Beratungshilfe
Geflüchtete können eine Rechtsberatung bei einem Anwalt oder einer Anwältin über die Beratungshilfe erhalten. Beratungshilfe wird auf Antrag nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in Angelegenheiten des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts, Sozialrechts sowie des Strafrechts gewährt. Den Antrag auf Beratungshilfe stellt man beim örtlichen Amtsgericht.
Wer sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin beraten oder auch vertreten lässt, muss 15 Euro zahlen, die weiteren Kosten deckt die Beratungshilfe ab. Die Beratungsperson kann auf die 15 Euro verzichten, wenn die rechtsuchende Person sie nicht aufbringen kann. Mehr als diesen Betrag dürfen Beratungspersonen in der Regel nicht verlangen.
Prozesskostenhilfe
Soll ein Streit durch ein Gericht entschieden werden, ist Klage zu erheben. Die Kosten des Gerichtsverfahrens können (ggf. nur anteilig) durch die Prozesskostenhilfe übernommen werden. Prozesskostenhilfe wird einkommensschwachen Personen im Rahmen von Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten gewährt.
Die Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf die Kosten, die ggf. dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, in der Regel die Kosten der gegnerischen Partei bezahlen. Prozesskostenhilfe beantragt man beim Prozessgericht. Das ist das Gericht, das örtlich und sachlich für den Rechtsstreit zuständig ist.
Öffentliche Rechtsberatungen
Darüber hinaus kann man noch auf anderen Wegen kostenlos bzw. gegen eine einkommensabhängige Gebühr eine Rechtsberatung erhalten. So bieten mehrere Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein eine öffentliche Rechtsberatung an. Nähere Informationen erteilen die jeweiligen Verwaltungen in der Stadt/ in der Gemeinde.
Nähere Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie zudem beim Amtsgericht oder in den unterstehenden Broschüren.
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