Jeder Mensch hat ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Und jeder Mensch hat ein Recht auf Schutz vor sexualisierter Gewalt.
Niemand darf andere zu etwas zwingen.
Infos zum Landes·präventions·rat Schleswig-Holstein
Der Landes·präventions·rat Schleswig-Holstein
Der Landes·präventions·rat wurde im Jahr 1990 gegründet.
Das Wort Landes·präventions·rat bedeutet:
Der Präventions·rat ist vom Land Schleswig-Holstein.
Prävention nennt man auch: Vorbeugung.
Das heißt: Man verhindert eine Sache.
Und zwar bevor sie passieren kann.
Ein Rat ist eine Gruppe von Menschen.
Ein Rat berät andere Menschen.
Das heißt: Der Rat gibt ihnen Tipps.
Der Landes·präventions·rat berät die Landes·regierung von Schleswig-Holstein.
Im Landes·präventions·rat gibt es eine Arbeits·gruppe:
Die Arbeits·gruppe 33.
Kurz kann man das so schreiben: AG 33.
In der AG 33 arbeiten Menschen mit.
Sie arbeiten zum Thema:
Schutz von Menschen mit Behinderungen vor sexualisierter Gewalt.
Warum gibt es die Arbeits·gruppe 33?
Menschen mit Behinderung erleben häufiger sexualisierte Gewalt.
Häufiger als Menschen ohne Behinderung.
Vor allem Mädchen und Frauen werden häufiger Opfer.
Einige Menschen denken heute noch:
Menschen mit Behinderung dürfen nicht selbst über ihre Sexualität bestimmen.
Das ist falsch.
Die AG 33 will das ändern.
Die AG 33 sagt:
Menschen mit Behinderung haben Rechte.
Sie sollen selbst über sich bestimmen können.
Man muss sie vor sexualisierter Gewalt schützen.
Was möchte die Arbeits·gruppe 33?
Es gibt viele Gesetze und Regeln zur sexuellen Selbst·bestimmung.
Zum Beispiel die UN-Behinderten·rechts·konvention.
Kurz heißt die UN-Behinderten·rechts·konvention auch:
UN-BRK.
Die UN-BRK ist ein Vertrag.
Darin stehen Rechte von Menschen mit Behinderung.
Die Regierung von Deutschland hat die UN-BRK unterschrieben.
Deutschland muss sich an die UN-BRK halten.
Im Artikel 16 von der UN-BRK stehen diese Regeln:
Keine Gewalt gegen Menschen mit Behinderung.
Kein Missbrauch von Menschen mit Behinderung.
Man muss Frauen und Kinder besonders schützen.
Opfern von Gewalt soll man helfen.
Zum Beispiel mit einer Therapie.
Mehr Gesetze gegen Gewalt und Missbrauch.
Diese Regeln muss Deutschland einhalten.
Oft steht aber nicht fest:
Wie kann man die Gesetze und Regeln einhalten?
Darum hat die AG 33 Handlungs·leitlinien geschrieben.
Für die Handlungs·leitlinien müssen sich Dinge ändern.
Die AG 33 hat diese Dinge aufgeschrieben.
Auf den nächsten Seiten können Sie mehr zu den Veränderungen lesen.
Mitarbeiter von Einrichtungen und Diensten sollen Schulungen bekommen.
Dafür müssen sie auch frei bekommen.
Sie sollen die Schulungen nicht in ihrer Freizeit machen.
Fachleute sollen die Mitarbeiter beraten.
Sie sollen Ansprech·personen für die Mitarbeiter sein.
Beratungs·stellen sollen mehr Geld bekommen.
Die Beratungs·stellen brauchen auch mehr Mitarbeiter.
Sie sollen vielen Menschen Infos geben.
Mehr Menschen sollen etwas wissen über das Thema:
Sexuelle Selbst·bestimmung von Menschen mit Behinderung.
Die Einrichtungen und Dienste sollen
mehr zusammen·arbeiten.
Dafür brauchen sie Unterstützung.
Zum Beispiel mehr Geld und Hilfe.
Es muss mehr Hilfe geben für Opfer von sexualisierter Gewalt.
Zum Beispiel mehr Therapie·angebote.
Oder mehr Beratungs·angebote.
Es soll auch mehr Therapie·angebote für Täter geben.
Es soll mehr Barrierefreiheit geben.
Zum Beispiel barrierefreie Beratungs·angebote.
Oder Betreuung und Beratung zuhause.
In Schleswig-Holstein gibt es zu wenig Schutz für Menschen mit Behinderung.
Und es gibt zu wenige Beratungs·angebote.
Darum soll es neue Regeln und Gesetze geben.
Zuständig für die Regeln und Gesetze ist die Landes·regierung von Schleswig-Holstein.
Die Handlungs·leitlinien sollen zur Pflicht werden.
Alle sollen sich daran halten.
Auch Ämter und Behörden.
Dafür müssen Politiker Regeln und Gesetze machen.
Auch Einrichtungen und Dienste sollen mithelfen.
Mitarbeiter und Chefs sollen die Handlungs·leitlinien lesen.
Und sie sollen die Handlungs·leitlinien umsetzen.
Damit Menschen mit Behinderung mehr Schutz haben.
Die Handlungs·leitlinien der Arbeits·gruppe 33 vom Landes·präventions·rat
Von der AG 33 gibt es Handlungs·leitlinien.
Handlungs·leitlinien sind Empfehlungen und Regeln.
Die Handlungs·leitlinien sind für Einrichtungen und Dienste für Menschen mit Behinderung.
Zum Beispiel Werkstätten oder Beratungs·angebote.
Ziele der Handlungs·leitlinien sind:
Mehr sexuelle Selbst·bestimmung
Schutz vor sexualisierter Gewalt
Schutz vor Macht·missbrauch
Für die Ziele gibt es auch schon Regeln und Gesetze.
Zum Beispiel die UN-BRK.
Menschen mit Behinderung sollen mehr über Sexualität lernen können.
Und man muss sie besser vor Gewalt schützen.
Einrichtungen und Dienste sollen einen Plan machen.
Im Plan soll stehen:
So können wir Menschen mit Behinderung schützen.
Und so lernen sie mehr über Sexualität.
Diese Menschen sollen zusammen den Plan schreiben:
Chefs von Einrichtungen und Diensten
Mitarbeiter von Einrichtungen und Diensten
Menschen mit Behinderung
Für den Plan gibt es 9 Handlungs·leitlinien.
1. Ein Leitbild schreiben
Einrichtungen und Diensten sollen ein Leitbild für sich schreiben.
Ein Leitbild ist ein Text.
In einem Leitbild stehen Ziele.
Und wie man diese Ziele erreichen will.
In dem Leitbild soll etwas über diese Themen stehen:
Einrichtungen und Dienste sollen prüfen:
Kann bei uns sexualisierte Gewalt passieren?
Welche Gefahren gibt es?
Nach der Prüfung können sie etwas dagegen tun.
3. Ansprech·personen
Es soll Ansprech·personen für sexuelle Bildung geben.
Man kann mit ihnen über Sexualität sprechen.
Und auch über Gewalt und Schutz vor Gewalt.
Die Ansprech·person für sexuelle Bildung soll dabei mithelfen.
Sie soll die Schulungen und das Info·material mit·entwickeln.
Außerdem soll es mehr Beratungs·angebote geben.
5. Pläne bei Verdacht und Übergriffen
Einrichtungen und Dienste machen Pläne.
In den Plänen steht:
Das passiert bei einem Verdacht auf einen Übergriff.
Das passiert nach einem Übergriff.
Das passiert bei sexueller Gewalt.
Auch die Ansprech·personen für Gewalt·schutz und Beratungs·stellen machen bei den Plänen mit.
Menschen in Einrichtungen sollen sich beschweren können.
Zum Beispiel bei einem sexuellen Übergriff.
Für die Beschwerden soll es einen Plan geben.
Im Plan soll stehen:
So kann man sich beschweren.
Das passiert nach einer Beschwerde.
8. Vertrag
Alle Mitarbeiter müssen einen Vertrag unterschreiben.
Mit ihrer Unterschrift zeigen sie:
Ich halte mich an das Leitbild und an alle Pläne.
9. Verbesserungen
Einrichtungen und Dienste sollen die Pläne und die Regeln einhalten.
Und sie sollen die Pläne und Regeln verbessern.
Dafür müssen die Einrichtungen und Dienste sorgen.
Informationen zum Text
Dieser Text in Leichter Sprache ist vom
Institut für Leichte Sprache
Lebenshilfe Schleswig-Holstein e.V.
Kehdenstraße 2-10
24103 Kiel
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