  auf derselben Fläche mit Öko-Regelungen kombiniert werden. Dabei gelten folgende Abzüge je Hektar und Jahr:

Abzug

bei Kombination
mit Öko-Regelung 4:

Extensive Nutzung des
gesamten DGL des
Betriebes

Abzug

bei Kombination
mit Öko-Regelung 6:

Verzicht auf PSM auf
bestimmten Einzelflächen

Acker150
Grünfutter auf Acker50
Dauergrünland50
Gemüse150
Dauerkulturen150


Kombinationsmöglichkeiten des Ökologischen Landbaus mit Öko-Regelungen

Bei Ackerflächen, Grünlandflächen sowie Gemüse, Blumen und Zierpflanzenanbauflächen

AckerflächenGrünland-flächen

Gemüse, Blumen, Zierpflanzenanbauflächen

ÖR 1aNeinNein
ÖR 1bNeinNein

ÖR 1c

D

ÖR 1d

Ja

ÖR 2

JaJa

ÖR 3

JaJaJa

ÖR 4

A

ÖR 5

Ja

ÖR 6

CC

ÖR 7

JaJaJa
Legende

ja = Kombination auf der Fläche uneingeschränkt möglich

A = Die Ökoförderung wird auf den Dauergrünlandflächen bei der gleichzeitigen Beantragung von ÖR 4 um 50 €/ha reduziert

B = uneingeschränkt kombinierbar bei Ackergrünland (NC 421, 423, 424, 425, 429, 433 und 434); bei Dauergrünland ist die Kombination fachlich ausgeschlossen

C = die Ökoförderung wird auf Flächen, auf denen die ÖR 6 möglich ist, nur reduziert gezahlt – eine zusätzliche Beantragung der ÖR 6 ist daher anzuraten

D = Kombination ist fachlich nur bei den NCs 766 und 851 möglich

E = Kombination ist fachlich nur bei den nachfolgenden NCs möglich: 766, 821, 825, 827, 829, 833, 835, 838, 839, 843, 850, 851 und 860

Kurz-Beschreibung der Öko-Regelungen (ÖR)

ÖR 1a – Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Brachen auf Ackerland)

ÖR 1b – Blühstreifen/-flächen auf Ackerland

ÖR 1c – Blühstreifen/-flächen auf Dauerkulturen

ÖR 1d – Altgrasstreifen auf Dauergrünland

ÖR 2 – Vielfältige Kulturen

ÖR 3 – Agroforst auf Ackerland und Dauergrünland

ÖR 4 – Extensivierung Dauergrünland (Gesamtbetrieb)

ÖR 5 – extensive Bewirtschaftung Einzelflächen Dauergrünland mit Kennarten

ÖR 6 – Verzicht PSM auf Ackerland und in Dauerkultur

ÖR 7 – Natura 2000

Bei Dauer- und Baumschulkulturen, AGZ Grünland mit Tierhaltung sowie AGZ Ackerland (Marktfruchtanbau)


Dauer- und BaumschulkulturenAGZ Grünland mit Tierhaltung

 AGZ Ackerland (Marktfruchtanbau)

ÖR 1a
ÖR 1b

ÖR 1c

JaE

ÖR 1d

Ja

ÖR 2

Ja

ÖR 3

JaJa

ÖR 4

Ja

ÖR 5

Ja

ÖR 6

CBJa

ÖR 7

JaJaJa
Legende

ja = Kombination auf der Fläche uneingeschränkt möglich

A = Die Ökoförderung wird auf den Dauergrünlandflächen bei der gleichzeitigen Beantragung von ÖR 4 um 50 €/ha reduziert

B = uneingeschränkt kombinierbar bei Ackergrünland (NC 421, 423, 424, 425, 429, 433 und 434); bei Dauergrünland ist die Kombination fachlich ausgeschlossen

C = die Ökoförderung wird auf Flächen, auf denen die ÖR 6 möglich ist, nur reduziert gezahlt – eine zusätzliche Beantragung der ÖR 6 ist daher anzuraten

D = Kombination ist fachlich nur bei den NCs 766 und 851 möglich

E = Kombination ist fachlich nur …

Förderung ökologischer Anbauverfahren

Vertragsnaturschutz

Der Vertragsnaturschutz löst Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft und leistet damit einen zentralen Beitrag zur Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen des Landes.

Vertragsnaturschutz

Soziales

Soziales

Betreuungsvereine

Betreuungsvereine sind ein wesentliches Element des örtlichen Betreuungswesens.

Betreuungsvereine haben die Aufgabe, interessierte Personen als ehrenamtliche Betreuer*innen zu gewinnen. Sie sollen Betreuer*innen aus dem Kreis der Angehörigen sowie freiwillig sozial Engagierte bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit beraten und begleiten. Zudem sollen sie die Öffentlichkeit über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren sowie bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten unterstützen.

Ziel der Richtlinie ist die Aufrechterhaltung und weitere Steigerung der Qualität der vorstehend beschriebenen Querschnittsarbeit, die von den Betreuungsvereinen in Schleswig-Holstein geleistet wird.

Antragsberechtigt sind die gemäß § 2 Landesbetreuungsgesetz anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Schleswig-Holstein.

Die Förderrichtlinie mit den dazugehörigen Vordrucken kann hier heruntergeladen werden: Richtlinie über die Förderung von Betreuungsvereinen (PDF, 4MB, Datei ist nicht barrierefrei).

Umwelt

Umwelt

Förderprogramme zur Altlastenbearbeitung, Flächenrecycling und Flächenrevitalisierung


Zur finanziellen Unterstützung der Kreise, kreisfreien Städte sowie Städten, Ämter und (amtsfreien) Gemeinden für die Durchführung von Vorhaben der Altlastenuntersuchung und -sanierung sowie für Vorhaben des Flächenrecyclings (Nachnutzung der Fläche für Wohnen und/oder Gewerbe) und der Flächenrevitalisierung (höherwertige ökologische bzw. "grüne" Nachnutzung der Fläche) hat das Land Schleswig-Holstein zwei Förderrichtlinien erlassen:

Zweck und Ziel der Förderung:

Die Förderung für Vorhaben zur Altlastensanierung dient dem Ziel, von Altlasten ausgehende Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwehren. Zur Wiedereingliederung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten oder (teil-)versiegelter, mindergenutzter bzw. brachliegender Flächen in den Flächenwirtschafts- (Flächenrecycling) und Naturkreislauf (Flächenvitalisierung) können zudem über die beiden Förderrichtlinien auch Vorhaben gefördert werden, die im Hinblick auf sensiblere Nachnutzungen erforderlich werden und damit über die Gefahrenabwehr im Sinne von § 4 BBodSchG hinausgehen. Damit kann ein Beitrag zur Verminderung der Flächen-(neu)-inanspruchnahme bzw. dem nachhaltigen Flächenmanagement sowie der nachhaltigen und klimaangepassten Stadtentwicklung geleistet und somit zum Schutz von Boden- und Flächenressourcen beigetragen werden.

Was wird gefördert und wie hoch ist die Förderung?

Altlasten-Förderrichtlinie:
  • Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten
    Förderung von: Historische Erkundung, Orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung
    Förderquote: bis max. 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Sanierung von Altlasten
    Förderung von: Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplan, Sanierung einschließlich der Planungsleistungen, Überwachungsmaßnahmen
    Förderquote: bis max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Flächenrecycling (mit Ziel der Wiedernutzbarmachung der Fläche zu Wohn- und/oder Gewerbezwecken)
    Förderung von: Planungs- und Untersuchungsleistungen zur Feststellung und Bewertung potenzieller Gefahren bzw. Belastungen, Untersuchung und Dekontamination von Bausubstanz, Entsorgung kontaminierter Bauteile, oberirdischer sowie unterirdischer Gebäude- und Anlagenrückbau, Entnahme und Entsorgung von belastetem Bodenaushub und Wasser, besondere Anforderungen an die Baumaßnahme
    Förderquote: bis max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch stehen nur im begrenzten Umfang Fördermittel zur Verfügung; Anmerkung: Bei Einnahmen schaffenden Projekten müssen potentielle Einnahmen (zum Beispiel durch Verkauf oder Verpachtung) im Rahmen der Antragsprüfung berücksichtigt werden.

Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln finanziert.

Flächenvitalisierungs-Förderrichtlinie:
  • Flächenrevitalisierung und Altlastensanierung (mit Ziel der Wiedernutzbarmachung der Fläche durch eine höherwertige ökologische Nachnutzung, wie z.B. Grünfläche, Parkanlage, städtisches Grün, grüne Infrastruktur)
    Förderung von: Untersuchungs- und Planungsleistungen, Sanierungsmaßnahmen (Dekontamination oder Sicherung) sofern diese für die Nachnutzung der Fläche erforderlich sind, Beseitigung von Bodenverunreinigungen, Untersuchung und Dekontamination von Bausubstanz, Entsorgung kontaminierter Bauteile, ober- und unterirdischer Gebäude- und Anlagenrückbau, Entsorgung von belastetem Bodenaushub und Wasser, besondere Anforderungen an die Baumaßnahme)
    Förderquote: bis max. 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Zuwendungen werden mit EU-Strukturfondsgeldern (EFRE) im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft
finanziert.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsberechtigt nach Altlasten-Förderrichtlinie und Flächenrevitalisierungs-Förderrichtlinie sind Kreise, kreisfreie Städte, Städte, Gemeinden, amtsfreie Gemeinden und Ämter und zusätzlich im Rahmen der Altlasten-Förderrichtlinie unter gewissen Vorraussätzungen und Vorgaben auch Gesellschaften (juristische Personen des privaten Rechts) mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, deren Geschäftszweck auf den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist, in Schleswig-Holstein.

Antragsunterlagen, weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie

a) für die Förderung nach der Altlasten-Förderrichtlinie beim
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Referat 42 "Boden, Grundwasser und Altlasten, Wasserversorgung"
Ansprechpersonen: Steffi Popp, Oliver Hakemann
Telefon: …

Fördermöglichkeiten Wasserwirtschaft

Informationen zu den Förderprogrammen im Bereich der Wasserwirtschaft

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Förderprogramm: Naturnahe Gewässerentwicklung

Zweck und Ziel der Förderung:

Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung sowie Durchgängigkeit der Gewässer, durch z.B. die Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung / Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren

Rechtsgrundlage:

Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Schleswig-Holstein (Gl.Nr. 6613.23)

Dieses Merkblatt dient ausschließlich als Kurzinformation. Weitere bzw. detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Richtlinie, die unter der u.g. Adresse erhältlich ist.

Was wird gefördert?

Eine detaillierte Beschreibung der Fördergegenstände ist in der Anlage zur o.g. Richtlinie aufgeführt.

Wo wird gefördert?

Land Schleswig-Holstein

Wer wird gefördert?/ Wer ist antragsberechtigt?

Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts; in Ausnahmefällen mit Zustimmung des MELUND weitere Träger

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Fördervoraussetzungen können der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Art und Höhe der Förderung:

Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Die Förderhöhe kann der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Für das Antragsverfahren gelten die in der o.g. Richtlinie genannten Bestimmungen.

Ansprechpartner:

Formulare, weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Herrn Michael Ahne
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7071
Telefax: 0431/988-7156
E-Mail: michael.ahne@melund.landsh.de

oder

Torsten Boysen
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7156
Telefax: 0431/988-615-7156
E-Mail: torsten.boysen@mekun.landsh.de

Förderprogramm: Hochwasserschutz


Zweck und Ziel der Förderung:

Gewährleistung der Hochwassersicherheit ländlich genutzter Bereiche durch Neu- und Aus-bau von Hochwasserschutzanlagen und anderen Maßnahmen

Rechtsgrundlage:

Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Schleswig-Holstein (Gl.Nr. 6613.23)

Dieses Merkblatt dient ausschließlich als Kurzinformation. Weitere bzw. detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Richtlinie, die unter der u.g. Adresse erhältlich ist.

Was wird gefördert?

Maßnahmen zum Schutz ländlicher Räume vor Hochwasser, die Bestandteil eines Hochwasserschutzkonzeptes und mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert worden sind wie der Neubau und Verstärkung von Hochwasserschutzanlagen und die Rückverlegung und Rückbau von Deichen.

Wo wird gefördert?

Land Schleswig-Holstein

Wer wird gefördert?/ Wer ist antragsberechtigt?

Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts; in Ausnahmefällen mit Zustimmung des MELUND weitere Träger

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Fördervoraussetzungen können der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Weitere Einzelheiten können der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Für das Antragsverfahren gelten die in der o.g. Richtlinie genannten Bestimmungen.

Ansprechpartner:

Formulare, weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Herrn Henning Skuppin
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-5160
Telefax: 0431/988-615-5160
E-Mail: henning.skuppin@mekun.landsh.de

oder

Herrn Hans-Jürgen Weber
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7226
Telefax: 0431/988-615-7226
E-Mail:

Vertragsnaturschutz

Der Vertragsnaturschutz löst Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft und leistet damit einen zentralen Beitrag zur Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen des Landes.

Vertragsnaturschutz

Fördermöglichkeiten Wald

Warum wird gefördert?

Der Wald ist ein wichtiger Wirtschaftsraum, in dem ein umweltfreundlicher Rohstoff produziert wird. Er ist zudem ein wertvoller ökologischer Ausgleichsraum und hat große Bedeutung für Erholung und Tourismus. Angesichts weltweit steigender Umweltbelastungen gilt es, unsere heimischen Wälder als unverzichtbare Lebensgrundlage zu erhalten, zu mehren und nachhaltig zu bewirtschaften.

Eine nachhaltige Bewirtschaftung soll einen Gleichklang zwischen Ökonomie und Ökologie und den sozialen Funktionen der Wälder herbeiführen. Hierzu ist es erforderlich, die privaten und kommunalen Waldbesitzer fachlich und finanziell zu unterstützen. Mit dem Landesprogramm ländlicher Raum 2014-2020 (LPLR) beteiligt sich auch die Europäische Union an der naturnahen Waldentwicklung sowie an der Erhöhung des Waldanteiles in Schleswig-Holstein.

Was wird gefördert?

Gefördert wird

  • die Waldvermehrung durch Aufforstung sowie
  • die naturnahe Forstwirtschaft durch Überführung von Nadelbaum-Reinbeständen und Umbau von nicht standortgerechten Beständen in standortgerechte und stabile Mischbestände.
Landesprogramm ländlicher Raum

für den Programmplanungszeitraum 2014-2022 mit den EU-kofinanzierten forstlichen Fördermaßnahmen
mehr lesen

Richtlinien für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" mit den national finanzierten forstlichen Fördermaßnahmen

Forstliche Förderung

Auskunft und Antragstellung

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Abteilung Forstwirtschaft
Hamburger Str. 115
23795 Bad Segeberg

Förderprogramm: Naturnahe Gewässerentwicklung

Zweck und Ziel der Förderung:

Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung sowie Durchgängigkeit der Gewässer, durch z.B. die Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung / Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren

Rechtsgrundlage:

Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Schleswig-Holstein (Gl.Nr. 6613.23)

Dieses Merkblatt dient ausschließlich als Kurzinformation. Weitere bzw. detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Richtlinie, die unter der u.g. Adresse erhältlich ist.

Was wird gefördert?

Eine detaillierte Beschreibung der Fördergegenstände ist in der Anlage zur o.g. Richtlinie aufgeführt.

Wo wird gefördert?

Land Schleswig-Holstein

Wer wird gefördert?/ Wer ist antragsberechtigt?

Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts; in Ausnahmefällen mit Zustimmung des MELUND weitere Träger

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Fördervoraussetzungen können der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Art und Höhe der Förderung:

Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Die Förderhöhe kann der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Für das Antragsverfahren gelten die in der o.g. Richtlinie genannten Bestimmungen.

Ansprechpartner:

Formulare, weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Herrn Michael Ahne
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7071
Telefax: 0431/988-7156
E-Mail: michael.ahne@melund.landsh.de

oder

Torsten Boysen
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7156
Telefax: 0431/988-615-7156
E-Mail: torsten.boysen@mekun.landsh.de

Wirtschaft

Wirtschaft

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

Strukturförderung und Wettbewerbsfähigkeit

In der Förderperiode 2021-27 werden Mittel der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und ergänzender Landesmittel im Landesprogramm Wirtschaft (LPW) gebündelt. Die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) ist das zentrale Instrument zur Strukturförderung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit strukturschwacher Regionen (C- und D-Fördergebiete).

Im GRW-Koordinierungsrahmen haben Bund und Länder das Fördergebiet, die Förderbedingungen und Maßnahmen und den jährlichen Finanzierungsrahmen festgelegt.

Der GRW-Koordinierungsrahmen ist in seiner aktuellen Version auf folgender Seite des Bundeswirtschaftsministerium sowie im Bundesanzeiger zu finden: www.bmwi.de/regionalpolitik

Die Auswahl- und Fördergrundsätze des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027 (AFG LPW 2021) finden Sie hier: Fördergrundlagen

Schwerpunkte

Schwerpunkte der Förderung mit GRW-Mitteln sind

  • gewerbliche Investitionen,
  • Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur (bspw. die Erschließung von Gewerbegebieten, touristische Einrichtungen),
  • nichtinvestive Maßnahmen von kleinen und mittleren Unternehmen (bspw. betriebliche Innovationen im Bereich Angewandter Forschung und Entwicklung),
  • Kooperations- und Vernetzungsvorhaben (bspw. Regional- und Clustermanagements, integrierte regionale Entwicklungskonzepte).

Antragsstellung

Vom Wirtschaftsministerium beauftragte Dienstleister für die Umsetzung der Förderung sind die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) und die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH). Einzelheiten hierzu finden Sie in der jeweiligen Richtlinie.

Ansprechpersonen

  • für gewerbliche Investitionen:
    Investitionsbank Schleswig-Holstein
    Förderlotse der IB.SH
    Tel. (0431) 9905 - 3365
    Email: foerderlotse@ib-sh.de
    www.ib-sh.de/foerderlotse (Kontaktformular für Rückrufwünsche)
  • für wirtschaftsnahe Infrastrukturen:
    Investitionsbank Schleswig-Holstein
    LPW-Beratungs- und Bewilligungsteam Regionale Projekte
    Tel. (0431) 9905 - 2020
    Email: lpw@ib-sh.de
  • für betriebliche Innovationen:
    Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH
    Andreas Fischer
    Tel. (0431) 66666 - 840
    Email: fischer@wtsh.de

Logos des BMWK zum Herunterladen

Bitte beachten: Beschluss zur Kennzeichnungspflicht bei Infrastrukturprojekten  (PDF, 245KB, Datei ist barrierefrei)

Alle Bilddateien zum Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 finden Sie hier zum Herunterladen: Publizitätsvorschriften

Weitere Informationen des Bundes

Einen Überblick über die konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen, die politischen Schwerpunkte und zukünftigen Herausforderungen gibt der Regionalpolitische Bericht der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 4. Februar 2016. Der Bericht ermöglicht darüber hinaus auch einen interessanten Blick auf die förderpolitischen Schwerpunkte der einzelnen Bundesländer:

BMWK: Regionalpolitischer Bericht GRW

Weitere Informationen über Förderziele, Fördergebiete und Länderregelungen der Gemeinschaftsaufgabe finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

BMWK - Regionalpolitik

Eine Karte mit Informationen zu ausgewählten GRW-Vorhaben der Bundesländer stellt das Bundeswirtschaftsministerium hier zur Verfügung:

BMWK - Erfolgreiche GRW-Projekte

Bundeswettbewerb Zukunft Region

Als ein Ergebnis der Diskussionen in der Kommission "Gleichwertige Lebensverhältnisse" wurde vereinbart, ein weiteres Förderprogramm des Bundes mit starken Vernetzungskomponenten zu erarbeiten.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat dafür 2021 ein neues Förderprogramm „Zukunft Region“ aufgelegt und damit das Förderangebot im Bereich der regionalen Strukturpolitik erweitert.

Für die Durchführung des Bundeswettbewerbes werden Förderaufrufe zu übergeordneten Themen veröffentlicht. Während der erste Förderaufruf das Oberthema "regioNachhaltig" hatte, erfolgte kürzlich der zweite Förderaufruf zur "Stärkung der Wertschöpfung vor Ort".

Im Rahmen des Wettbewerbs sollen neue regionalpolitische Projekte und Strategien identifiziert werden, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung und Optimierung der Förderlandschaft des Gesamtdeutschen Fördersystems für strukturschwache Regionen (GFS) leisten können. Damit sollen wichtige Ziele des GFS – insbesondere die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Regionen und die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse – …

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

ITI Westküste

Mit den "Integrierten Territorialen Investitionen" (ITI) soll die Wettbewerbsfähigkeit der Westküste Schleswig-Holsteins gestärkt und unterstützt werden. Dies geschieht in der EU-Strukturfondsperiode 2014-2020 durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mit Mitteln in Höhe von 21,5 Millionen Euro.

Zukunftsfähige Regionalentwicklung an der Westküste

Luftbild: Halbinsel Eiderstedt in Nordfriesland mit dem Leuchtturm Westerheversand
Halbinsel Eiderstedt in Nordfriesland, Leuchtturm Westerheversand

Die Westküste Schleswig-Holsteins ist bezogen auf den deutschen Wirtschaftsraum eine periphere Region. Sie verfügt im Vergleich zu anderen Standorten über Entwicklungshemmnisse wie beispielsweise eine geringere verkehrliche Anbindung, einen hohen Anteil an Landwirtschaft sowie Tourismus mit unterschiedlichen Entwicklungsperspektiven als auch eine geringere Innovationskraft.

Standortfaktoren und neue Potenziale

Der 2014 von der Landesregierung Schleswig-Holstein aufgelegte zweistufige Wettbewerb für die ITI Westküste soll die vorhandenen Standortfaktoren verbessern und die (Weiter-) Entwicklung neuer Potenziale an der Westküste Schleswig-Holsteins fördern und damit zur Stärkung zukunftsrelevanter, nachhaltig wirksamer Standortfaktoren beitragen.

Durch die ITI Westküste sollen zudem kontinuierliche Verbesserungen in den regionalen Netzwerken vorangebracht werden. Aus diesem Prozess werden Maßnahmen bzw. Projekte mit einer großen Hebelwirkung für die regionale Entwicklung erwartet, die dauerhaft zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Westküste Schleswig-Holsteins beitragen.

Voraussetzungen für den Einsatz dieser Instrumente sind:

  1. ein festgelegtes Gebiet,
  2. eine integrierte territoriale Entwicklungsstrategie,
  3. ein Maßnahmenpaket für die Umsetzung,
  4. die Aufnahme von mindestens zwei Investitionsprioritäten aus unterschiedlichen Prioritätsachsen.

Die ITI Westküste umfasst die Kreise Steinburg, Dithmarschen und Nordfriesland sowie die Insel Helgoland. Sofern es bei Kooperationsprojekten zielführend ist über die Kreisgrenzen hinweg zu agieren, können sich die geförderten Projekte auch in den Kreis Pinneberg und den Landesteil Schleswig (Stadt Flensburg, Kreis Schleswig-Flensburg) erstrecken.

Die ITI Westküste sind ein wesentliches Element des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung des Landes Schleswig-Holstein für die Förderperiode 2014-2020 (OP EFRE 2014-2020).

Themenbereiche der ITI Westküste

Erneuerbare Energien und Energieeffizienz

Als Küstenregion mit verschiedenen Hafenstandorten und der Hochseeinsel Helgoland kann die Region z. B. besonders von der Entwicklung der Windenergie profitieren. Das Thema Energiekompetenzregion deckt sich zudem mit den Zielen der Europäischen Kommission für die Kohäsionspolitik in der künftigen Förderperiode. Über die ITI sollen daher die positiven Entwicklungen im Energiebereich verstetigt und ein klares Kompetenzprofil für die Westküste herausgearbeitet werden.

Damit angesprochen sind Forschung und Entwicklungs- (FuE-) und Demonstrationsprojekte im Bereich der erneuerbaren Energien und Speichertechnologien sowie der infrastrukturellen Maßnahmen, aber auch Maßnahmen zur energetischen Optimierung der öffentlichen Infrastruktur in Ober- und Mittelzentren sowie Modellprojekte in den Bereichen Tourismus, Jugend- und Bildungsarbeit und Krankenhäuser.

Das Wattenmeer vor Büsum bei Ebbe
Das Wattenmeer vor Büsum.
Ressourcenschonender Tourismus

Das Thema ist für die Westküste von entscheidender Bedeutung, da die Tourismuswirtschaft eine wichtige Branche und ein bedeutender Arbeitgeber ist. Eine kontinuierliche Verbesserung der Attraktivität als Urlaubsdestination und die vollständige Ausnutzung zielgruppenspezifischer Potenziale sind entscheidende Faktoren für die Wirtschaftsleistung und Beschäftigungssituation.

Dazu zählen Maßnahmen zum Schutz, zur Förderung und zur Entwicklung des Natur- und Kulturerbes, aber auch die Vereinbarkeit von Umweltschutz, Ressourcenschonung, Denkmalschutz und Tourismus sowie Maßnahmen der Nachhaltigen Stadtentwicklung und des Brachflächenrecyclings.

Kontakt für Grundsatzfragen

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein

Ansprechpartnerin:
Anja-Verena Schmid (Referat 21)
Tel. 0431 988-4526
Email: anja-verena.schmid@wimi.landsh.de

Anschrift:
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel

Landesprogramm Wirtschaft

Das Land Schleswig-Holstein hat für die Förderperiode 2014-2020 mit dem Landesprogramm Wirtschaft (LPW) ein neues Wirtschaftsförderprogramm aufgelegt.


Unter dem Slogan "Wir fördern Wirtschaft" werden in diesem Programm Fördermittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) und des Landes gebündelt.

Das LPW verfolgt das Ziel, die Stärken des Landes weiter auszubauen, aber auch die strukturschwächeren Regionen zu unterstützen. Das Programm richtet sich an gewerbliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Wirtschaftsfördergesellschaften und Einrichtungen bzw. Unternehmen des öffentlichen Rechts.

Die IB.SH (Investitionsbank Schleswig-Holstein) und die WTSH (Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH) sind vom Wirtschaftsministerium beauftragt, die Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft umzusetzen.

Datenschutz: Datenschutzinformation zum LPW  (PDF, 330KB, Datei ist barrierefrei)

Informationen zu Fördermöglichkeiten

Weitergehende Informationen über die Fördermöglichkeiten finden Sie hier: 

www.ib-sh.de/die-ibsh/foerderprogramme-des-landes/lpw/

www.wtsh.de/foerderberatung-der-wtsh/

Auswahl- und Fördergrundsätze (AFG) sowie Förderrichtlinien für das Landesprogramm Wirtschaft (LPW): mehr lesen

Liste der Vorhaben im LPW

Liste der Vorhaben im LPW in der aktuellen Förderperiode (Seite der IB.SH, wird halbjährlich aktualisiert): Link zur IB.SH

EFRE 2014 - 2020

Schwerpunkte der Förderung sind die Stärkung der regionalen Innovationspotenziale, Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaftsstruktur, die Unterstützung der Energiewende und den Aufbau umweltgerechter Wirtschafts- und Infrastrukturen sowie die nachhaltige Nutzung bestehender Ressourcen.

ITI-Westküste

Die Westküste wird mit 21,5 Millionen Euro im Rahmen des OP EFRE 2014-2020 aus dem EFRE gestärkt und unterstützt.

ITI-Westküste - Weiterführende Informationen

Gemeinschaftsaufgabe "Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)

Schwerpunkte der Förderung sind gewerbliche Investitionen und Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur. Ebenso werden nichtinvestive Maßnahmen von kleinen und mittleren Unternehmen, Kooperations- und Vernetzungsvorhaben in den strukturschwachen Regionen des Landes (C- und D-Fördergebiete) unterstützt.

GRW - Weiterführende Informationen

Schiffbau

Die Unterstützung des Schiffbaus hat weltweit eine jahrzehntelange Tradition. Viele Regierungen wählten den Schiffbau als Schlüsselindustrie zur wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Länder aus.

Schiffbau-Förderung

Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein

Die Landesregierung ist engagierter Partner und Motor der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein, die im Oktober 2012 gemeinsam mit Wirtschaftsverbänden, Kammern, Bundesagentur für Arbeit, Gewerkschaften, Hochschulen und den kommunalen Spitzenverbänden gestartet wurde.

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Eine solide Finanzierungsbasis zählt zu den wichtigsten Voraussetzungen für den nachhaltigen Erfolg mittelständischer Betriebe.

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