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Thema : Kommunales

Unterstützung defizitärer Kommunen

Kommunen, denen es nicht gelingt, ihre Aufgaben mit ihren Einnahmen zu finanzieren, erhalten Unterstützung.

Letzte Aktualisierung: 02.01.2024

Die Mehrzahl der Kommunen in Schleswig-Holstein ist in der Lage, mit den erzielten Einnahmen ihre Aufgaben finanzieren zu können. Einigen Kommunen gelingt das jedoch nicht. Diese Kommunen werden bei dem Ziel des Haushaltsausgleichs unterstützt.

Fehlbetragszuweisungen/Sonderbedarfszuweisungen

Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können, können Fehlbetragszuweisungen erhalten. Für notwendige Investitionen in kommunale Grundinfrastruktur besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Sonderbedarfszuweisungen zu beantragen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils im Finanzausgleichsgesetz sowie in Richtlinien geregelt.

Rechtliche Grundlagen

Fehlbetragszuweisungen - § 17 FAG (Finanzausgleichsgesetz)

Sonderbedarfszuweisungen - § 18 FAG (Finanzausgleichsgesetz)

Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen

Verfahrenserlass zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen (PDF, 152KB, Datei ist barrierefrei)

Sollten Sie die Anträge in einem anderen Textformat benötigen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Die Anträge enthalten zudem Tabellen und Textfelder und sind nicht barrierefrei. Sollte Ihr Vorleseprogramm die Informationen nicht korrekt wiedergeben, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 0431 988 3129 an Meike Paulmann im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

Konsolidierungshilfen 2019 bis 2023

Mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung haben das Land und Kommunen ihre kommunalen Defizite der vergangenen Jahre und damit auch ihre Kassenkredite nahezu abgebaut. Das Land hatte bereits 2012 damit begonnen, sogenannte Konsolidierungshilfen an insgesamt 16 stark verschuldete Kreise und Gemeinden zu zahlen. Finanziert wurden die Hilfen durch Mittel der Kommunen und des Landes über das Finanzausgleichsgesetz (FAG). Nach 2018 konnten bereits alle Kreise und kreisangehörigen Gemeinden auf diese Unterstützungen verzichten, da sie dank der Zahlungen und intensiver Sparanstrengungen ihre Defizite weitestgehend abgebaut hatten und überwiegend ausgeglichene und sogar positive Haushalte vorweisen konnten. Nun haben dieses Ziel auch die kreisfreien Städte Kiel, Lübeck, Neumünster und Flensburg größtenteils erreicht.

Weitere Informationen

Rechtliche Grundlagen

Konsolidierungshilfen § 16 FAG (Finanzausgleichsgesetz)

Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen (§ 11 FAG), neu § 16 FAG

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