Das Bundes- und das Landesnaturschutzgesetz kennen verschiedene Möglichkeiten, Schutzgebiete zur dauerhaften Sicherung von Natur und Landschaft auszuweisen. Im nachfolgenden sollen die wesentlichen Schutzgebietskategorien näher dargestellt werden.
Das Landeswaldgesetz beinhaltet in § 14 die Möglichkeit, Wälder als Naturwald auszuweisen.
Besonders geeignete Gebiete können durch Landesverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
Zu einem Nationalpark wird ein Gebiet durch Landesgesetz erklärt. In Schleswig-Holstein gibt es den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“.
Ein Biosphärenreservat ist ein großflächiges Gebiet, das auf Antrag des Landes von der Wissenschafts- und Bildungsorganisation der Vereinten Nationen, der UNESCO, als solches anerkannt wird. Der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer ist Biosphärenreservat. Dies gilt ebenso für einen Streifen am Nordufer der Elbe zwischen Lauenburg und Geesthacht als Teil des Biosphärenreservates „Flusslandschaft Elbe“, das sich elbaufwärts bis an die sächsische Landesgrenze erstreckt.
Gebiete, in denen die Bewahrung des Landschaftsbildes insbesondere für die naturverträgliche Erholung im Vordergrund steht, können durch Verordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
Naturparke müssen überwiegend aus Landschafts- oder Naturschutzgebieten bestehen und können vom Umweltministerium durch Minister(innen)-Erklärung ausgewiesen werden. Sie dienen dem Schutz der Natur und der naturverträglichen Erholung.