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Thema : Kommunales

Sparkassenaufsicht und Sparkassenrecht

In Schleswig-Holstein gibt es elf Sparkassen. Acht davon sind öffentlich-rechtliche Sparkassen in kommunaler Trägerschaft. Träger ist jeweils eine Stadt, ein Kreis oder ein Zweckverband. Diese Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Die anderen drei Sparkassen sind öffentliche (freie) Sparkassen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.

Letzte Aktualisierung: 06.07.2021

Das Innenministerium als Sparkassenaufsichtsbehörde regelt das Geschäftsrecht für die Sparkassen im Lande und übt die Rechtsaufsicht aus.

Wettbewerb & Versorgung

Ein altes Gebäude mit der Aufschrift "Sparkasse"
In Schleswig-Holstein gibt es elf Sparkassen, hier die Zentrale der Sparkasse Holstein in Eutin.

Alle Sparkassen sind selbstständige Unternehmen. Sie haben nach dem Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein die Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der öffentlichen Hand und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen unterstützen dadurch die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.

Die öffentlichen Sparkassen und die Träger der öffentlich-rechtlichen Sparkassen bilden den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, eine Prüfungsstelle für die Mitgliedssparkassen zu unterhalten und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten.

Aufsicht

Die Sparkassen unterliegen nach dem Kreditwesengesetz der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der laufenden Überwachung durch die Deutsche Bundesbank. Eine Sparkasse unterliegt der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank (EZB). Zusätzliche Regelungen für die Sparkassen ergeben sich aus dem Sparkassengesetz. Die Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein unterliegen danach der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

Diese Aufsicht soll als Rechtsaufsicht sicherstellen, dass die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den aufgrund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen geführt werden. Sie soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Sparkassen nicht beeinträchtigt werden. Die Aufsicht kann keine zivilrechtlichen Interessen einzelner Kund:innen einer Sparkasse wahrnehmen, keine gegenseitigen Ansprüche prüfen, keine streitschlichtenden Maßnahmen ergreifen und eine Sparkasse nicht zu einer bestimmten Vorgehensweise gegenüber Kund:innen veranlassen.

Schlichtung

Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kund:innen und schleswig-holsteinischen Sparkassen hat der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein eine weisungsunabhängige, externe Schlichtungsstelle beauftragt. Für die Schlichtungstätigkeit entstehen den Kund:innen keine Kosten. Die Schlichtungsstelle ist wie folgt erreichbar:

Kontakt

Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein

Faluner Weg 6, 24109 Kiel

Ansonsten müssen Streitigkeiten vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht) ausgetragen werden.

Logo und Schriftzug einer Sparkasse der NOSPA
Sparkassen haben ein vielfältiges Aufgabenspektrum.

Prüfung

Zur Prüfung der schleswig-holsteinischen Sparkassen besteht innerhalb des Sparkassen- und Giroverbandes eine Prüfungsstelle. Die Prüfungsstelle führt die Prüfungen in eigener Verantwortung und unabhängig von Weisungen der Verbandsorgane durch. Sie ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden und hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen zu beachten. Die Satzung des Verbandes sieht für die Prüfungsstelle die Registrierung als Abschlussprüfer vor. Das Innenministerium überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Sparkassengesetz und der Satzung. Es veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.

Außerdem stehen unter "Weitere Informationen" unter anderem das Sparkassengesetz und weitere rechtliche Regelungen zur Verfügung. Dazu zählen die Mustersatzungen für öffentlich-rechtliche bzw. für öffentliche (freie) Sparkassen, die ihr Geschäftsrecht normieren.

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