Rechtlicher Schutz und Selbstbestimmung
Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können, benötigen Hilfe und Unterstützung. Für diese Menschen gibt es das Betreuungsrecht.
Das Betreuungsrecht sieht vor, dass für eine hilfsbedürftige Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden kann. Im Vordergrund stehen die Wünsche und das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen. Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn sie erforderlich ist. Solange ein Mensch hierzu in der Lage ist, bestimmt er selbst darüber, ob, in welchem Umfang und von wem er betreut werden möchte oder nicht.
Die Betreuungsperson handelt bei Erforderlichkeit in einem vom Gericht festzulegenden Umfang, dem sogenannten Aufgabenkreis. Das Betreuungsrecht möchte den betroffenen Personen damit den erforderlichen rechtlichen Schutz und die nötige Fürsorge gewährleisten. Zugleich soll im größtmöglichen Umfang ein selbstständiges Handeln ermöglicht werden. Weitere Informationen enthält die Broschüre zum Betreuungsrecht.
Das moderne Betreuungsrecht
Das 1992 in Kraft getretene Betreuungsrecht hat die Rechtsposition von Bürgerinnen und Bürgern, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, in mehrerer Hinsicht verbessert. Mit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsreform steht die Betreuung als Hilfe zur Selbstbestimmung noch deutlicher im Mittelpunkt. Die oder der Betreute bleibt also rechtlich weiter handlungsfähig. Die Betreuerinnen oder Betreuer sind lediglich rechtliche Vertreterinnen und Vertreter der Betreuten.
Die Aufgaben der Betreuerinnen und Betreuer
Betreuerinnen und Betreuer können je nach Umfang der erforderlichen Betreuung ehrenamtlich oder beruflich tätig sein. Sie werden für bestimmte Aufgabenbereiche bestellt. Häufig sind dies beispielsweise Gesundheits- oder Vermögensangelegenheiten oder die Vertretung vor Ämtern und Behörden. Betreuerinnen und Betreuer besprechen mit der betroffenen Person die zu regelnden Dinge und erfragen die Wünsche der Person. Sie sind nicht dafür zuständig, für zu betreuende Menschen einzukaufen, Fahrdienste zu übernehmen oder Pflege zu leisten. Vielmehr sorgen sie dafür, dass diese Dinge und gleichzeitig auch wichtige behördliche Angelegenheiten geregelt, Anträge gestellt und Entscheidungen getroffen werden.
Anregungen zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung können jederzeit formlos bei den Betreuungsgerichten an den Amtsgerichten erfolgen. Ein Formular dafür ist hier abrufbar. Eine Liste der Betreuungsgerichte gibt es unter
Liste der Betreuungsgerichte in Schleswig-Holstein
Für alle ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer wurde der Leitfaden für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung entwickelt. Informationen zur ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung gibt es auch unter ehrenamtlich rechtliche Betreuung.
Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument der privaten und selbstbestimmten Vorsorge. Mit dieser können Menschen eine Person ihres Vertrauens für den Fall bevollmächtigen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten selbst zu regeln. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren kann durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden.
Es wird empfohlen, sich vor der Errichtung einer Vorsorgevollmacht fachkundig beraten zu lassen. Eine Beratung bieten die Betreuungsvereine, die auch über speziell ausgebildete Vorsorgelotsen verfügen Interessengemeinschaft Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein sowie die Betreuungsbehörden (in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt) an. Eine Liste der vom Land Schleswig-Holstein für ihre Tätigkeit finanziell geförderten Betreuungsvereine gibt es unter Liste der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein. Eine Liste der Betreuungsbehörden finden Sie unter Liste der Betreuungsbehörden in Schleswig-Holstein. Betroffene haben zudem die Möglichkeit, sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar ihres Vertrauens zu wenden. Die Vorsorgevollmacht kann bei der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registriert werden. Mit einer Registrierung ist gewährleistet, dass die Vorsorgevollmacht später berücksichtigt wird. Weitere Informationen und Formulare zur Ausstellung der Vollmacht enthält die Broschüre "Das Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht".