Abweichungen sind bereits jetzt möglich
Bereits jetzt können die unteren Bauaufsichtsbehörden für reduzierte Abstände einen Antrag auf Abweichung nach § 67 LBO zulassen. Reduzierte Abstände von 50 cm zur Brandwand und zu Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, können in Anlehnung an die Regelungen der Musterbauordnung oder auf der Grundlage der entsprechenden Ausführungen in der für alle unteren Bauaufsichtsbehörden verbindlichen Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung (Nummer 13ff. zu § 32 Abs. 5 LBO) umgesetzt werden.
Handbuch LBO (Vollzugsbekanntmachung 6/ 2023) (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei)
Gebäudeunabhängige Solaranlagen
Ob ein (verfahrensfreies) Vorhaben zulässig ist, kann nur anhand der spezifischen Ausgangsbedingungen auf dem Grundstück im Einzelfall entschieden werden. Die Zulässigkeit einer gebäudeunabhängigen Solaranlage im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB (Baugesetzbuch) für eine nicht privilegierte Nutzung kann problematisch sein.
Abstandsflächen
Die Errichtung gebäudeunabhängiger Solaranlagen in den Abstandsflächen ist nach § 6 Abs. 8 LBO grundsätzlich zulässig, die Bebauung in den Abstandsflächen ist bei einer Höhe bis zu 3 m je Grundstücksgrenze auf 9 m und insgesamt auf 18 m begrenzt, so dass eine Zulässigkeit auch diesbezüglich nur in Abhängigkeit von ggf. bereits vorhandener Bebauung im Einzelfall beurteilt werden kann.
Kontakt
Bei konkreten Fragen zu Ihrem Vorhaben oder für Auskünfte, ob ggf. Genehmigungen anderer Rechtsbereiche einzuholen sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Bauaufsichtsbehörden im Zuständigkeitsfinder
Ergänzende Informationen
Solaranlagen und Denkmalschutz