Navigation und Service

Thema : KiTa – Bildung für die Kleinsten

Verbesserungen für Kommunen



Letzte Aktualisierung: 17.10.2023

Finanzierung

Die Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden sind gesetzlich normiert. Der Finanzierungsanteil der Wohngemeinde beträgt 37,65 % des Pauschalsatzes pro Kind. Der Finanzierungsbeitrag des Landes ist in § 52 KiTaG geregelt. Das Land beteiligt sich zudem an allen Betriebskostenarten anteilig.

Die Finanzierung der Kindertagesbetreuung wird zwischen Land und Kommunen fairer gestaltet. Im neuen System bezahlt derjenige, der „bestellt“. Möchte das Land höhere Standards, einen niedrigeren Beitragsdeckel oder Kommunalentlastung umsetzen, so muss es mehr Geld im Rahmen des Standard-Qualitäts-Kosten-Modells (SQKM) zur Verfügung stellen und den Landesanteil weiter erhöhen. Wollen Träger oder Kommunen zusätzliche Angebote bereitstellen, können diese selbstverständlich zusätzlich zur Finanzierung der Mindestqualität bereitgestellt werden.

Die Anpassung des Wunsch- und Wahlrechts an das Bundesrecht führt entgegen mancher Mutmaßungen nicht zu weniger Planungssicherheit für die Kita-Projekte der Gemeinden: Die Gemeinden zahlen ab 2021 Wohngemeindebeiträge pro Kind an den Kreis. Der Kreis fördert die Standortgemeinde aber grundsätzlich über auslastungsunabhängige Fördersätze pro Gruppe. Das Risiko einer Minderauslastung der Kita trägt zukünftig also vor allem der Kreis als Verantwortlicher für die Bedarfsplanung.

Videovorträge als Ersatzformat für Regionalkonferenzen

Die zur Einführung in die Kita-Reform geplanten Regionalkonferenzen mit vertiefenden und weiterführenden Informationen zu den Bereichen Finanzierung, Recht & Qualität und Kindertagespflege konnten aufgrund der Coronapandemie nicht wie geplant stattfinden. Die für die Regionalkonferenzen angedachten Vorträge sind stattdessen als Videos verfügbar.

Erklärfilme zur Kitareform

Erklärfilme als Ersatzformate zu verschobenen Regionalkonferenzen

Hier finden Sie die Erklärfilme mit vertiefenden Informationen zur Kitareform

Kita-Datenbank

Die Nutzung der Kita-Datenbank ist für alle Einrichtungen verpflichtend, da dieses Portal die Abrechnungsplattform zwischen den Finanzierungsbeteiligten darstellt. Die Kommunen haben die Nutzung sicherzustellen.

Zur Nutzung der Kita-Datenbank werden umfangreiche Schulungen angeboten, die Sie über das Kita-Portal (https://www.kitaportal-sh.de/termine/) buchen können, darüber hinaus sind auch gesonderte Schulungstermine möglich.

Anwender*innen des Kita-Portals steht die Kitathek als neues Video- und Dateiportal zur Verfügung, auf welchem sie sich zu verschiedenen Themen rund um die Arbeit mit dem Kita-Portal informieren können. Hier sind beispielsweise Anleitungsvideos zur Freischaltung von Online-Anmeldungen, Gruppenwechseln und der Stammdatenprüfung sowie schriftliche Erläuterungen zur Zertifikatseinbindung zu finden. Dieses Portal wird laufend weiterentwickelt und dient insbesondere dazu, sich im Eigenstudium mit dem Programm vertraut zu machen. Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie über ein gültiges Zertifikat zur Nutzung der Kita-Datenbank verfügen.

Für Fragen steht Ihnen das Team des Kita-Portals per E-Mail unter kitaportal-sh@dataport.de zur Verfügung.

Übergangszeitraum

Da die Umstellung von der vor der Reform meist praktizierten Defizitfinanzierung auf eine Pauschalfinanzierung der Träger weiterer Vorarbeiten bedarf, ist eine Übergangsphase bis zum 31.12.2024 vorgesehen. Im Übergangszeitraum bündelt der Kreis zwar schon die Landes- und Wohngemeindeanteile, zahlt die Förderung jedoch noch nicht direkt an den Träger, sondern an die Standortgemeinde aus. Diese fördert ihrerseits (wie bislang) den Träger über eine individuelle Finanzierungsvereinbarung.

Gestaltung der Kita vor Ort

Bei Gestaltung der Kita vor Ort bleiben zudem die bekannten Kompetenzen erhalten. Die Gemeinden definieren weiterhin den Betreuungsumfang, wählen den Träger aus und wirken an der Bedarfsplanung maßgeblich mit. Zudem werden die Beiräte vor Ort auch weiterhin die wichtigen Fragen bewegen können und die Gemeinden können auch über die Mindestvorgaben hinausgehende Angebote oder niedrigere Elternbeiträge beschließen.


Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen