Es ist den Gefangenen erlaubt, in angemessenen Umfang ihren Haftraum mit persönlichen Dingen auszustatten, wie in §§ 63 LStVollzG SH normiert. Solange die Übersichtlichkeit des Haftraumes nicht gefährdet ist, dürfen beispielsweise persönliche Bücher, CD´s, Photos, Zeitschriften, Kleidungsstücke, Hör- und Fernsehgeräte im Haftraum aufbewahrt werden. Der Umfang richtet sich auch nach der Vollzugsform. So sind im geschlossenen Vollzug Mobiltelefone verboten, während sie im offenen Vollzug erlaubt sind.
Die Justizvollzugsanstalten haben Gegenstände festgelegt, deren Besitz den Gefangenen nicht erlaubt ist, wie beispielsweise Alkohol und alkoholhaltige Flüssigkeiten, Drogen und nicht durch die Anstalt ausgegebene Medikamente. Auch Gegenstände, die als gefährliche Werkzeuge oder als Hilfsmittel für einen Ausbruch eingesetzt werden können, sind verboten. Ebenso Schriften mit verfassungswidrigem Inhalt und Möbelstücke, die die Übersichtlichkeit des Haftraums einschränken sowie Gegenstände, die schwer oder gar nicht auf unerlaubte Inhalte zu kontrollieren sind, werden nicht zugelassen.
Die Elektrogeräte werden vor der Aushändigung an die Gefangenen durchsucht und versiegelt. Die Unversehrtheit der Siegel wird bei jeder Haftraumrevision überprüft. Sollte ein Siegel gebrochen sein, wird der Gegenstand aus dem Haftraum entfernt und ein Disziplinarverfahren durchgeführt.
Als Grundausstattung befinden sich in jedem Haftraum mindestens ein Bett, ein Schrank, ein Tisch, ein Stuhl, eine Toilette und ein Waschbecken.?