Navigation und Service

Thema : Kommunales

Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unternehmen

Bei der Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde kommen aufgrund der Organisationsfreiheit der Gemeinden grundsätzlich öffentlich-rechtliche (z.B.: Eigenbetrieb oder Zweckverband) und privatrechtliche Unternehmensrechtsformen (z.B.: GmbH oder AG) in Betracht.

Letzte Aktualisierung: 21.02.2022

Diese Unternehmensrechtsformen können unterschiedlicher Art sein:

öffentlich-rechtlich:

  • Eigenbetrieb
  • Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts
  • Gemeinsames Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts
  • Zweckverband

privatrechtlich:

  • GmbH
  • AG
  • GmbH & Co. KG

Öffentlich-rechtliche Unternehmensformen

Der Eigenbetrieb

Der Eigenbetrieb gem. § 106 GO hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellt ein ausgegliedertes Sondervermögen der Gemeinde (§ 97 GO) dar und ist organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert. Nach außen werden die rechtlichen Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes der jeweiligen Gemeinde zugerechnet.

Das Kommunalunternehmen (AÖR)

Die Rechtsform des Kommunalunternehmens als Anstalt des öffentlichen Rechts (AÖR) gem. § 106 a GO wurde als Alternative zu der Rechtsform des Eigenbetriebes und der GmbH im Jahr 2003 geschaffen. Im Gegensatz zum Eigenbetrieb hat die Anstalt eine eigene Rechtsfähigkeit und ist stärker verselbständigt. Vorteil der Anstalt im Gegensatz zur privatrechtlichen GmbH ist, dass die Anstalt zur Aufgabenerfüllung Verwaltungsakte und Satzungen erlassen kann.

Daneben wurde die Unternehmensform des gemeinsamen Kommunalunternehmens als Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) gem. § 19 b GkZ geschaffen, für die – neben den Sonderregelungen gem. §§ 19 c und 19 d GkZ – grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für das Kommunalunternehmen gem. § 106 a GO gelten.

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)

Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO)

Zweckverband

Gemeinden, Ämter und Kreise können sich zu Zweckverbänden gem. § 2 GkZ zusammenschließen und ihnen einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ganz oder teilweise übertragen.
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ)

Privatrechtliche Unternehmensformen

GmbH, GmbH & Co. KG, e. G., AG etc.

Den Kommunen stehen generell alle privatrechtlichen Unternehmensformen offen, wobei hier die kommunalrechtlichen Grenzen zu beachten sind, insbesondere muss die so genannte kommunalwirtschaftliche Schrankentrias: öffentlicher Zweck, Leistungsfähigkeit/ Bedarf der Kommune und Zweckmäßigkeit erfüllt sein (Paragraph 101 und folgende der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein). Daneben bestehen eine Vielzahl weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. §§ 101 ff. GO.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen