Die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien kommunaler Einrichtungen und Unternehmen sind auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie ggf. im Jahresschluss zu veröffentlichen, dies individualisiert für die einzelnen Mitglieder unter Namensnennung.
Am 31. Juli 2015 ist das Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein (sog. Transparenzgesetz) vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) in Kraft getreten. Danach sind u.a. die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien kommunaler Einrichtungen und Unternehmen auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie ggf. im Jahresschluss zu veröffentlichen, dies individualisiert für die einzelnen Mitglieder unter Namensnennung.
Federführend im Gesetzgebungsverfahren war das Finanzministerium. Nun, da das Gesetz in Kraft getreten ist, obliegt es den unteren Kommunalaufsichtsbehörden bei der Landrätin und den Landräten der Kreise sowie der obersten Kommunalaufsichtsbehörde beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI) darüber zu wachen, dass die Kommunen in ihren Einrichtungen und Unternehmen den Veröffentlichungspflichten nachkommen. Die Kommunalaufsicht ist dabei auf eine Rechtskontrolle beschränkt.
Für die kommunalen Einrichtungen und Unternehmen (mit Ausnahme des Sparkassenwesens) hat das MIB am 28. Oktober 2015 einen Erlass zur Einführung des sog. Transparenzgesetzes herausgegeben. Ergänzend dazu hat das Finanzministerium Verfahrenshinweise zur Veröffentlichung der Bezüge auf der dortigen Internetseite erstellt. Die Hinweise des Finanzministeriums werden hiermit kommunalaufsichtlich eingeführt (siehe Anlagen).
Erste Rückmeldungen der unteren Kommunalaufsichtsbehörden und der Kommunen sowie aus den kommunalen Einrichtungen und Unternehmen haben gezeigt, dass ein großes Interesse an der Umsetzung des sog. Transparenzgesetzes besteht, aber auch, dass mit dem Einführungserlass noch nicht alle in der Praxis auftretenden Fragen beantwortet wurden. Es soll daher an dieser Stelle – insbesondere im Hinblick auf bestehende kommunale Einrichtungen und Unternehmen – ergänzend zum Einführungserlass noch einmal klargestellt werden,
- I. was zur rechtlichen Umsetzung des sog. Transparenzgesetzes zu veranlassen ist und
- II. welcher Personenkreis den Veröffentlichungspflichten überhaupt unterfällt.
I. Rechtliche Umsetzung des sog. Transparenzgesetzes
Die rechtliche Umsetzung des sog. Transparenzgesetzes richtet sich nach der Rechtsform der kommunalen Einrichtungen und Unternehmen sowie nach der Rechtstellung der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und der Aufsichtsgremien. Im Grundsatz gilt, dass die Veröffentlichungspflichten zunächst in den Satzungen und Gesellschaftsverträgen zu verankern (1.) und dann in den Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane festzuschreiben sind (2.).
Regiebetriebe unterfallen dem sog. Transparenzgesetz nicht. Insoweit bedarf es keiner rechtlichen Umsetzung.
(1.) Zunächst sind die Veröffentlichungspflichten des sog. Transparenzgesetzes in den Satzungen und in den Gesellschaftsverträgen der kommunalen Einrichtungen und Unternehmen zu verankern.
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a) Im Falle von Gesellschaften und privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist, sollte in den Satzungen und Gesellschaftsverträgen an geeigneter Stelle die nachstehende Bestimmung aufgenommen werden. Die Änderung bedarf weder der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung noch der Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde.
Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Gesellschaft im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder anderer Organe der Gesellschaft mit Ausnahme der Gesellschafterversammlung sind nach Maßgabe des § 102 der Gemeindeordnung zu veröffentlichen, ferner unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
- Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen,
- Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
- während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
- Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Bei der Bestimmung der Mehrheit der öffentlichen Hand zählen auch Kommunen außerhalb Schleswig-Holsteins mit.
Sofern sich etwaige private Mitgesellschafter der Änderung des Gesellschaftsvertrags kraft einer Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung entgegenstellen, ist auf die Änderung nachdrücklich hinzuwirken. Es wird insoweit auf den …
Transparenzgesetz zur Veröffentlichung der Bezüge bei den kommunalen Einrichtungen und Unternehmen