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Thema : Wohnen

Wohnraum schaffen zur Vermietung


Privatpersonen, die in ein nicht selbst genutztes Objekt investieren möchten, können Fördermittel beantragen oder möglicherweise von der sozialen Wohnraumförderung profitieren.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2023

Eine Person übergibt einer anderen Person einen Schlüssel.
Sogenannte Förderwohnungen sind optisch nicht von frei finanziertem Wohnraum zu unterscheiden.

Es gibt viele gute Gründe, warum Privatpersonen in die soziale Wohnraum investieren sollten. So bietet sie - neben den sozialen und ideellen Gründen - sichere Förderbedingungen. Und: Soziale Wohnraumförderung rechnet sich.

Pflichten für Vermieterinnen und Vermieter

Mit der Förderzusage verpflichten sich Vermieterinnen und Vermieter, eine Förderwohnung nur an Berechtigte zu vermieten (Wohnberechtigungsschein) und die vereinbarten Bewilligungsmieten und Mieterhöhungen einzuhalten. Daher müssen sie bei jeder Kündigung einer Wohnung die Kommunen informieren und bei einer Wiedervermietung den Wohnberechtigungsschein der neuen Mietpartei mit der aktuellen Nettokaltmiete an die Kommune übermitteln. An wen die Wohnung innerhalb des Kreises der Berechtigten vermietet wird, entscheidet die Eigentümerin bzw. der Eigentümer selbst.

Daneben sind sie verpflichtet, Kommunen in allen Wohnungsangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte mitzuteilen. Bei Veräußerung eines Objektes mit Förderwohnungen muss dies der Investitionsbank mitgeteilt werden, die dann auch die Kommune über den Verkauf und den neuen Eigentümer bzw. die neue Eigentümerin informiert. Die Rechte und Pflichten aus der Förderzusage gehen auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Weitere Informationen enthält der Leitfaden für Vermieterinnen und Vermieter. Für Kommunen besonders interessant ist das Kapitel 2.

Leitfaden "Hinweise für Verfügungsberechtigte/ Vermieter bei der Vermietung von gefördertem Wohnraum" (PDF, 899KB, Datei ist barrierefrei)

Gut zu wissen

Wussten Sie, dass schätzungsweise mehr als 30 Prozent der Menschen in Schleswig-Holstein Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein und damit auf eine geförderte Wohnung haben? Sogenannte Förderwohnungen sind optisch nicht von frei finanziertem Wohnraum zu unterscheiden. Sie haben aber meist eine niedrigere Miete als andere Wohnungen, da festgesetzte Mietobergrenzen nicht überschritten werden dürfen. Gleiches gilt für vorgegebene Wohnungsgrößen.

Um eine geförderte Wohnung zu mieten, brauchen Mieterinnen und Mieter einen Wohnberechtigungsschein (kurz: WBS). Ein Wohnberechtigungsschein ist an bestimmte Bedingungen gebunden, zum Beispiel an Einkommensgrenzen. Weitere Informationen finden Sie in den Anlagen der Verwaltungsbestimmungen zum schleswig-holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz und im Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Zufish).

Anlage 1: Einkommensgrenzen in der sozialen Wohnraumförderung

Anlage 2: Besondere Einkommensgrenzen nach § 88 d II. Wohnungsbaugesetz

Zuständig für die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen sind die Kommunen. Die jeweiligen Kontaktdaten und welche Unterlagen man benötigt, findet Sie ebenfalls im Zuständigkeitsfinder.

ZuFiSH Wohnberechtigungsschein

Wohnraumförderungsgesetz

Ergänzende Informationen

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