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Thema : Kommunales

Bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs

Letzte Aktualisierung: 08.12.2020

Der kommunale Finanzausgleich (KFA) wurde zum 1. Januar 2021 bedarfsgerecht weiterentwickelt. Damit stellt das Land sicher, dass die Kommunen über eine angemessene Finanzausstattung verfügen und ihre Aufgaben erfüllen können.

Die Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs wurde notwendig, da das Landesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 27. Januar 2017 das geltende System als nicht bedarfsgerecht verworfen und eine Neuregelung bis zum 1. Januar 2021 gefordert hatte.

Rechtssichere Umsetzung

Konkret hatte das Gericht gefordert, das Land müsse

  • die Finanzkraft, den Finanzbedarf und die Finanzentwicklung von Kommunen und Land nachvollziehbar unter Beachtung der Gleichrangigkeit der Aufgaben von Land und Kommunen fachkundig analysieren, bewerten, gewichten und zueinander in Beziehung setzen,
  • die Verteilung der Finanzausgleichsmasse auf Aufgabenträgergruppen entsprechend ermitteln,
  • Erhebungen zu etwaigen rauminduzierten Kosten der Aufgabenerfüllung anstellen sowie
  • die Erhebung der durchschnittlichen Realsteuerhebesätze überprüfen.

Neuartiges Verfahren

Zur Umsetzung der Forderungen des Gerichts war vom Land und den kommunalen Landesverbänden gemeinsam ein externes Gutachten beauftragt worden. Die Experten hatten in einem hochkomplexen Verfahren die Finanzbedarfe von Kommunen und Land ermittelt. Diese umfangreiche wissenschaftliche Betrachtung war bis dahin einmalig in Deutschland.

Entsprechend anspruchsvoll gestaltete sich die Auswertung des Gutachtens. Daran hatte die Landesregierung intensiv gemeinsam mit der kommunalen Familie im Beirat für den kommunalen Finanzausgleich und in der Arbeitsgruppe kommunaler Finanzausgleich gearbeitet.

Bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Schleswig-Holstein - korrigierte aktualisierte Schlussversion Gutachten (final)  (PDF, 5MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Gesetzentwurf im Kabinett verabschiedet

Nachdem die Landesregierung am 11. Februar 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs auf den Weg gebracht hatte, wurde eine Anhörung der Verbände durchgeführt. Nach Abschluss dieser Anhörung hat die Landesregierung am 22. April 2020 dem Gesetzentwurf mit geringfügigen Änderungen zugestimmt.

Das Land stand weiterhin zu den angekündigten Aufstockungen trotz seiner zwischenzeitlich durch die Corona-Krise entstandenen erheblichen eigenen Belastungen und initiierten Hilfsmaßnahmen. Selbstverständlich sah die Landesregierung die Belastungen aller staatlichen Ebenen in der aktuellen Ausnahmesituation. Die faire Verteilung der aus dieser Krise resultierenden Ausnahmelasten war jedoch unabhängig von der Reform des kommunalen Finanzausgleichs zu klären.

Unterschiedliche Interessenlage innerhalb der kommunalen Familie

Das Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf hatte die bereits vorher deutlich gewordenen unterschiedlichen Interessenlagen innerhalb der kommunalen Familie noch einmal bestätigt. Die vorgesehene Verteilung der Mittel zwischen Kreisen, Städten und Gemeinden blieb somit unverändert.

Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 19/2119)

Stabilitätspakt für unsere Kommunen

Mit dem Stabilitätspakt für unsere Kommunen ("Stabilitätspakt für unsere Kommunen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den kommunalen Landesverbänden über den gemeinsamen Weg durch die Corona-Pandemie vom 16. September 2020“) verabredeten die Unterzeichnenden auch Änderungen am künftigen kommunalen Finanzausgleich und stellten ihn so auf das Fundament eines breit getragenen Konsenses.

zum Stabilitätspakt

Beratung des Gesetzentwurfs im schleswig-holsteinischen Landtag

Der Gesetzentwurf über das bedarfsgerecht weiterentwickelte Finanzausgleichsgesetz (FAG) wurde am 8. Mai 2020 in erster Lesung im Landtag beraten. Der Landtag hatte ein schriftliches Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf durchgeführt. Eine mündliche Anhörung zum Gesetzentwurf fand am 30. September 2020 im Landtag statt. Am 30. Oktober 2020 hat der Landtag das Gesetz verabschiedet. Die vom Landtag beschlossenen Änderungen betrafen insbesondere die im Stabilitätspakt für unsere Kommunen verabredeten Änderungen am künftigen kommunalen Finanzausgleich. 

Das Gesetz über die bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs vom 12. November 2020 ist am 26. November 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein ab Seite 808 verkündet worden.

GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 20, 26. November 2020, Seiten 797 - 868 (PDF, 610KB, Datei ist nicht barrierefrei)

zu den Simulationen

Aufstockung der Finanzausgleichsmasse

Bereits seit dem Jahr 2021 stockt das Land die Finanzausgleichsmasse um 65 Millionen Euro auf. Diesen Schritt ist die Landesregierung ausdrücklich gegangen, obwohl die vom Gericht geforderte gerechte und gleichmäßige Verteilung der im Land insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel bereits gegeben war. In den Jahren 2022, 2023 und 2024 wird die Ausgleichsmasse um jeweils weitere fünf Millionen Euro aufgestockt, bis 2024 insgesamt 80 Millionen Euro erreicht sind.

Die weiteren wichtigsten Weichenstellungen

Zentrale Orte und Teilschlüsselmassen

Die Aufteilung der Gelder an Kreise, Städte und Gemeinden verändert sich leicht. Es bleibt bei den drei sogenannten Teilschlüsselmassen. Diese wird für die Gemeinden 30,73 Prozent (bislang 30,79 Prozent) betragen, die Teilschlüsselmasse für die Kreise und kreisfreie Städte 53,96 Prozent (bislang 53,66 Prozent) und die Teilschlüsselmasse für die Zentralen Orte 15,31 Prozent (bislang 15,55 Prozent). Ebenfalls erhalten bleiben die Verteilmechanismen an die Zentralen Orte: Das bewährte System der Zentralen Orte bleibt erhalten. Sie haben besondere Aufgaben bei der kommunalen Daseinsvorsorge und brauchen daher eine entsprechende Finanzausstattung..

Einführung eines Kinderbonus

Neu ist die Verankerung eines Kinderbonus im System des kommunalen Finanzausgleichs. Damit trägt die Landesregierung der gutachterlich festgestellten Tatsache Rechnung, dass junge Menschen de facto besondere Kosten verursachen. Im Ergebnis werden unter 18-Jährige deshalb bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden mit einem Aufschlag von 50 Prozent berücksichtigt; für die Kreise und kreisfreien Städte gibt es – unter Berücksichtigung der Soziallastenmesszahl –  einen Aufschlag von 30 Prozent je unter 18-Jährigen.

Berücksichtigung "bedarfstreibender Flächenlasten"

Im kommunalen Finanzausgleich werden künftig "bedarfstreibende Flächenlasten" besonders berücksichtigt. Nach den Empfehlungen der Gutachter ist der am besten geeignete Indikator dafür die Kilometerzahl der Gemeindestraßen bzw. Kreisstraßen. Deshalb wird in Zukunft bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden 15 Prozent und bei jenen an die Kreise und kreisfreien Städte sechs Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel nach diesem Indikator verteilt.

Berücksichtigung von Kosten für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen

Integration bleibt ein Kernthema der Landespolitik. Deshalb gleicht das Land "aus eigener Tasche" einen Teil der Kürzungen der Bundesmittel in diesem Bereich aus. Im kommunalen Finanzausgleich stehen dafür künftig elf Millionen Euro zur Verfügung.

In dem Betrag sind auch zwei Millionen Euro zusätzliche Landesmittel aus dem Stabilitätspakt für unsere Kommunen enthalten. Von dem Betrag erhalten die

  • Kreise: 1,25 Millionen Euro.
  • Kreisfreien Städte: 4,50 Millionen Euro.
  • Zentralen Orte (ohne kreisfreie Städte): 3,50 Millionen Euro.
  • Nicht-Zentralen Orte: 1,75 Millionen Euro.

Ergänzend unterstützt das Land die Kommunen bei der Aufnahme von Asylsuchenden durch die Aufnahmepauschale Asyl in Höhe von 500 Euro pro Person, für die 2,4 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Darüber hinaus werden weitere 13 Millionen Euro für weitere Integrationsmaßnahmen vor Ort bereitgestellt.

Neuer Vorwegabzug zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise

Zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise wird als selbstständige Fördersäule des Kommunalen Investitionsfonds ein neuer Vorwegabzug in Höhe von 68 Millionen Euro gebildet. Davon werden 48 Millionen Euro gemäß der bisherigen Regelung im FAG verteilt. 20 Millionen. Euro werden je zur Hälfte zwischen Kreisen und Gemeinden (kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden) aufgeteilt. In dem Betrag sind auch neun Millionen Euro zusätzliche Landesmittel aus dem Stabilitätspakt für unsere Kommunen zur Stärkung Infrastruktur sowie für den Straßenausbau der Kommunen enthalten. Der Erhalt der Mittel ist nicht an Voraussetzungen geknüpft, die Verwendung bedarf keines spezifischen Nachweises.

Neuer Vorwegabzug für Schwimmsportstätten

Über einen neuen Vorwegabzug in Höhe von 7,5 Millionen Euro werden Mittel für kommunale Träger von Schwimmsportstätten neu geschaffen. Diese Betriebskosten-Zuwendung ist auch ein substanzieller Beitrag zur erklärten Absicht der Landesregierung, Kindern frühestmöglich das Schwimmen beizubringen.

Höhere Steigerungsrate bei Vorwegabzügen für Theater, Orchester und Büchereiwesen

Die Vorwegabzüge für Theater und Orchester und zur Förderung des Büchereiwesens werden künftig stärker steigen. Die jährliche Steigerungsrate wird in den Jahren 2021 und 2022 von 1,5 Prozent auf 2,5 Prozent angehoben. Ab dem Jahr 2023 werden diese Vorwegabzüge mit 2,5 Prozent dynamisiert. Das wird den Bedarfen dieser Aufgaben besser gerecht.

Erhöhung der Vorwegabzüge zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen

Der Vorwegabzug zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen wird im Jahr 2021 um 1,12 Millionen Euro auf 7,5 Millionen Euro erhöht und wird sich ebenfalls dynamisch mit einer Steigerung von 2,5 Prozent jährlich weiterentwickeln.

Soziallastenausgleich gilt wie bislang weiter

Der seit 2015 bestehende gesonderte Soziallastenansatz bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte mit Soziallastenmesszahl wird in seiner bisherigen Form beibehalten. Die Gutachtenergebnisse bestätigten die hohe Bedeutung der Soziallasten bei den Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte. Berechnungen zeigten, dass die Rahmenbedingungen noch aktuell sind.

Weitere Punkte

  • Der Vorwegabzug für die Verwaltungsakademie Bordesholm wird auf Wunsch der kommunalen Landesverbände auf eine Million Euro angehoben.
  • Ebenfalls dem Wunsch der kommunalen Landesverbände folgend wird die bisherige Entnahme aus dem Kommunalen Investitionsfonds (KIF) in Höhe von einer Million Euro jährlich für Aufgaben des IT-Verbundes Schleswig-Holstein (ITVSH) gestrichen und durch einen neuen Vorwegabzug in Höhe von 1,5 Millionen Euro ersetzt.
  • Die Vorwegabzüge für Konsolidierungshilfen, Fehlbetragszuweisungen und Sonderbedarfszuweisungen bleiben erhalten.

Bundesweit bislang ohne Beispiel

Der Weg zum jetzt vorliegenden Gesetz für eine Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs war bundesweit bislang ohne Beispiel. Schleswig-Holstein ist zwar das vierte Bundesland, das die Verteilung zwischen den jeweiligen kommunalen Ebenen auf eine kommunale Bedarfsermittlung stützt. Erstmals jedoch wurden die jeweiligen Finanzbedarfe des Landes und der Kommunen konkret berechnet und abgeglichen.

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