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Thema : Breitbandstrategie - schnelles Netz fürs Land

Förderung des Glasfaserausbaus


Das Land Schleswig-Holstein fördert den Glasfaserausbau von Gemeinden und Breitband-Zweckverbänden. Auch der Bund hat ein Breitbandförderprogramm aufgelegt.

Letzte Aktualisierung: 09.01.2024

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Für einen erfolgreichen Förderantrag sind einige Punkte zu beachten.

Verfügbare Fördermittel

Seit 2013 wurden ca. 186 Millionen Euro an Landesmitteln zur Verfügung gestellt. Die Mittel dafür stammen aus verschiedenen Programmen: dem dafür geschaffenen Sondervermögen Breitband, dem Sondervermögen "Infrastrukturmodernisierungsprogramm für unser Land Schleswig-Holstein" (IMPULS), dem Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und der Gemeinschaftsaufgabe der Länder und des Bundes zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK).

Aus dem Breitbandförderprogramm des Bundes zur Förderung von Wirtschaftlichkeitslücken- und Betreibermodellen sind bereits zusätzliche 253 Millionen bereitgestellt worden.

Förderung beantragen

Eine Förderung des Glasfaserausbaus kann auf zwei unterschiedlichen Wegen beantragt werden.

  1. Es werden Mittel von Bund und Land im Rahmen der sogenannten Kofinanzierung beantragt.
  2. Es werden ausschließlich Mittel im Rahmen des Landesförderprogramms beantragt. Das können Landesmittel oder Mittel aus der GAK sein.

Im Fall der Kofinanzierung übernimmt das Land bis zu 25 Prozent, der Bund bis zu 50 Prozent der Kosten. In der ausschließlichen Landesförderung trägt das Land bis zu 75 Prozent der Kosten. In jedem Fall muss der bzw. die Antragsstellende mindestens 25 Prozent der Kosten aus eigenen Mitteln finanzieren.

Grundvoraussetzungen

Folgende Grundvoraussetzungen müssen für eine Förderung gegeben sein:

Breitband-Infrastruktur im ländlichen Raum

Die Förderung für die Breitband-Infrastruktur im ländlichen Raum wickelt das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) in Flintbek ab.

  • Eine Förderung kann erfolgen, wenn in einem Gebiet kein Breitbandnetz zur Verfügung steht, dass den Nutzern eine zuverlässige Datenrate von mind. 100 Mbit/s im Download (Aufgreifschwelle) zur Verfügung stellt.
  • Ein Markterkundungsverfahren muss zunächst ergeben, dass kein privatwirtschaftliches Unternehmen innerhalb der nächsten drei Jahre einen eigenwirtschaftlichen Ausbau des fraglichen Gebietes plant.
  • Gefördert werden Planungs- und Beratungsleistungen, das Wirtschaftlichkeitslücken- oder das Betreibermodell:

    Das Wirtschaftlichkeitslückenmodell dient dazu, auch Haushalte anzuschließen, deren Anschluss für die privatwirtschaftlichen Netzbetreiber unwirtschaftlich wäre. Die Förderung erfolgt in Höhe der Differenz zwischen den Einnahmen und den Kosten für den Glasfaserausbau des Telekommunikationsunternehmens innerhalb eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren (Zweckbindungsfrist). Die Telekommunikationsunternehmen sind Eigentümer der Netze und Begünstigte der Förderung.
    Mit dem Betreibermodell können Gebietskörperschaften Fördergelder für den eigenständigen Ausbau der passiven Glasfaserinfrastruktur erhalten. Sie sind Eigentümer der Netze, die durch privatwirtschaftliche Betreiber gepachtet werden. Die Förderung reduziert sich um die Höhe der Einnahmen aus der Verpachtung.

Weitergehende Informationen zu den Rechtsgrundlagen der Breitbandförderung, die Rechtsgrundlagen selbst oder Beratungsangebote finden Sie auch auf der Homepage des Breitband-Kompetenzzentrums Schleswig-Holstein (BKZ.SH) (www.bkzsh.de).

Ablauf der Förderung

Im ersten Schritt muss für das fragliche Gebiet ein Markterkundungsverfahren gemäß § 4 der Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt werden. Die Unternehmen melden, ob sie innerhalb der nächsten drei Jahre einen eigenwirtschaftlichen Ausbau des fraglichen Gebietes planen.

Ist das Ergebnis des Markterkundungsverfahrens negativ, wird es auf absehbare Zeit keinen marktgetriebenen Ausbau geben. Förderberechtigte können nun einen vorläufigen Antrag auf Förderung stellen, indem sie eine erste Kostenkalkulation und -aufstellung durchführen und bei der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), einreichen. Daraufhin wird der Antrag geprüft und im Erfolgsfall ein Zuwendungsbescheid erstellt. Wenn es sich um einen Antrag auf Kofinanzierung handelt, ist der Antrag zeitgleich bei der zuständigen Stelle des Bundes (Link zu AteneKom) einzureichen.

Die antragstellenden Zweckverbände, Kreise oder Kommunen starten ein Auswahlverfahren für einen Betreiber der Infrastruktur. Ist der Betreiber gefunden, wird erneut kalkuliert und ein Änderungsantrag beim LLnL gestellt. Das LLnL prüft den Änderungsbescheid und bewilligt diesen gegebenenfalls.

Zuletzt können die Bauleistungen ausgeschrieben und das Projekt umgesetzt werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen

Falls in Ihrer Gemeinde, Amt oder im Zweckverband der Breitbandausbau unterstützt werden soll, ist das Beihilferecht der EU zu beachten. Denn Fördermittel gelten als öffentliche Mittel und stellen einen grundsätzlich verbotenen Eingriff in den Markt dar. Förderungen sind deshalb nur unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsgrundlagen zulässig:

  • die Gigabit-Rahmenregelung des Bundes zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in "grauen Flecken" ( Gigabit-Rahmenregelung des Bundes),
  • ergänzend zur Rahmenregelung gilt die Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" ( Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0)
  • Breitbandrichtlinie - Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung in den ländlichen Räumen Schleswig-Holsteins ( Breitbandförderrichtlinie )
  • Gigabit-Kofinanzierungs-Richtlinie - Richtlinie über die Kofinanzierung der Gigabitförderung durch den Bund in Schleswig-Holstein ( Gigabit-Kofinanzierungs-Richtlinie)

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