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Thema : Landespräventionsrat

Sag "Nein" zu sexualisierter Gewalt

Sexuelle Selbst·bestimmung und der Schutz vor sexualisierter Gewalt für Menschen mit Behinderungen

Empfehlungen vom Landes·präventions·rat Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 03.05.2022

Infos zum Text

Dieser Text ist in Leichter Sprache.
Jeder soll die Infos verstehen können.
Im Text geht es um Sexualität und auch um sexualisierte Gewalt.

Ein Mann hält eine Frau fest und fast ihr gegen ihren Willen an die Brust.
Sexualisierte Gewalt ist verboten. Ist Ihnen so etwas passiert? Sprechen Sie mit jemandem darüber.

Sexualisierte Gewalt ist zum Beispiel:

  • Jemand fasst eine andere Person an.
    Aber die andere Person möchte das nicht.
  • Jemand belästigt eine andere Person sexuell.
  • Jemand zwingt eine andere Person zum Sex.
  • Jemand zwingt eine andere Person
    sich auszuziehen.

Ihnen ist so etwas passiert?
Sprechen Sie mit jemandem darüber.
Sexualisierte Gewalt ist verboten.

Eine Frau sagt Stopp mit einer Geste. Sie hebt die Hand zur Abwehr.
Bei Gewalt: Sagen und zeigen Sie: Stopp! Ich will das nicht.

Jeder Mensch entscheidet selbst

Jeder Mensch hat ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Und jeder Mensch hat ein Recht auf Schutz vor sexualisierter Gewalt.
Niemand darf andere zu etwas zwingen.

Jeder Mensch entscheidet selbst:

  • Wer darf ihm oder ihr wie nahe kommen.
  • Wer darf ihn oder sie anfassen.
  • Mit wem möchte man Sex haben.
Eine Gruppe von 7 Personen sitzt an einem Arbeitstisch.
Der Landes·präventions·rat berät andere Menschen.

Infos zum Landes·präventions·rat Schleswig-Holstein

Der Landes·präventions·rat Schleswig-Holstein

Der Landes·präventions·rat wurde im Jahr 1990 gegründet.
Das Wort Landes·präventions·rat bedeutet:

  • Der Präventions·rat ist vom Land Schleswig-Holstein.
  • Prävention nennt man auch: Vorbeugung.
    Das heißt: Man verhindert eine Sache.
    Und zwar bevor sie passieren kann.
  • Ein Rat ist eine Gruppe von Menschen.
    Ein Rat berät andere Menschen.
    Das heißt: Der Rat gibt ihnen Tipps.
    Der Landes·präventions·rat berät die Landes·regierung von Schleswig-Holstein.
Menschen mit und ohne Behinderung unterhalten sich und sitzen dabei an einem Arbeitstisch.
In einer Arbeitsgruppe arbeiten Menschen gemeinsam an einem Thema.

Was ist die Arbeits·gruppe 33?

Im Landes·präventions·rat gibt es eine Arbeits·gruppe:
Die Arbeits·gruppe 33.
Kurz kann man das so schreiben: AG 33.

In der AG 33 arbeiten Menschen mit.
Sie arbeiten zum Thema:
Schutz von Menschen mit Behinderungen vor sexualisierter Gewalt.

Warum gibt es die Arbeits·gruppe 33?

Menschen mit Behinderung erleben häufiger sexualisierte Gewalt.
Häufiger als Menschen ohne Behinderung.
Vor allem Mädchen und Frauen werden häufiger Opfer.

Einige Menschen denken heute noch:
Menschen mit Behinderung dürfen nicht selbst über ihre Sexualität bestimmen.

Das ist falsch.

Die AG 33 will das ändern.
Die AG 33 sagt:

  • Menschen mit Behinderung haben Rechte.
  • Sie sollen selbst über sich bestimmen können.
  • Man muss sie vor sexualisierter Gewalt schützen.

Was möchte die Arbeits·gruppe 33?

Es gibt viele Gesetze und Regeln zur sexuellen Selbst·bestimmung.
Zum Beispiel die UN-Behinderten·rechts·konvention.
Kurz heißt die UN-Behinderten·rechts·konvention auch:

UN-BRK.

Die UN-BRK ist ein Vertrag.
Darin stehen Rechte von Menschen mit Behinderung.
Die Regierung von Deutschland hat die UN-BRK unterschrieben.
Deutschland muss sich an die UN-BRK halten.
Im Artikel 16 von der UN-BRK stehen diese Regeln:

  • Keine Gewalt gegen Menschen mit Behinderung.
  • Kein Missbrauch von Menschen mit Behinderung.
  • Man muss Frauen und Kinder besonders schützen.
  • Opfern von Gewalt soll man helfen.
    Zum Beispiel mit einer Therapie.
  • Mehr Gesetze gegen Gewalt und Missbrauch.

Diese Regeln muss Deutschland einhalten.

Oft steht aber nicht fest:
Wie kann man die Gesetze und Regeln einhalten?
Darum hat die AG 33 Handlungs·leitlinien geschrieben.

Eine Liste mit Regeln
Handlungs·leitlinien sind Empfehlungen und Regeln.

Infos zu den Handlungs·leitlinien der Arbeits·gruppe 33

Handlungs·leitlinien sind Empfehlungen und Regeln.
In den Handlungs·leitlinien der AG 33 steht:

  • Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf sexuelle Selbst·bestimmung.
  • Sie brauchen Schutz vor sexueller Gewalt.
  • Und: So kann man diese Ziele erreichen.

Die Handlungs·leitlinien von der AG 33 sind für Einrichtungen und Dienste der Behinderten·hilfe.
Einrichtungen und Dienste sind zum Beispiel:

  • Wohnstätten für Menschen mit Behinderung
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderung
  • Beratungs·angebote für Menschen mit Behinderung
drei Personen am Podium schulen Personen im Publikum.
Mitarbeiter von Einrichtungen und Diensten sollen Schulungen bekommen.

Wichtige Veränderungen

Für die Handlungs·leitlinien müssen sich Dinge ändern.
Die AG 33 hat diese Dinge aufgeschrieben.
Auf den nächsten Seiten können Sie mehr zu den Veränderungen lesen.

Mitarbeiter von Einrichtungen und Diensten sollen Schulungen bekommen.
Dafür müssen sie auch frei bekommen.
Sie sollen die Schulungen nicht in ihrer Freizeit machen.
Fachleute sollen die Mitarbeiter beraten.
Sie sollen Ansprech·personen für die Mitarbeiter sein.

Eine Polizistin und ein Polizist in Uniform.
Die Polizei hilft Ihnen gern.

Menschen in anderen Berufen sollen auch Schulungen bekommen.
Es soll auch mehr Info·material geben.
Zum Beispiel Schulungen und Info·material für:

  • Polizisten
  • Ärzte
  • Lehrer
  • Pfleger

Sie sollen mehr wissen über Menschen mit Behinderung.

zwei Frauen im Rollstuhl sitzen an einem Tisch und unterhalten sich über ein Schreiben.
In Werkstätten und Wohnstätten soll es Beauftragte geben.

Für Werkstätten und Wohnstätten gilt:
Es soll Frauen·beauftragte geben.
Und es soll Männer·beauftragte geben.

Für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gilt:
Es soll Kinderschutz·beauftragte geben.

Die Beauftragten beraten die Menschen.
Die Beauftragten dürfen nichts weitersagen.

Beratungssituation mit drei Personen, die an einem Tisch sitzen.
Auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Beratungsstellen beraten sie.

Beratungs·stellen sollen mehr Geld bekommen.
Die Beratungs·stellen brauchen auch mehr Mitarbeiter.
Sie sollen vielen Menschen Infos geben.
Mehr Menschen sollen etwas wissen über das Thema:
Sexuelle Selbst·bestimmung von Menschen mit Behinderung.

Die Einrichtungen und Dienste sollen
mehr zusammen·arbeiten.
Dafür brauchen sie Unterstützung.
Zum Beispiel mehr Geld und Hilfe.

Es muss mehr Hilfe geben für Opfer von sexualisierter Gewalt.
Zum Beispiel mehr Therapie·angebote.
Oder mehr Beratungs·angebote.
Es soll auch mehr Therapie·angebote für Täter geben.

Es soll mehr Barrierefreiheit geben.
Zum Beispiel barrierefreie Beratungs·angebote.
Oder Betreuung und Beratung zuhause.

Gesetzbuch
Regeln und Gesetze gelten für alle Menschen.

Wichtige Empfehlungen der Arbeits·gruppe 33

In Schleswig-Holstein gibt es zu wenig Schutz für Menschen mit Behinderung.
Und es gibt zu wenige Beratungs·angebote.
Darum soll es neue Regeln und Gesetze geben.
Zuständig für die Regeln und Gesetze ist die Landes·regierung von Schleswig-Holstein.

Die Handlungs·leitlinien sollen zur Pflicht werden.
Alle sollen sich daran halten.
Auch Ämter und Behörden.
Dafür müssen Politiker Regeln und Gesetze machen.

Auch Einrichtungen und Dienste sollen mithelfen.
Mitarbeiter und Chefs sollen die Handlungs·leitlinien lesen.
Und sie sollen die Handlungs·leitlinien umsetzen.
Damit Menschen mit Behinderung mehr Schutz haben.

Ein Bild in leichter Sprache
Alle sollen sich an die Handlungsleitlinien halten.

Die Handlungs·leitlinien der Arbeits·gruppe 33 vom Landes·präventions·rat

Von der AG 33 gibt es Handlungs·leitlinien.
Handlungs·leitlinien sind Empfehlungen und Regeln.
Die Handlungs·leitlinien sind für Einrichtungen und Dienste für Menschen mit Behinderung.
Zum Beispiel Werkstätten oder Beratungs·angebote.

Ziele der Handlungs·leitlinien sind:

  • Mehr sexuelle Selbst·bestimmung
  • Schutz vor sexualisierter Gewalt
  • Schutz vor Macht·missbrauch

Für die Ziele gibt es auch schon Regeln und Gesetze.
Zum Beispiel die UN-BRK.

Menschen mit Behinderung sollen mehr über Sexualität lernen können.
Und man muss sie besser vor Gewalt schützen.
Einrichtungen und Dienste sollen einen Plan machen.

Im Plan soll stehen:
So können wir Menschen mit Behinderung schützen.
Und so lernen sie mehr über Sexualität.

Diese Menschen sollen zusammen den Plan schreiben:

  • Chefs von Einrichtungen und Diensten
  • Mitarbeiter von Einrichtungen und Diensten
  • Menschen mit Behinderung

Für den Plan gibt es 9 Handlungs·leitlinien.

1. Ein Leitbild schreiben

Einrichtungen und Diensten sollen ein Leitbild für sich schreiben.
Ein Leitbild ist ein Text.
In einem Leitbild stehen Ziele.
Und wie man diese Ziele erreichen will.

In dem Leitbild soll etwas über diese Themen stehen:

  • sexuelle Selbst·bestimmung für alle Menschen
  • Rechte von Menschen mit und ohne Behinderung
  • Schutz vor Gewalt
Werkstatt für behinderte Menschen
Gibt es Gewalt? Das sollen auch Werkstätten für Menschen mit Behinderungen prüfen.

2. Prüfen auf Gefahren

Einrichtungen und Dienste sollen prüfen:
Kann bei uns sexualisierte Gewalt passieren?
Welche Gefahren gibt es?
Nach der Prüfung können sie etwas dagegen tun.

3. Ansprech·personen

Es soll Ansprech·personen für sexuelle Bildung geben.
Man kann mit ihnen über Sexualität sprechen.
Und auch über Gewalt und Schutz vor Gewalt.

4. Schulungen und Bildung

Es soll mehr Schulungen und Info·material geben.

drei Personen am Podium schulen Personen im Publikum.
Es soll mehr Schulungen und Infos geben.

Zum Beispiel:

  • Schulungen für alle Mitarbeiter
  • Schulungen für Menschen mit Behinderung
  • Broschüren oder Info·filme

Die Ansprech·person für sexuelle Bildung soll dabei mithelfen.
Sie soll die Schulungen und das Info·material mit·entwickeln.
Außerdem soll es mehr Beratungs·angebote geben.

5. Pläne bei Verdacht und Übergriffen

Einrichtungen und Dienste machen Pläne.
In den Plänen steht:

  • Das passiert bei einem Verdacht auf einen Übergriff.
  • Das passiert nach einem Übergriff.
  • Das passiert bei sexueller Gewalt.

Auch die Ansprech·personen für Gewalt·schutz und Beratungs·stellen machen bei den Plänen mit.

Menschen an einem Tisch stimmen über etwas ab
Gemeinsam können die Menschen auch die Handlungsleitlinien verändern..

6. Mitmachen und mitbestimmen

Einrichtungen und Dienste sollen sich an die Handlungs·leitlinien halten.
Sie können die Handlungs·leitlinien auch verbessern.

Dafür sollen diese Menschen zusammen·arbeiten:

  • Chefs von Einrichtungen und Diensten
  • Mitarbeiter von Einrichtungen und Diensten
  • Menschen mit Behinderung
Ein Mann beschwert sich bei einem anderen.
Menschen in Einrichtungen sollen sich beschweren können.

7. Beschwerden

Menschen in Einrichtungen sollen sich beschweren können.
Zum Beispiel bei einem sexuellen Übergriff.
Für die Beschwerden soll es einen Plan geben.

Im Plan soll stehen:
So kann man sich beschweren.
Das passiert nach einer Beschwerde.

8. Vertrag

Alle Mitarbeiter müssen einen Vertrag unterschreiben.
Mit ihrer Unterschrift zeigen sie:
Ich halte mich an das Leitbild und an alle Pläne.

9. Verbesserungen

Einrichtungen und Dienste sollen die Pläne und die Regeln einhalten.
Und sie sollen die Pläne und Regeln verbessern.
Dafür müssen die Einrichtungen und Dienste sorgen.

Informationen zum Text

Dieser Text in Leichter Sprache ist vom
Institut für Leichte Sprache
Lebenshilfe Schleswig-Holstein e.V.
Kehdenstraße 2-10
24103 Kiel

Ein Mensch mit Buch in Leichter Sprache
Testleser und Testleserinnen haben diesen Text in Leichter Sprache geprüft.

Die Texte in Leichter Sprache sind geprüft.
Das heißt:
Menschen mit Lern·schwierigkeiten lesen die Texte.

Dann sagen sie:

  • Das verstehen wir.
  • Oder: Das verstehen wir nicht.

Danach verbessern die Schreiber die Texte.

Diese Menschen haben die Texte geprüft:
Barbara Larsow
Stefan Hoyme

Viele der Bilder sind von:
Lebenshilfe für
Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V.
Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013

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