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Thema : Teilhabe

Teilhabe

Umsetzung des Bundes­teilhabegesetzes

Mit dem Bundesteilhabegesetz werden ab 2020 die Aufgaben der Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe herausgelöst und im neuen Recht der Rehabilitation und Teilhabe verankert.

Letzte Aktualisierung: 26.03.2019

Wegweiser mit den Schriftzügen Inklusion, Integration und Teilhabe

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz stellt die Landesregierung die Weichen für eine reibungslose Umsetzung in Schleswig-Holstein – und dafür, dass das neue Recht der Eingliederungshilfe 2020 tatsächlich bei den Menschen ankommen wird. Zudem wird die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Sinne der Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen und die Arbeit des Landesbeauftragten gestärkt.

FAQ zu Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes bei Bezug von Grundsicherung

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten in leichter Sprache (Download)

Übertragung der Trägerschaft

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz des Landes wird zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die Trägerschaft der Eingliederungshilfe landesrechtlich auf die Kreise und kreisfreien Städte und das Land übertragen. Bisher gab es keine Trägerschaft für Eingliederungshilfe in dieser Form, sondern diese war in der Sozialhilfe integriert.

Sowohl aus Sicht der Landesregierung als auch der Kreise und kreisfreien Städte hat sich die Kommunalisierung in der Eingliederungshilfe bewährt. Mit der Neuregelung der Trägerschaft für Eingliederungshilfe bleibt es bei einer umfassenden kommunalen Zuständigkeit für die Leistungen im Einzelfall einschließlich der Zuständigkeit für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern.

1. Teilhabestärkungs­gesetz

Gesetz vom 22.03.2018

Koordinations- und Steuerungsfunktion des Landes

Das Land bleibt mit der Übernahme zentraler Koordinations- und Steuerungsfunktionen in der Verantwortung für eine Eingliederungshilfe, die die Situation der Menschen mit Behinderung verbessert und dem Ziel von mehr gesellschaftlicher Inklusion dient.

Aufgaben von überörtlicher Bedeutung sind insbesondere:

  • nach bisher geltendem Recht an den Verhandlungen über Landesrahmenvereinbarungen mitzuwirken und über die Rahmenverträge mit zu entscheiden
  • gemeinsam mit den kommunalen Trägern im Steuerungskreis Empfehlungen für das neue Leistungsrecht zu erarbeiten sowie die Rahmenbedingungen für die Teilhabe am Arbeitsleben mit zu gestalten.

Gründung einer Arbeitsgemeinschaft

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wird daher 2018 eine Arbeitsgemeinschaft gemeinsam mit Vertretern des Ministeriums, der kommunalen Landesverbände, der Wohlfahrtsverbände sowie Verbände für Menschen mit Behinderungen gegründet. Diese Arbeitsgemeinschaft soll die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein aktiv begleiten und mit dem Steuerungskreis der kommunalen Träger aktiv verzahnt werden.

Mitwirkung des Landesbeirates

Durch eine im Teilhabestärkungsgesetz enthaltende Neuregelung im § 14 Landesbehindertengleichstellungsgesetz wird mit der Gründung eines Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen eine Struktur für eine effektive Wahrnehmung von Beteiligungsrechten, der Bündelung von Interessen von Menschen mit Behinderungen und eine deutliche Unterstützung für die Arbeit des Landesbeauftragten geschaffen.

Neben dem Landesbeauftragten als Vorsitzendem des Beirates werden auch Vertreterinnen und Vertreter der LAG der Bewohnerbeiräte und der LAG der Werkstatträte dem Gremium angehören. Ebenso wie von Selbstvertretungsorganisationen und Vereinigungen von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen benannte Personen.

Sowohl der Landesbeauftragte als auch bis zu drei Mitglieder des Beirats können zukünftig beispielsweise bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge zur Eingliederungshilfe mitwirken. Damit wird eine von den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung schon seit langem geforderte stärkere Beteiligung der Menschen mit Behinderung in Umsetzung des BTHG gesetzlich geregelt.

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