Grundsätzlich sind Bürgerinnen und Bürger selbst dafür verantwortlich, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ihr Eigentum vor Gefahren durch Starkregen zu schützen. Dieses ist in § 5 Abs. 2 WHG geregelt. Weder Bund, Land noch die Gemeinden haften für Schäden an privaten Gebäuden und Grundstücken, die durch die Starkregenereignisse hervorgerufen werden.
Nicht nur oberflächlich kann das Wasser in das Gebäude eindringen. Wenn das Kanalnetz durch die Wassermassen eines Starkregenereignisses akut überlastet ist, kann das Wasser unterirdisch über den Kanal zurück an die angeschlossenen Gebäude gedrückt werden - sofern diese nicht durch Rückstauverschlüsse oder andere technische Systeme geschützt sind.
Gleichzeitig ist die Bewältigung von Überflutungen aufgrund von Starkregenereignissen eine Gemeinschaftsaufgabe. Bund, Land und Kommunen realisieren im rahmen der Daseinsvorsorge grundlegende planerische und bauliche Maßnahmen.
Im Rahmen der Selbstverwaltung sind Kommunen grundsätzlich dafür verantwortlich, dass Niederschlagswasser auf bebauten oder befestigten Flächen abfließen kann, ohne Schäden zu verursachen. Grundsätzlich müssen Entwässerungssysteme so ausgelegt sein, dass sie häufige Niederschlagsereignisse bewältigen können, die mit einer durchschnittlichen Häufigkeit von einem bis fünf, in Ausnahmefällen auch bis zu zehn Jahren eintreten. Das Kanalnetz kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf Starkregenereignisse asugelegt werden.