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Thema : Kommunales

Die Kreise

Ausgleichen und ergänzen - das ist die Rolle der Kreise im Verhältnis zu den kreisangehörigen Gemeinden. Die Kreise nehmen insbesondere überörtliche Aufgaben wahr, wie beispielsweise die Schaffung und Unterhaltung von Kreiskrankenhäusern, Jugendheimen oder Berufsschulen oder Aufgaben des Katastrophenschutzes.

Letzte Aktualisierung: 03.02.2015

Ausgleichen und ergänzen

Ein Kreis ist eine Gebietskörperschaft, dessen Mitglieder alle Einwohner des Kreises sind. Im Verhältnis zu den kreisangehörigen Gemeinden hat der Kreis eine ausgleichende und ergänzende Funktion. Wie für die Gemeinden umfasst die Selbstverwaltungsgarantie in Artikel 46 der Landesverfassung auch die Kreise. Die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden hat aber Vorrang vor derjenigen der Kreise. Die Kreise nehmen insbesondere überörtliche Aufgaben wahr, die sich auf das Kreisgebiet und die gemeinsamen Bedürfnisse ihrer Einwohner beziehen. Dabei handelt es sich zum Teil um Selbstverwaltungsaufgaben wie etwa die Schaffung und Unterhaltung von Kreiskrankenhäusern, Jugendheimen oder Berufsschulen, zum Teil um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, beispielsweise Aufgaben des Katastrophenschutzes. Außerdem ist der Kreis zuständig für Aufgaben, die über die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Ämter hinausgehen, und er unterstützt die Gemeinden im Bedarfsfall finanziell.

Die Kreistage

Der Kreistag setzt sich aus von den Bürgern des Kreises gewählten Kreistagsabgeordneten zusammen. Er legt die Grundsätze der Verwaltung und der zukünftigen Entwicklung des Kreises fest und trifft alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Einer der Kreistagsabgeordneten wird von diesen zum Vorsitzenden des Kreistags, dem Kreispräsidenten, gewählt.

Die Landräte

Der Landrat ist Leiter der Kreisverwaltung, bereitet unter anderem die Beschlüsse des Kreistags vor und führt sie aus, erledigt die Weisungsaufgaben und ist gesetzliche Vertretung des Kreises. Er nimmt - als untere Landesbehörde - zudem die Aufgaben der Kommunalaufsicht für den kreisangehörigen Bereich war. Der Landrat wird vom Kreistag gewählt.

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