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Thema : Kommunales

Kommunales Wirtschaftsrecht

Das kommunale Wirtschaftsrecht befasst sich mit der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen als Mittel der kommunalen Aufgabenerfüllung, sei es in der Gründung kommunaler Unternehmen oder in der Kooperation mit anderen Gemeinden.

Letzte Aktualisierung: 16.02.2024

Ein Müllmann zieht eine blaue Papiermülltonne zum wartenden Mülllaster während im Hintergrund ein weiterer Mülllaster vorbeifährt.
Die Abfallentsorgung ist eine der möglichen Aufgaben der Kommunen.

Die Aufgabenerfüllung durch Unternehmen wird heute von den Gemeinden in Schleswig-Holstein unterschiedlich vollzogen. Durch die Weiterentwicklung europa- und bundesrechtlicher Bestimmungen, zum Beispiel im Energiewirtschaftsrecht, sind die Gemeinden – vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen – frei in der Entscheidung, ob und wie sie diese Aufgaben erfüllen wollen. Falls keine Fremdvergabe an einen privaten Dritten erfolgt, besteht für die Gemeinde die Möglichkeit

  1. Die Aufgabe selbst in alleiniger Verantwortung in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Unternehmen durchzuführen,
  2. in Kooperationen mit anderen Gemeinden; ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen oder in einer privatrechtlichen Unternehmensrechtsform und
  3. durch ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen, wobei sich die Gemeinde mit einem privaten Dritten in einem gemeinsamen Unternehmen zusammenschließt.

Kommunales Selbstverwaltungsrecht

Dabei wählt die Gemeinde die Form der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 46 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, die sie für sich am geeignetsten hält.

Anzeigepflicht

Der Kommunalaufsichtsbehörde – das Innenministerium als Kommunalaufsichtsbehörde für die Kreise, kreisfreien Städte und die Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie oberste Kommunalaufsichtsbehörde – sind die Unternehmen der Gemeinden anzuzeigen. Die Anzeigepflicht bedeutet, dass ein Beschluss der Gemeinde erst dann vollzogen werden darf, wenn die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss nicht innerhalb einer festgelegten Frist wegen Verletzung von Rechtsvorschriften beanstandet (§ 108 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein).

Hintergrund ist – neben weiteren – unter anderem, dass die Teilnahme am Wirtschaftsleben in Form von gemeindlichen Unternehmen zwar zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlich, jedoch auch mit Risiken verbunden sein kann. Um Schaden von der Gemeinde zu Lasten ihrer Bevölkerung abzuwenden, bestehen in der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung (GO) – wie in allen Kommunalverfassungen der Länder – rechtliche Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Gemeinden an Unternehmen. Diese Regelungen sind von den Gemeinden einzuhalten. Nur wenn diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, darf die Gemeinde sich an ein Unternehmen beteiligen.

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Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unternehmen

Bei der Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde kommen aufgrund der Organisationsfreiheit der Gemeinden grundsätzlich öffentlich-rechtliche (z.B.: Eigenbetrieb oder Zweckverband) und privatrechtliche Unternehmensrechtsformen (z.B.: GmbH oder AG) in Betracht.

Diese Unternehmensrechtsformen können unterschiedlicher Art sein:

öffentlich-rechtlich:

  • Eigenbetrieb
  • Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts
  • Gemeinsames Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts
  • Zweckverband

privatrechtlich:

  • GmbH
  • AG
  • GmbH & Co. KG

Öffentlich-rechtliche Unternehmensformen

Der Eigenbetrieb

Der Eigenbetrieb gem. § 106 GO hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellt ein ausgegliedertes Sondervermögen der Gemeinde (§ 97 GO) dar und ist organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert. Nach außen werden die rechtlichen Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes der jeweiligen Gemeinde zugerechnet.

Das Kommunalunternehmen (AÖR)

Die Rechtsform des Kommunalunternehmens als Anstalt des öffentlichen Rechts (AÖR) gem. § 106 a GO wurde als Alternative zu der Rechtsform des Eigenbetriebes und der GmbH im Jahr 2003 geschaffen. Im Gegensatz zum Eigenbetrieb hat die Anstalt eine eigene Rechtsfähigkeit und ist stärker verselbständigt. Vorteil der Anstalt im Gegensatz zur privatrechtlichen GmbH ist, dass die Anstalt zur Aufgabenerfüllung Verwaltungsakte und Satzungen erlassen kann.

Daneben wurde die Unternehmensform des gemeinsamen Kommunalunternehmens als Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) gem. § 19 b GkZ geschaffen, für die – neben den Sonderregelungen gem. §§ 19 c und 19 d GkZ – grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für das Kommunalunternehmen gem. § 106 a GO gelten.

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)

Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO)

Zweckverband

Gemeinden, Ämter und Kreise können sich zu Zweckverbänden gem. § 2 GkZ zusammenschließen und ihnen einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ganz oder teilweise übertragen.
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ)

Privatrechtliche Unternehmensformen

GmbH, GmbH & Co. KG, e. G., AG etc.

Den Kommunen stehen generell alle privatrechtlichen Unternehmensformen offen, wobei hier die kommunalrechtlichen Grenzen zu beachten sind, insbesondere muss die so genannte kommunalwirtschaftliche Schrankentrias: öffentlicher Zweck, Leistungsfähigkeit/ Bedarf der Kommune und Zweckmäßigkeit erfüllt sein (Paragraph 101 und folgende der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein). Daneben bestehen eine Vielzahl weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. §§ 101 ff. GO.

Transparenzgesetz zur Veröffentlichung der Bezüge bei den kommunalen Einrichtungen und Unternehmen

Die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien kommunaler Einrichtungen und Unternehmen sind auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie ggf. im Jahresschluss zu veröffentlichen, dies individualisiert für die einzelnen Mitglieder unter Namensnennung.

Am 31. Juli 2015 ist das Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein (sog. Transparenzgesetz) vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) in Kraft getreten. Danach sind u.a. die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien kommunaler Einrichtungen und Unternehmen auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie ggf. im Jahresschluss zu veröffentlichen, dies individualisiert für die einzelnen Mitglieder unter Namensnennung.

Federführend im Gesetzgebungsverfahren war das Finanzministerium. Nun, da das Gesetz in Kraft getreten ist, obliegt es den unteren Kommunalaufsichtsbehörden bei der Landrätin und den Landräten der Kreise sowie der obersten Kommunalaufsichtsbehörde beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI) darüber zu wachen, dass die Kommunen in ihren Einrichtungen und Unternehmen den Veröffentlichungspflichten nachkommen. Die Kommunalaufsicht ist dabei auf eine Rechtskontrolle beschränkt.

Für die kommunalen Einrichtungen und Unternehmen (mit Ausnahme des Sparkassenwesens) hat das MIB am 28. Oktober 2015 einen Erlass zur Einführung des sog. Transparenzgesetzes herausgegeben. Ergänzend dazu hat das Finanzministerium Verfahrenshinweise zur Veröffentlichung der Bezüge auf der dortigen Internetseite erstellt. Die Hinweise des Finanzministeriums werden hiermit kommunalaufsichtlich eingeführt (siehe Anlagen).

Erste Rückmeldungen der unteren Kommunalaufsichtsbehörden und der Kommunen sowie aus den kommunalen Einrichtungen und Unternehmen haben gezeigt, dass ein großes Interesse an der Umsetzung des sog. Transparenzgesetzes besteht, aber auch, dass mit dem Einführungserlass noch nicht alle in der Praxis auftretenden Fragen beantwortet wurden. Es soll daher an dieser Stelle – insbesondere im Hinblick auf bestehende kommunale Einrichtungen und Unternehmen – ergänzend zum Einführungserlass noch einmal klargestellt werden,

  • I. was zur rechtlichen Umsetzung des sog. Transparenzgesetzes zu veranlassen ist und
  • II. welcher Personenkreis den Veröffentlichungspflichten überhaupt unterfällt.

I. Rechtliche Umsetzung des sog. Transparenzgesetzes

Die rechtliche Umsetzung des sog. Transparenzgesetzes richtet sich nach der Rechtsform der kommunalen Einrichtungen und Unternehmen sowie nach der Rechtstellung der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und der Aufsichtsgremien. Im Grundsatz gilt, dass die Veröffentlichungspflichten zunächst in den Satzungen und Gesellschaftsverträgen zu verankern (1.) und dann in den Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane festzuschreiben sind (2.).

Regiebetriebe unterfallen dem sog. Transparenzgesetz nicht. Insoweit bedarf es keiner rechtlichen Umsetzung.

(1.) Zunächst sind die Veröffentlichungspflichten des sog. Transparenzgesetzes in den Satzungen und in den Gesellschaftsverträgen der kommunalen Einrichtungen und Unternehmen zu verankern.

  • a) Im Falle von Gesellschaften und privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist, sollte in den Satzungen und Gesellschaftsverträgen an geeigneter Stelle die nachstehende Bestimmung aufgenommen werden. Die Änderung bedarf weder der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung noch der Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde.

    Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Gesellschaft im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder anderer Organe der Gesellschaft mit Ausnahme der Gesellschafterversammlung sind nach Maßgabe des § 102 der Gemeindeordnung zu veröffentlichen, ferner unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:

    • Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen,
    • Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
    • während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
    • Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

    Bei der Bestimmung der Mehrheit der öffentlichen Hand zählen auch Kommunen außerhalb Schleswig-Holsteins mit.

    Sofern sich etwaige private Mitgesellschafter der Änderung des Gesellschaftsvertrags kraft einer Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung entgegenstellen, ist auf die Änderung nachdrücklich hinzuwirken. Es wird insoweit auf den …

Transparenzgesetz zur Veröffentlichung der Bezüge bei den kommunalen Einrichtungen und Unternehmen

Weitere rechtliche Regelungen

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