Die Organisation des Katastrophenschutzes in Schleswig-Holstein ist durch das Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (LKatSG) geregelt. Rechtlich gesehen ist der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall Bundessache (Artikel 73 Grundgesetz). Der Katastrophenschutz im Frieden ist Ländersache (Artikel 70 Grundgesetz).
Völkerrecht
Völkerrechtliche Grundlagen für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr, insbesondere für den vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz des Landes sind die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (ratifiziert und veröffentlicht im BGBl. II 1954 Seite 781)
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte zur See.
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen.
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.
Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I).
Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte.
EU-Recht
Rechtsvorschriften der EU zum Zivil- und Katastrophenschutz
Seveso-III-Richtlinie
Bundesrecht: Grundgesetz
Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar...
Artikel 2
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
Artikel 35
Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. ...
Artikel 73
Schutz der Zivilbevölkerung...
Artikel 74
Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe...
Artikel 87c
Ausführung des Atomgesetzes
Artikel 91a
Verbesserung des Küstenschutzes
Artikel 115a und folgende
Verteidigungsfall, Spannungsfall
Bundesrecht: Weitere Gesetze
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
THW-Gesetz
und
THW-Mitwirkungsverordnung
Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (
DRK-Gesetz - DRKG
)
Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, vom 17. März 1988:
Deutsches Katastrophenhilfeabkommen mit Dänemark
Strahlenschutzverordnung
Bundesimmissionsschutzgesetz
Störfallverordnung
Landesrecht
Zuständigkeiten
Nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz sind Katastrophenschutzbehörden:
- Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes;
- die Kreise und die vier kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster;
- die Gemeinde Helgoland.
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit wird geregelt durch § 4 des Landeskatastrophenschutzgesetzes:
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Innenministerium ist für Katastrophenschutzaufgaben sachlich zuständig, die räumlich über den Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen. Das Innenministerium kann eine Katastrophenschutzbehörde mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen.
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit wird geregelt durch § 5 des Landeskatastrophenschutzgesetzes: Örtlich zuständig ist die Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk eine Maßnahme durchzuführen ist.
Gesetze
Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG)
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG)
Landesverwaltungsgesetz
Landeswassergesetz
Gesetz zu der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos und der Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen zwischen dem Bund und den Küstenländern
Rettungsdienstgesetz
Verordnungen
Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes
Verwaltungsvorschriften
Dienstvorschrift 100 (DV 100): Führung und Leitung im Einsatz
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes
Eine ausführlichere Sammlung von Verordnungen, Erlassen und Vorschriften finden Sie auf den Seiten der Landesfeuerwehrschule:
Landesfeuerwehrschule
Empfehlungen und Durchführungshinweise des Landes
Führungsorganisation für die Kreise und kreisfreien Städte zur Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen in Schleswig-Holstein. (PDF, 130KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Rahmenempfehlungen für die Planung und Durchführung von Evakuierungen durch die Katastrophenschutzbehörde
(PDF, 544KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Konzept für die "behelfsmäßige Massendekontamination" nach einer Freisetzung von radioaktiven Substanzen oder chemischen Stoffen (PDF, 837KB, Datei ist barrierefrei)