Der kommunale Finanzausgleich in Schleswig-Holstein
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport führt den kommunalen Finanzausgleich nach Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung durch.
Letzte Aktualisierung: 08.07.2022
Ein wichtiges Staatsziel ist die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in unserem Land. Auch Gemeinden und Kreise sollen deshalb ihren gerechten Anteil an den Steuereinnahmen erhalten, damit sie die ihnen aufgetragenen Verpflichtungen und sonstigen Aufgaben erfüllen können.
Das Land gibt deshalb einen Teil seiner Steuereinnahmen an die Kommunen weiter. Die Städte, Gemeinden und Kreise mit ihren völlig unterschiedlichen Strukturen gerecht auszustatten, ist das Ziel des kommunalen Finanzausgleichs. Neben der Verteilung der Mittel erfolgt auch eine Umverteilung. Die Starken sollen den Schwachen helfen. Die Spielregeln hierfür sind in einem Gesetz festgelegt und werden jährlich aktualisiert. Das Finanzausgleichsgesetz regelt in 38 Paragrafen die Verteilung und Umverteilung der Mittel.
Übersicht über den kommunalen Finanzausgleich
Rechtsgrundlagen
Das Grundgesetz (Artikel 28 Absatz 2) und die Verfassung des Landes (Artikel 57) legen die Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein. Das Finanzausgleichsgesetz (§ 1 Absatz 4 - Finanzierung kommunaler Aufgaben) konkretisiert dies weiter.
Bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs
Der kommunale Finanzausgleich (KFA) wurde zum 1. Januar 2021 bedarfsgerecht weiterentwickelt. Damit stellt das Land sicher, dass die Kommunen über eine angemessene Finanzausstattung verfügen und ihre Aufgaben erfüllen können.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: