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Thema : Katastrophenschutz

Rechtsgrundlagen

Rechtlich gesehen ist der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall Bundessache, der Katastrophenschutz im Frieden Ländersache.

Letzte Aktualisierung: 19.01.2024

Die Organisation des Katastrophenschutzes in Schleswig-Holstein ist durch das Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (LKatSG) geregelt. Rechtlich gesehen ist der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall Bundessache (Artikel 73 Grundgesetz). Der Katastrophenschutz im Frieden ist Ländersache (Artikel 70 Grundgesetz).

Völkerrecht

Völkerrechtliche Grundlagen für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr, insbesondere für den vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz des Landes sind die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (ratifiziert und veröffentlicht im BGBl. II 1954 Seite 781)

Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.

Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte zur See.

Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I).

Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte.

EU-Recht

Rechtsvorschriften der EU zum Zivil- und Katastrophenschutz

Seveso-III-Richtlinie

Bundesrecht: Grundgesetz

Artikel 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar...

Artikel 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...

Artikel 35 Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. ...

Artikel 73 Schutz der Zivilbevölkerung...

Artikel 74 Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe...

Artikel 87c Ausführung des Atomgesetzes

Artikel 91a Verbesserung des Küstenschutzes

Artikel 115a und folgende Verteidigungsfall, Spannungsfall

Bundesrecht: Weitere Gesetze

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk THW-Gesetz und THW-Mitwirkungsverordnung

Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen ( DRK-Gesetz - DRKG )

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, vom 17. März 1988:

Deutsches Katastrophenhilfeabkommen mit Dänemark

Strahlenschutzverordnung

Bundesimmissionsschutzgesetz

Störfallverordnung

Landesrecht

Zuständigkeiten

Nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz sind Katastrophenschutzbehörden:

  • Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes;
  • die Kreise und die vier kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster;
  • die Gemeinde Helgoland.

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit wird geregelt durch § 4 des Landeskatastrophenschutzgesetzes:

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Innenministerium ist für Katastrophenschutzaufgaben sachlich zuständig, die räumlich über den Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen. Das Innenministerium kann eine Katastrophenschutzbehörde mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit wird geregelt durch § 5 des Landeskatastrophenschutzgesetzes: Örtlich zuständig ist die Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk eine Maßnahme durchzuführen ist.

Gesetze

Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG)

Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG)

Landesverwaltungsgesetz

Landeswassergesetz

Gesetz zu der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos und der Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen zwischen dem Bund und den Küstenländern

Rettungsdienstgesetz

Verordnungen

Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes

Verwaltungsvorschriften

Dienstvorschrift 100 (DV 100): Führung und Leitung im Einsatz Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes

Eine ausführlichere Sammlung von Verordnungen, Erlassen und Vorschriften finden Sie auf den Seiten der Landesfeuerwehrschule:

Landesfeuerwehrschule

Empfehlungen und Durchführungshinweise des Landes

Führungsorganisation für die Kreise und kreisfreien Städte zur Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen in Schleswig-Holstein. (PDF, 130KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Rahmenempfehlungen für die Planung und Durchführung von Evakuierungen durch die Katastrophenschutzbehörde  (PDF, 544KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Konzept für die "behelfsmäßige Massendekontamination" nach einer Freisetzung von radioaktiven Substanzen oder chemischen Stoffen (PDF, 837KB, Datei ist barrierefrei)

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