Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt.
Letzte Aktualisierung: 27.08.2024
Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich nachrangig: Sie werden erbracht, wenn der individuelle Bedarf nicht aus eigener Kraft, also durch den Einsatz des Einkommens und Vermögens oder durch Unterhaltsleistungen, gedeckt werden kann und auch kein vorrangiges Leistungssystem einspringt.
Das SGB XII sichert den Lebensunterhalt für nicht erwerbsfähige Menschen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung oder als Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen vor Eintritt des Rentenalters. Erwerbsfähige Menschen und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erhalten seit dem 1. Januar 2005 lebensunterhaltssichernde Leistungen ausschließlich nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), das der Sozialhilfe gesetzlich vorgeht. Die Leistungshöhe ist in beiden Gesetzen im Wesentlichen gleich.
Eingliederungshilfe
Von großer Bedeutung sind die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach den Paragrafen 53 und folgende SGB XII. Mehr als 37.259 Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen waren im Jahr 2016 in Schleswig-Holstein leistungsberechtigt.
Die Leistungsformen sind vielfältig und umfassen zum Beispiel Frühförderung für behinderte Kinder, die ambulante Betreuung, die Versorgung mit Hilfsmitteln, die Beschäftigung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen in Wohnheimen und Wohngruppen sowie tagesstrukturierende Angebote für ältere Menschen.
Weitere Leistungen
Das SGB XII stellt darüber hinaus Leistungen der Hilfen zur Gesundheit für Menschen bereit, die nicht krankenversichert sind. Die Sozialhilfe springt auch im Bereich der Hilfe zur Pflege und bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, etwa bei Obdachlosigkeit, ein.
Zuständigkeit
Grundsätzlich sind für alle Aufgaben und Leistungen nach dem SGB XII die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Nur die Zuständigkeit für stationäre Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten liegt beim Sozialministerium.
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