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Thema : Ostseeschutz.SH

FAQs

Hier finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um den Aktionsplan Ostseeschutz 2030.

Letzte Aktualisierung: 19.03.2024

Allgemeine Fragen zu den streng geschützten Gebieten

Was bedeutet "strenger Schutz"?

Wir verstehen "strengen Schutz" im Sinne der EU-Biodiversitätsstrategie. Diese definiert streng geschützte Gebiete als solche, die vollständig und rechtlich geschützt und im Wesentlichen ungestört sind. Diese Gebiete müssen vollständig freigehalten werden von extraktiven Nutzungen einschließlich Fischereiaktivitäten ("no-take" Gebiete) und erheblichen direkten Störungen.

Nach welchen Kriterien wurden die Gebiete festgelegt? Welche Grundlagen und Potenzialanalysen liegen der Ausweisung zugrunde?

  • Die Basis bilden das bestehende Netzwerk aus FFH- und Vogelschutzgebieten (Natura 2000).
  • Streng zu schützen sind Bereiche, in den Lebensräume und Arten mit einem hohen Schutzbedarf vorkommen. Für etliche Arten trägt Schleswig-Holstein auch im internationalen Maßstab eine Verantwortung für ihren Schutz und ihre Erhaltung, weil sich im schleswig-holsteinischen Teil der Ostsee essenzielle Lebensstätten wie Nahrungsgründe oder wichtige Rastgebiete befinden.
  • Die Ermittlung der Gebiete erfolgt auf Basis der vorliegenden Kenntnisse, zum Beispiel aus Kartierungen, zu den sogenannten Ökosystemkomponenten (zum Beispiel Meeressäuger, Brut- und Rastvögel, Fische, Lebensräume des Meeresbodens) und der in der Ostsee stattfindenden Nutzungen.

Welche Gebietskulisse ist Gegenstand des Aktionsplans Ostseeschutz?

  • Mit der Ausweisung neuer Gebiete werden 12,5 Prozent der Ostseefläche Schleswig-Holsteins unter strengen Schutz gestellt werden, um effektive Schutzbereiche zu gewährleisten
  • Die Kulisse basiert auf dem bestehenden Netzwerk aus FFH- und Vogelschutzgebieten (Natura 2000).
  • Es werden klare, an die lokalen Gegebenheiten angepasste Regelungen und Schutzinstrumente entwickelt, die insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht präzise auf den Schutzzweck abgestimmt werden.
  • 12,5 Prozent entsprechen rund 39.000 Hektar; Die Gesamtfläche des schleswig-holsteinischen Ostsee beträgt circa 315.000 Hektar.
  • Als wasserseitige Naturschutzgebiete werden 7,94 Prozent der Ostseefläche Schleswig-Holsteins unter strengen Schutz gestellt.
  • Weiter werden 4,57 Prozent der Ostseefläche Schleswig-Holsteins unter strengen Schutz gestellt, die keine Naturschutzgebiete werden. Dort wird insbesondere das Management der bestehenden Natura-2000-Gebiete gestärkt. Die Entwicklung dieser Bereiche zu Gebieten mit strengem Schutzstatus dient auch der Vernetzung ("stepping stone") mit den neuen Naturschutzgebieten.

Welche Flächen sind nicht Teil der streng geschützten Gebiete?

Nicht einbezogen sind landwirtschaftliche und fortwirtschaftliche Flächen, (Sportboot-)Häfen, touristisch genutzte Strände oder touristische Infrastruktur.

Fragen zum Thema Nutzungseinschränkungen und strenger Schutz

Wie erfolgt die Unterschutzstellung der Gebiete?

Basierend auf der Verteilung der genannten Schutzgüter werden drei neue Naturschutzgebiete eingerichtet, um auf spezifischen Schutzbedarf von Arten und Lebensräumen mit spezifischen gebietsbezogenen Maßnahmen zu reagieren. Diese umfassen insbesondere die Schaffung effektiver Rückzugs- und Ruheräume. Die umzusetzenden Maßnahmen werden speziell auf die Schutzbedürfnisse der einzelnen Gebiete abgestimmt. Zudem erhalten Teile der ausgewiesenen Natura2000-Gebiete einen strengen Schutz.

Welche Aktivitäten und Nutzungen bleiben weiterhin in der gesamten Ostsee Schleswig-Holsteins möglich?

Landesverteidigung

  • Erfordernisse der Landesverteidigung haben Vorrang und werden nicht eingeschränkt

Küstenschutz

  • Erfordernisse des Küstenschutzes haben grundsätzlich Vorrang, Landesschutzdeiche und Regionaldeiche sind nicht Teil der streng geschützten Gebiete
  • Notwendige Küstensicherungsmaßnahmen werden über bestehende Instrumente (zum Beispiel küstenschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigungen, FFH-Verträglichkeitsprüfung etc.) zugelassen

Siedlung, Gewerbe, Landwirtschaft, Fostwirtschaft

  • Siedlungs- und Gewerbe- bzw. Industrieflächen einschließlich der Infrastruktur wie Kläranlagen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen liegen außerhalb der geplanten Schutzgebiete.

Wasserrettung

  • Die Wasserrettung und polizeiliche Aufgabenwahrnehmung werden keine Einschränkungen erfahren

Schiffsverkehr, Häfen und Fahrrinnenunterhaltung

  • Die internationale Schifffahrt wird nicht eingeschränkt.
  • Schifffahrtslinien und Häfen liegen außerhalb der streng zu schützenden Gebiete und werden deshalb nicht eingeschränkt
  • Die Fahrrinnenunterhaltung vorhandener Hafenzufahrten und die Verbringung des Baggergutes werden nach den bisherigen Genehmigungsanforderungen möglich sein (z. B. Nutzung ausgewiesener Verbringstellen, Baggerung im Winter, wasser- und naturschutzrechtliche Betrachtung). Regelmäßig zu unterhaltende Zufahrten und ausgewiesene Verbringstellen liegen nicht in den streng zu schützenden Bereichen.
  • Sämtliche Häfen werden ganzjährig erreichbar sein.

Forschung

  • Forschung/Monitoring sind weiterhin möglich, Zulassungsverfahren ändern sich nicht

Altlasten (Munition)

  • Die Räumung von Munition ist möglich.

aktive biotopverbessernde Maßnahmen

  • Ansiedlung von Seegraswiesen, die Wiederherstellung von Riffen oder die Wiederansiedlung und Neuansiedlung von Muschelbänken sind möglich.

Freizeitaktivitäten an der Küste

  • Baden, Schwimmen, Tauchen und Strandnutzung bleiben unverändert zulässig
  • Strandangeln bleibt im bisherigen Umfang möglich
  • Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Ferienanlagen sowie weitere touristische Infrastrukturen inkl. potenzieller Erweiterungsflächen sind nicht betroffen.

Welche Regeln für Aktivitäten und Nutzungen gelten innerhalb der neuen Gebiete unter strengem Schutz?

Vorhaben der Infrastruktur und Ressourcennutzung

  • Ausschluss von Gewinnung von Sand und Kies (Einzelfallentscheidungen aus Gründen des Küstenschutzes bleiben vorbehalten)
  • Ausschluss von Öl- und Gasgewinnung,
  • Ausschluss der Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen, kein CCS oder vergleichbare industrielle Anlagen

Wassersport allgemein

* Spezifische Regelungen für die einzelnen Wassersportarten – siehe auch zusätzliche Übersicht unten

  • Im Rahmen einer zu beantragenden Befahrensverordnung wird das Befahren von bekannt gemachten Rastvogelschwerpunkten in den ausgewiesenen Naturschutzgebieten für Wasserfahrzeugen bzw. mit Wassersportgeräten von November bis Ende März ausgeschlossen. Es wird in den beiden großen Naturschutzgebieten (westliches Fehmarn und Schlei bis Gelting) Zonen für den Wassersport in diesem Zeitraum geben.
    Für motorisierte Wasserfahrzeuge werden Geschwindigkeitsbeschränkungen eingeführt. Ausgenommen hiervon sind Wasserfahrzeuge der Wassersicherheit oder Wasserrettung.
  • Die Begleitung von sportlichen Wettkämpfen, z.B. Segelregatten mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen bleibt möglich.

Tauchen

  • ist auch in streng zu schützenden Bereich wie bisher möglich (sofern keine Pflanzen und Tiere entnommen oder ähnliche Störungen verursacht werden)

Rudern, Kajak, Kanu fahren, SUP ("muskelbetrieben")

  • sind wie bisher möglich
  • Ausnahme: kein Befahren von Rastvogelschwerpunkten in Naturschutzgebieten von November bis Ende März außerhalb der für Wassersport vorgesehenen Zonen.
  • Fortsetzung der Regelung, dass in besonders sensiblen Küstenbereichen kein Starten/Anlanden während der Brutzeit von April bis Ende Juli mit Wassersportgeräten aller Art in bestehenden landseitigen Naturschutzgebieten möglich ist.

Segeln

  • ist wie bisher möglich
  • Sämtliche Häfen bleiben ganzjährig wasserseitig erreichbar.
  • Ausnahme: kein Befahren von Rastvogelschwerpunkten in Naturschutzgebieten von November bis Ende März, außerhalb der für Wassersport vorgesehenen Zonen.
  • Kein Ankern in bekanntgemachten Seegraswiesen in Naturschutzgebieten.
  • Fortsetzung der Regelung, dass in besonders sensiblen Küstenbereichen kein Starten/Anlanden während der Brutzeit von April bis Ende Juli mit Wassersportgeräten aller Art in bestehenden landseitigen Naturschutzgebieten möglich ist.

Surfen, Foilen, Kiten

  • sind wie bisher möglich
  • Ausnahme: kein Befahren von Rastvogelschwerpunkten in Naturschutzgebieten von November bis Ende März außerhalb der für Wassersport vorgesehenen Zonen.
  • Fortsetzung der Regelung, dass in besonders sensiblen Küstenbereichen kein Starten/Anlanden während der Brutzeit von April bis Ende Juli mit Wassersportgeräten aller Art in bestehenden landseitigen Naturschutzgesetzen möglich ist.

motorisierte Wasserfahrzeuge (Motorboote, Speedboote, Jetski etc.)

  • Die Begleitung von sportlichen Wettkämpfen, z.B. Segelregatten mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen bleibt möglich
  • Geschwindigkeitsbeschränkungen; ausgenommen hiervon sind Wasserfahrzeuge der Wassersicherheit oder Wasserrettung
  • November bis März: kein Befahren in Rastvogelschwerpunkten außerhalb der für Wassersport vorgesehenen Zonen
  • Die Begleitung von sportlichen Wettkämpfen, z.B. Segelregatten mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen bleibt möglich.

Fischerei/Angeln

  • Ausschluss jeglicher Fischerei (aktive und passive Fanggeräte) einschließlich der Freizeitfischerei
  • Strandangeln bleibt im bisherigen Umfang möglich

Welche Regeln für Aktivitäten und Nutzungen gelten außerhalb der neuen Gebiete unter strengem Schutz?

Vorhaben der Infrastruktur und Ressourcennutzung

  • Die Fehmarnbelt- und die Fehmarnsundquerung liegen außerhalb der streng zu schützenden Gebiete. Die neuen Schutzgebiete werden diese Vorhaben in keiner Weise erschweren. Die Umweltauswirkungen werden im Rahmen der Planfeststellungsverfahren ermittelt und behandelt.
  • Andere Vorhaben, wie z. B. Leitungen, Kabel, Seebrücken, werden ebenfalls über bestehende Instrumente (Umweltverträglichkeitsprüfung, naturschutzrechtliche Genehmigung, FFH-Verträglichkeitsprüfung etc.) geregelt

Wassersport allgemein

* Spezifische Regelungen für die einzelnen Wassersportarten – siehe auch zusätzliche Übersicht unten

  • Im Rahmen von freiwilligen Vereinbarungen können mit den verschiedenen Nutzergruppen z.B. Regelungen zum Schutz von Strandbrütern, Rastvögeln oder Bodenlebensräumen getroffen werden.

Tauchen

  • freiwillige Vereinbarungen möglich (s.o.)

Rudern, Kajak, Kanu fahren, SUP ("muskelbetrieben")

  • freiwillige Vereinbarungen möglich (s.o.)

Segeln

  • freiwillige Vereinbarungen möglich (s.o.)

Surfen, Foilen, Kiten

  • freiwillige Vereinbarungen möglich (s.o.)

motorisierte Wasserfahrzeuge (Motorboote, Speedboote, Jetski etc.)

  • Keine Änderungen

Fischerei/Angeln

  • Wissenschaftlich fundierte Evaluierung und Fortführung der freiwilligen Vereinbarung zur Stellnetzfischerei inkl. Monitoring, Dokumentation und Erfolgskontrolle
  • Prüfung der Fangmethoden und Methoden zur Beifang-Vermeidung auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen der Natura 2000-Gebiete
  • Verbot der Industriefischerei (gilt für die gesamte s.-h. Ostsee)

Spezifische Regelungen für die einzelnen Wassersportarten: Strenger Schutz durch Naturschutzgebiet

Baden, Schwimmen, Strandnutzung

  • Ganzjährig unverändert möglich

Tauchen

  • ganzjährig wie bisher (keine Entnahmen oder Störungen)

Segeln

  • Häfen bleiben ganzjährig wasserseitig erreichbar
  • April bis Oktober: wie bisher
  • November bis Ende März: kein Befahren in Rastvogelschwerpunkten außerhalb der für Wassersport vorgesehenen Zonen (siehe Wassersport allgemein)
  • Kein Ankern in Seegraswiesen
  • Fortsetzung der Regelung, dass in besonders sensiblen Küstenbereichen kein Starten/Anlanden während der Brutzeit von April bis Ende Juli mit Wassersportgeräten aller Art in bestehenden landseitigen NSGen möglich ist

Surfen, Foilen, Kiten

  • April bis Oktober: wie bisher
  • November bis Ende März: kein Befahren in Rastvogelschwerpunkten außerhalb der für Wassersport vorgesehenen Zonen (siehe Wassersport allgemein)
  • Fortsetzung der Regelung, dass in besonders sensiblen Küstenbereichen kein Starten/Anlanden während der Brutzeit von April bis Ende Juli mit Wassersportgeräten aller Art in bestehenden landseitigen NSGen möglich ist.

Rudern, Kajak, Kanu, SUP ("muskelbetrieben")

  • April bis Oktober: wie bisher
  • November bis Ende März: kein Befahren in Rastvogelschwerpunkten außerhalb der für Wassersport vorgesehenen Zonen (siehe Wassersport allgemein)
  • Fortsetzung der Regelung, dass in besonders sensiblen Küstenbereichen kein Starten/Anlanden während der Brutzeit von April bis Ende Juli mit Wassersportgeräten aller Art in bestehenden landseitigen NSGen möglich ist.

Motorisierte Wasserfahrzeuge

  • Ganzjährig geschwindigkeitsbeschränkt, Ausnahme Sicherheit und Rettung
  • November bis März: kein Befahren in Rastvogelschwerpunkten außerhalb der für Wassersport vorgesehenen Zonen (siehe Wassersport allgemein).
  • Begleitung von sportlichen Wettkämpfen, z.B. Segelregatten mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen bleiben möglich

Spezifische Regelungen für die einzelnen Wassersportarten: Außerhalb der Naturschutzgebiete einschließlich strenger Schutz in Natura2000-Gebieten

Baden, Schwimmen, Strandnutzung

  • Ganzjährig unverändert möglich

Tauchen

  • ganzjährig wie bisher (keine Entnahmen oder Störungen)
  • freiwillige Vereinbarungen möglich (siehe Wassersport allgemein)

Segeln

  • Ganzjährig möglich
  • Häfen ganzjährig erreichbar
  • freiwillige Vereinbarungen möglich (siehe Wassersport allgemein)

Surfen, Foilen, Kiten

  • Ganzjährig möglich
  • freiwillige Vereinbarungen möglich (siehe Wassersport allgemein)

Rudern, Kajak, Kanu, SUP ("muskelbetrieben")

  • Ganzjährig möglich
  • freiwillige Vereinbarungen möglich (siehe Wassersport allgemein)

Motorisierte Wasserfahrzeuge

  • Ganzjährig möglich unter Einhaltung der bereits geltenden Vorschriften zum Gebietsschutz, zum Schutz des Netzes Natura-2000 und zum Artenschutz
  • freiwillige Vereinbarungen möglich (siehe Wassersport allgemein)

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