Der Förderstandard PluSWohnen für die Zielgruppe des alten- oder behindertengerechten Wohnens sowie für andere betreute Wohnformen gilt im Rahmen der allgemeinen sozialen Wohnraumförderung des Landes.
Letzte Aktualisierung: 22.11.2023
Bevölkerungsentwicklung
2030 werden von den 1,45 Millionen Haushalten rund 36 Prozent oder 508.200 Haushalte älter als 60 Jahre sein. Das heißt, jede dritte Wohneinheit wird dann mit mindestens einem Haushaltsmitglied belegt sein, das 60 Jahre oder älter ist. Die Zahl hochbetagter Haushalte mit Personen, die bis 2030 80 Jahre und älter sind, wird landesweit sogar mit 53,6 Prozent deutlich ansteigen. Die Zahl der Menschen ab 85 Jahren wird 2030 um fast 70 Prozent höher sein.
Von den sogenannten "jungen Alten" von 60 bis 70 Jahren wird zunächst nur wenige mehr geben, ab 2020 nimmt die Zahl dann deutlich zu. Folglich wird die Nachfrage nach Leistungen und Einrichtungen für die Betreuung und Pflege älterer Menschen sowie nach altersgerechten Wohnungen weiter ansteigen. Die Ergebnisse aus der Wohnungsmarktprognose 2030 finden Sie hier:
Die Landeswohnraumförderung widmet sich dieser Nachfrage und bietet Förderstandards, berät und gibt Hinweise. Der Förderstandard PluSWohnen für die Zielgruppe des alten- oder behindertengerechten Wohnens sowie für andere betreute Wohnformen gilt im Rahmen der allgemeinen sozialen Wohnraumförderung des Landes.
Wohnstandard für bedarfsgerechtes Wohnen
Der Geltungsbereich von PluSWohnen wurde mit Einführung des Förderstandards ausgeweitet. Er umfasst alle Wohnformen mit Betreuung, Assistenz, Service und entsprechender baulicher und technischer Ausstattung, die geeignet sind zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Haushaltsführung. Die Wohnformen nützen nicht nur älteren Menschen, sondern auch Menschen mit Behinderung. Dazu gehören neben Wohnungen für einzelne Haushalte auch Wohngruppen in einer entsprechend großen Wohneinheit.
Gefördert wird nicht nur Neubau, sondern auch die generationen- und altersgerechte Anpassung des Wohnbestands und des -umfelds. Dabei geht es auch immer um das barrierereduzierte und barrierefreie Wohnen. Zugleich bezieht der Förderstandard die Wohnformen mit ein, die im Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (SbStG SH) definiert sind.
Anforderungsstufen
Die technischen Mindeststandards sind für drei Anforderungsstufen festgelegt:
Anforderungsstufe 1: Mindestanforderungen
Anforderungsstufe 2: Rollstuhlgerechte Wohnungen
Anforderungsstufe 3: Wohnen mit taktilen, visuellen und akustischen Hilfen
Die Förderkonditionen fügen sich in die allgemeine Fördersystematik und die Grundsätze der Förderung ein (auch bezüglich Angemessenheit der Kosten, Bemessung des Förderdarlehens), Zusatzdarlehen entfallen. Bei den Zweckbindungen gilt ein Vorbehalt für den berechtigten Personenkreis.
Kontakt
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel
Andreas Dördelmann
Allgemeine Beratung: Sonderprogramm Neue Perspektive Wohnen sowie weitere Landesprogramme und -initiativen
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