Jeder Bürger und jede Bürgerin hat umfassende Möglichkeiten, in der Gemeinde oder im Kreis aktiv mitzuwirken. Dazu gehört die Wahl der Gemeinde- oder Stadtvertretung und in Kreisen auch die des Kreistags. Daneben bieten die Gemeinde- und die Kreisordnung aber auch noch weitere Wege zur Mitgestaltung an: Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, Einwohnerversammlungen, -fragestunden und -anträge sowie Beiräte. Kinder und Jugendliche haben ebenfalls die Chance zur Mitwirkung. Über alle diese Möglichkeiten können Sie sich in Ihrer Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung näher kundig machen. Auch die Mitglieder der Gemeinde- und Stadtvertretungen und der Kreistage werden offen für Ihre Fragen und Ihr Interesse sein.
Wahl der Gemeindevertretungen und Kreistage
Alle fünf Jahre sind die Bürger aufgerufen, ihre Gemeinde- beziehungsweise Stadtvertretung zu wählen. In den Kreisen wird zeitgleich auch der Kreistag gewählt.
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In den Gemeinde- und Stadtvertretungen sowie in den Kreistagen wirken Menschen mit viel Engagement für das Gemeinwesen in ihrer Kommune. Davon können alle Einwohner profitieren. Die ehrenamtlich Tätigen – das gilt auch in Ämtern und Zweckverbänden – haben deshalb Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Sie wird beispielsweise gewährt als Auslagenersatz, als Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes und auch als Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung. Die Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) regelt hierzu Grundsätzliches und gibt Höchstbeträge an. Kommunale Körperschaften, die auf dieser Grundlage Entschädigungen gewähren möchten, müssen eine entsprechende Satzungsregelung erlassen.
Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Hauptamtliche Bürgermeister – sie amtieren vor allem in größeren und mittelgroßen Gemeinden – werden direkt gewählt. Wahlberechtigt sind auch Bürger aus der Europäischen Union sowie Jugendliche ab 16 Jahre. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, also die absolute Mehrheit, bekommt. Gelingt das keinem der Kandidaten im ersten Wahlgang, gibt es spätestens 28 Tage später eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Wer dann die meisten gültigen Stimmen erhält, ist neuer Bürgermeister. Steht nur eine Person zur Wahl, wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt.
Die hauptamtlichen Bürgermeister werden für eine Amtszeit von mindestens sechs und höchstens acht Jahren gewählt. Genaueres bestimmt die jeweilige Hauptsatzung. Die Bürger können einen direkt gewählten Bürgermeister auch wieder abwählen, wenn mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten den Abwahlantrag unterzeichnen. Bei der anschließenden Abstimmung ist die Abwahl erfolgreich, wenn die Mehrheit für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten beträgt.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren
Die Gemeindeordnung und die Kreisordnung geben den Wahlberechtigten das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen über Selbstverwaltungsaufgaben selbst zu entscheiden. Zu einem Bürgerentscheid kommt es entweder durch Beschluss der Gemeinde- oder Stadtvertretung beziehungsweise des Kreistages oder auf Antrag der Bürgerinnen und Bürger (Bürgerbegehren).
Wollen die Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel einen zusätzlichen Kindergarten, eine Sportanlage oder zentrale Abwasserentsorgung, so können sie mit einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen. Das Bürgerbegehren muss schriftlich in Form einer Frage eingereicht werden, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, eine Begründung sowie eine Kostenschätzung der zuständigen Verwaltung enthalten und bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen. Das Bürgerbegehren muss von einer bestimmten Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt werden, das heißt je nach Einwohnergröße der Gemeinde müssen mindestens 4 % bis 10 % der Stimmberechtigten unterschrieben haben.
Die Initiatoren eines beabsichtigten Bürgerbegehrens können sich von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde über das Verfahren und die Zulässigkeitsanforderungen beraten lassen. Das Innenministerium kann nur beraten auf der Basis dessen, was die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Beratung wissen. Die Beratung ist keine vorweg genommene Zulässigkeitsprüfung. Die endgültige rechtliche Bewertung des Bürgerbegehrens erfolgt immer erst im Rahmen der sorgfältigen Prüfung über die Zulassung eines eingereichten Bürgerbegehrens zu dem dann geltenden Rechts- und Sachstand.
Bürgerentscheid
Gegenstand eines Bürgerentscheids dürfen nur Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde beziehungsweise des Kreises sein. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landes oder des Bundes fallen, sind ausgeschlossen. Einem Bürgerentscheid nicht zugänglich sind beispielsweise auch Entscheidungen über Haushalt und Gebühren.
Ein Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger die gestellte Frage mit "Ja" beantwortet hat, sofern diese Mehrheit ein bestimmtes, nach Einwohnergrößen der Gemeinden gestaffeltes Mindest-Quorum erreicht. So müssen zum Beispiel in Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 20 % und in Städten mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohner mindestens 8 % der Bürgerinnen und Bürger zustimmen.
Für den Fall, dass an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, deren Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden und somit ein widersprüchliches Ergebnis zustande kommen würde, hat die Gemeindevertretung eine Stichfrage zu formulieren. Mit diesem Stichentscheid entscheiden die Bürgerinnen und Bürger, welcher Bürgerentscheid umgesetzt wird, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Bürgerentscheide jeweils die erforderliche Mehrheit erreicht haben.
Einwohnerversammlung
Zur Information über wichtige Angelegenheit der Gemeinde kann eine Einwohnerversammlung einberufen werden. Die Einwohnerversammlung kann sich auch auf einen bestimmten Teil der Gemeinde beschränken.
Einwohnerfragestunde
Die einfachste Möglichkeit ein Anliegen vorzutragen, ist die Einwohnerfragestunde im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung oder des Kreistages. Fragen an die Vertretung können von allen Einwohnerinnen und Einwohnern gestellt werden, nunmehr auch wenn sie jünger als 14 Jahre sind. Darüber hinaus kann die Gemeindevertretung auch anderen Betroffenen die Gelegenheit zu Fragen, Vorschlägen oder Anregungen geben. Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung der Gemeinde- oder Stadtvertretung beziehungsweise des Kreistages.
Eine weitere Möglichkeit, das Meinungsbild der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde oder eines Ortsteiles zu ermitteln, ist die konsultative Einwohnerbefragung. Auch hierzu werden nähere Einzelheiten in der Geschäftsordnung der Gemeinde- oder Stadtvertretung geregelt.
Einwohnerantrag
Einen Einwohnerantrag zu örtlichen Angelegenheiten können alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde beziehungsweise eines Kreises stellen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden, ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen. Die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften richtet sich nach der Einwohnergröße der Gemeinde und beträgt zwischen 2 % und 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner. Die Gemeinde- oder Stadtvertretung beziehungsweise der Kreistag muss dann über den Antrag beraten und entscheiden.
Beiräte
Die Gemeinden und die Kreise haben die Möglichkeit, Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen zu bilden. Das könnte zum Beispiel ein Seniorenbeirat oder ein Ausländerbeirat sein.
Kinder und Jugendliche
Gemeinden müssen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, angemessen beteiligen. Kinder und Jugendliche selbst haben unabhängig von ihrem Alter ein Vorschlagsrecht in den Einwohnerversammlungen, können Anfragen in der Einwohnerfragestunde stellen und sich mit schriftlichen Anregungen und Beschwerden an die Gemeinde- oder Stadtvertretung wenden. Ab 14 Jahre können sie einen Einwohnerantrag stellen. Die Teilnahme an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie an Kommunalwahlen ist dagegen erst ab 16 Jahren möglich.