Navigation und Service

Thema : Kommunales

EU-Beihilfenrecht für Kommunen

Letzte Aktualisierung: 20.12.2023

Was sind staatliche Beihilfen?

Unter staatlichen Beihilfen versteht man "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen,…soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen" (Art. 107 Ziffer 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Der Beihilfebegriff wurde bewusst sehr allgemein gefasst, um möglichst viele beihilferelevante Sachverhalte zu erfassen.

Wann liegt ein Vorteil oder eine Begünstigung vor?

Ein Vorteil bzw. eine Begünstigung liegt nicht nur dann vor, wenn unentgeltliche staatliche Leistungen gewährt werden, sondern auch in den Fällen, in denen den staatlichen Leistungen keine adäquaten Gegenleistungen gegenüberstehen oder Belastungen für ein Unternehmen vermindert werden, welche von dem Unternehmen üblicherweise zu tragen gewesen wären. Als Maßstab zur Feststellung der selektiven Begünstigung eines Unternehmens gilt der Vergleich mit einem fiktiven privaten Marktteilnehmer und den Umständen, denen dieser auf dem freien Markt normalerweise ausgesetzt ist (sog. Private Investor Test).

Notifizierungspflicht

Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Ziffer 1 AEUV sind grundsätzlich verboten und müssen vor ihrer Genehmigung bei der EU-Kommission angemeldet und genehmigt werden (Notifizierungspflicht). Ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht führt zur formalen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Beihilfe und zieht ein generelles Durchführungsverbot nach sich, welches bis zur Entscheidung der EU-Kommission andauert (sog. Stand still-Klausel). Für den Eintritt dieser Rechtsfolgen ist es unerheblich, ob die Anmeldung der Beihilfe bei der EU-Kommission vorsätzlich unterlassen wurde oder wegen des fehlenden Bewusstseins über die Beihilferelevanz unterblieben ist. Nichtigkeitsgrund ist dabei der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Darüber hinaus kann die EU-Kommission die Rückzahlung der rechtswidrig erhaltenen Beihilfe anordnen.

Ausnahmen

Ausnahmen der gesetzlichen Notifizierungspflicht sind in Artikel 107 Abs. 2 (Legalausnahmen) und Artikel 107 Abs. 3 (Ermessensausnahmen) AEUV geregelt. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Bestimmungen, welche eine finanzielle Förderung aus staatlichen Mitteln zulassen. Im Folgenden werden beihilfenrechtliche Regelungen in den Bereichen vorgestellt, welche in der kommunalen Praxis am meisten Anwendung finden.

Themenbereiche

De-minimis

In der De-minimis-Verordnung werden Ausnahmen für finanzielle Unterstützung aus staatlichen Mitteln zugelassen, die aufgrund ihres Volumens unter eine Bagatellgrenze (De-minimis) fallen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass infolge der geringen Höhe der gewährten Zuwendung keine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns erfolgt.

Zur De-minimis-Verordnung

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

In der Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) werden eine Vielzahl bestimmter Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Die EU-Kommission verfolgte hierbei das Ziel, 90 % der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen von der Genehmigungspflicht freizustellen. Für den kommunalen Bereich von besonderer Bedeutung sind hierbei insbesondere die Beihilferegelungen für Infrastrukturmaßnahmen.

Zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vom 17.04.2014

Zur AGVO Erweiterung vom 14.06.2017

Zur AGVO Erweiterung vom 23.06.2023

DAWI - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt es sich um Dienstleistungen, welche zum Wohle der Bürger oder im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht werden und welche zu normalen Marktbedingungen aufgrund hoher Fixkosten und/oder sozialpolitischer Vorgaben häufig nicht kostendeckend geleistet werden können. Es handelt sich um Leistungen der Daseinsvorsorge wie z. B. der soziale Wohnungsbau und der öffentliche Personennahverkehr, welche unter bestimmten Voraussetzungen beihilfenrechtskonform aus staatlichen Mitteln unterstützt werden können.

Freistellungsbeschluss vom 20.12.2011

Zur DAWI-De minimis VO vom 13.12.2023

DAWI-Rahmen vom 11.01.2012

DAWI-Mitteilung vom 11.01.2012

Darlehen und Bürgschaften

Bei der Finanzierung größerer Investitionsprojekte benötigen kommunale Beteiligungsgesellschaften häufig Unterstützung. So werden bei der Kreditaufnahme kommunaler Beteiligungsgesellschaften von Kreditinstituten eine vertragliche Regelung zur Absicherung der gewährten finanziellen Mittel (z. B. in Form einer kommunalen Ausfallbürgschaft) verlangt. Die EU-Kommission hat hierzu Vorschriften erlassen, welche eine beihilfenrechtskonform Unterstützung zugunsten kommunaler Unternehmen geleistet werden kann.

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

Ergänzende Informationen

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Kommunales