Bund, Land und Kreise haben im Katastrophenschutz unterschiedliche Aufgaben. Sie werden bei Bedarf unter einheitlicher Leitung zusammengeführt.
Letzte Aktualisierung: 13.08.2019
Rechtlich gesehen ist der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall Bundessache (Artikel 73 Grundgesetz). Dagegen ist der Katastrophenschutz im Frieden Ländersache (Artikel 70 Grundgesetz). Die Hilfeleistungssysteme greifen ineinander, indem der friedensmäßige Katastrophenschutz auch im Verteidigungsfall Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung wahrnimmt. Umgekehrt stehen Teile des Zivilschutzes den Ländern auch für die Gefahrenabwehr im Frieden zur Verfügung.
Die unterschiedlichen Aufgaben von Bund, Land und Kreisen bzw. kreisfreien Städten werden bei Bedarf unter einheitlicher Leitung zu einem Einsatz zusammengeführt. Bund und Länder stützen sich in ihrer Zusammenarbeit wiederum weitgehend auf die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der privaten und öffentlichen Katastrophenschutzorganisationen.
Aufgabe des Landes
Das schleswig-holsteinische Innenministerium hat als oberste Katastrophenschutzbehörde die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Gemeinde Helgoland. Es führt bei Bedarf die Katastrophenschutzbehörden unter einheitlicher Leitung zu einem Einsatz zusammen.
Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte sowie Helgoland
Auf die unteren Katastrophenschutzbehörden sind alle Aufgaben zur Vorbereitung und Abwehr vor Ort übertragen. Dazu gehören das Krisenmanagement mit einer entsprechenden Führungsorganisation und die Ausbildung des Katastrophenschutzdienstes, den öffentliche und private Träger wahrnehmen:
Öffentliche Träger sind:
die Gemeinden mit ihren Feuerwehren
Ämter und Zweckverbände, wenn sie Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe wahrnehmen
Das Technische Hilfswerk (THW)
freiwillige Regiekräfte der Katastrophenschutzbehörde
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