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Thema : Bauen

Solaranlagen errichten

In Schleswig-Holstein wird derzeit noch zwischen brennbaren und nicht brennbaren Solaranlagen unterschieden. Bereits jetzt sind aber Ausnahmen möglich. Voraussichtlich Anfang 2024 wird diese Unterscheidung wegfallen.

Letzte Aktualisierung: 22.11.2023

Solaranlage auf dem Dach
Manche Solaranlagen auf Dächern kann man in Schleswig-Holstein ohne Erlaubnis errichten.

Solaranlagen verfahrensfrei errichten

In Schleswig-Holstein können folgende Solaranlagen verfahrensfrei angebracht werden:

  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5)
  • gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m (max. 9 x 9 m).

Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 1 Nummer 3 a und b LBO (Landesbauordnung).

Die Verfahrensfreiheit entbindet aber nicht von den berührten bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Umwelt-, Landschaftsschutz- oder Denkmalschutzrecht, die auch ein verfahrensfreies Vorhaben unzulässig machen können. Zudem müssen die Vorschriften der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingehalten werden.

Technische Baubestimmungen (VV TB SH)

Abstände von Solaranlagen

Abstände von Solaranlagen auf Dachflächen zu Brandwänden und zu Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind

In Schleswig-Holstein wird derzeit noch zwischen brennbaren und nicht brennbaren Solaranlagen unterschieden. Voraussichtlich Anfang 2024 wird diese Unterscheidung wegfallen.

Vergleich

Das gilt derzeit

Ausblick

Das gilt derzeit

Derzeit gilt nach § 32 Absatz 5 Nummer 2 LBO (Landesbauordnung):

  • Solaranlagen, die aus brennbaren Baustoffen (normal- oder schwerentflammbar klassifiziert) bestehen, müssen 1,25 m von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind und die weniger als 30 cm über die Bedachung geführt sind, entfernt sein.
  • Anlagen, die auf der Dachhaut installiert sind und die insgesamt als "nicht brennbar" nach DIN 4102-1 klassifiziert sind, brauchen keinen Abstand zu den oben genannten Wänden zu halten, da die Anforderungen des § 32 Absatz 1 erfüllt sind.
    Es ist jedoch ratsam, einen halben Meter Abstand zu Brandwänden und zu Wänden einzuhalten, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, damit die Feuerwehr ggf. löschen kann. Für nicht als "nicht brennbar" klassifizierte Anlagen ist ein Abstand von 1,25 m zur benachbarten Brandwand einzuhalten.

Ausblick

Die Bauministerkonferenz hat bereits eine Anpassung von § 32 Absatz 5 der Musterbauordnung beschlossen, die keine Unterscheidung mehr zwischen brennbaren und nichtbrennbaren Solaranlagen vorsieht. Demnach

  • bedarf es keines Abstandes, wenn die Brandwände oder die Wände anstelle von Brandwänden mindestens 30 cm über Dach geführt sind;
  • es bedarf eines Abstandes von 50 cm, wenn die Solaranlagen mit max. 30 cm über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind und
  • eines Abstandes von 1,25 m, wenn die Solaranlagen mehr als 30 cm über der Dachhaut liegen und nicht durch über das Dach geführte Brandwände oder Wände anstelle von Brandwänden geschützt werden.

Die Musterregelung wird frühestens Anfang 2024 in Landesrecht umgesetzt sein.


Abweichungen sind bereits jetzt möglich

Abweichungen sind bereits jetzt möglich

Bereits jetzt können die unteren Bauaufsichtsbehörden für reduzierte Abstände einen Antrag auf Abweichung nach § 67 LBO zulassen. Reduzierte Abstände von 50 cm zur Brandwand und zu Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, können in Anlehnung an die Regelungen der Musterbauordnung oder auf der Grundlage der entsprechenden Ausführungen in der für alle unteren Bauaufsichtsbehörden verbindlichen Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung (Nummer 13ff. zu § 32 Abs. 5 LBO) umgesetzt werden.

Handbuch LBO (Vollzugsbekanntmachung 6/ 2023) (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei)

Gebäudeunabhängige Solaranlagen

Ob ein (verfahrensfreies) Vorhaben zulässig ist, kann nur anhand der spezifischen Ausgangsbedingungen auf dem Grundstück im Einzelfall entschieden werden. Die Zulässigkeit einer gebäudeunabhängigen Solaranlage im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB (Baugesetzbuch) für eine nicht privilegierte Nutzung kann problematisch sein.

Abstandsflächen

Die Errichtung gebäudeunabhängiger Solaranlagen in den Abstandsflächen ist nach § 6 Abs. 8 LBO grundsätzlich zulässig, die Bebauung in den Abstandsflächen ist bei einer Höhe bis zu 3 m je Grundstücksgrenze auf 9 m und insgesamt auf 18 m begrenzt, so dass eine Zulässigkeit auch diesbezüglich nur in Abhängigkeit von ggf. bereits vorhandener Bebauung im Einzelfall beurteilt werden kann.

Kontakt

Bei konkreten Fragen zu Ihrem Vorhaben oder für Auskünfte, ob ggf. Genehmigungen anderer Rechtsbereiche einzuholen sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.

Bauaufsichtsbehörden im Zuständigkeitsfinder

Ergänzende Informationen

Solaranlagen und Denkmalschutz

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