Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen
Das sogenannte "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" gilt in Deutschland seit März 2009 und hat denselben Rang wie ein Bundesgesetz.
Die Verabschiedung der Behindertenrechtskonvention (kurz: UN-BRK) durch die UN-Generalversammlung leitete eine neue Ära in der Behindertenpolitik ein: Sie betrachtet Menschen mit Behinderungen explizit als Teil der Gesellschaft – mit denselben Rechten, angepasst auf ihre spezifische Situation. Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen sind nicht vorgesehen.
Barrieren erkennen und abbauen
Im Fokus der Forderungen steht der Abbau von gesellschaftlichen Barrieren. Körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen werden als persönliches Merkmal verstanden, die erst durch gesellschaftliche Barrieren zu einer Behinderung werden. Die UN-BRK soll die strukturelle Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen verhindern und das Recht auf gesellschaftliche Einbeziehung stärken. Der Vorteil liegt auf der Hand: In einer inklusiven Gesellschaft können Menschen mit Behinderungen ihre Fähigkeiten weiterentwickeln – und die Gesellschaft gewinnt neue Ideen, andere Sichtweisen, vielfältige Talente und zusätzliches Engagement.
Achten, schützen, fördern
Die UN-Behindertenrechtskonvention formuliert Pflichten, die jeder Vertragsstaat erfüllen muss.
Achtungsverpflichtungen ("obligations to respect"): Jeder Staat muss sicherstellen, dass jeder Bürger seine Menschenrechte ungehindert von staatlichen Eingriffen ausüben kann.
Schutzverpflichtungen ("obligations to protect"): Jeder Staat muss Menschen mit Behinderungen davor schützen, dass ihre Menschenrechte durch andere Privatpersonen oder Unternehmen verletzt werden.
Leistungsverpflichtungen ("obligations to fullfil"): Jeder Staat muss rechtliche, finanzielle, institutionelle und verfahrensmäßige Regelungen treffen, damit alle ihre Menschenrechte in vollem Umfang wahrnehmen können. Dazu zählt auch die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit: Die Vertragsstaaten müssen über Rechte und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen aufklären, um Vorurteile abzubauen und eine positive Einstellung der Gesellschaft zu bewirken.
In ihrem Vertragswerk definieren die Vereinten Nationen allgemeine Grundrechte von Menschen mit Behinderungen:
Anerkennung der Menschenwürde, zum Beispiel das Recht auf Freiheit und Sicherheit,
Nichtdiskriminierung, zum Beispiel die uneingeschränkte Anerkennung als rechtsfähige Personen,
Chancengleichheit, zum Beispiel das Recht auf inklusive Bildung und Arbeit
inklusive soziale Teilhabe, zum Beispiel im politischen, öffentlichen und kulturellen Leben.
Barrierefreiheit, zum Beispiel im Nahverkehr, in Schulen oder in öffentlichen Einrichtungen,
Gleichbehandlung von Mann und Frau,
Achtung der Rechte der Kinder,
Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und
Akzeptanz der menschlichen Vielfalt.
In Schleswig-Holstein liegt die Koordinierung zur Umsetzung der UN-BRK in der Staatskanzlei. Als eines seiner jüngsten Projekte hat das Land eine "Prüfstelle für barrierefreie Informationstechnologie" im Digitalisierungsministerium eingerichtet.
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