Die Mehrzahl der Kommunen in Schleswig-Holstein ist in der Lage, mit den erzielten Einnahmen ihre Aufgaben finanzieren zu können. Einigen Kommunen gelingt das jedoch nicht. Diese Kommunen werden bei dem Ziel des Haushaltsausgleichs unterstützt.
Fehlbetragszuweisungen/Sonderbedarfszuweisungen
Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können, können Fehlbetragszuweisungen erhalten. Für notwendige Investitionen in kommunale Grundinfrastruktur besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Sonderbedarfszuweisungen zu beantragen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils im Finanzausgleichsgesetz sowie in Richtlinien geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Fehlbetragszuweisungen - § 17 FAG (Finanzausgleichsgesetz)
Sonderbedarfszuweisungen - § 18 FAG (Finanzausgleichsgesetz)
Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen
Titel der Downloadtabelle
Titel der Downloadtabelle
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Haushaltskonsolidierungserlass – Anschreiben (PDF, 104KB, Datei ist barrierefrei)
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Hinweise zur Beschränkung der Aufwendungen und Auszahlungen und zur Ausschöpfung der Ertrags- und Einzahlungsquellen (PDF, 214KB, Datei ist barrierefrei)
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Haushaltskonsolidierungserlass – Anlage 1 (PDF, 74KB, Datei ist barrierefrei)
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Hinweise zur Beschränkung der Aufwendungen und Auszahlungen und zur Ausschöpfung der Ertrags- und Einzahlungsquellen (docx, 53KB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Hinweise zur Beschränkung der Aufwendungen und Auszahlungen und zur Ausschöpfung der Ertrags- und Einzahlungsquellen (xls, 31KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Verfahrenserlass zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen (PDF, 152KB, Datei ist barrierefrei)
Sollten Sie die Anträge in einem anderen Textformat benötigen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Die Anträge enthalten zudem Tabellen und Textfelder und sind nicht barrierefrei. Sollte Ihr Vorleseprogramm die Informationen nicht korrekt wiedergeben, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 0431 988 3129 an Meike Paulmann im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.
Konsolidierungshilfen 2019 bis 2023
Mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung haben das Land und Kommunen ihre kommunalen Defizite der vergangenen Jahre und damit auch ihre Kassenkredite nahezu abgebaut. Das Land hatte bereits 2012 damit begonnen, sogenannte Konsolidierungshilfen an insgesamt 16 stark verschuldete Kreise und Gemeinden zu zahlen. Finanziert wurden die Hilfen durch Mittel der Kommunen und des Landes über das Finanzausgleichsgesetz (FAG). Nach 2018 konnten bereits alle Kreise und kreisangehörigen Gemeinden auf diese Unterstützungen verzichten, da sie dank der Zahlungen und intensiver Sparanstrengungen ihre Defizite weitestgehend abgebaut hatten und überwiegend ausgeglichene und sogar positive Haushalte vorweisen konnten. Nun haben dieses Ziel auch die kreisfreien Städte Kiel, Lübeck, Neumünster und Flensburg größtenteils erreicht.
Weitere Informationen
Rechtliche Grundlagen
Konsolidierungshilfen § 16 FAG (Finanzausgleichsgesetz)
Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen (§ 11 FAG), neu § 16 FAG