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Thema : Ankommen in Schleswig-Holstein

Rechte und Pflichten

Welche Rechte und Pflichten haben Geflüchtete, sobald sie einen Asylantrag gestellt haben?

Letzte Aktualisierung: 03.03.2017

Rechte

  • Während des Asylverfahrens halten sich Betroffene durch die Aufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
  • Bei Bedarf werden staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht.
  • Es werden Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht.
  • Nach Ablauf der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland dürfen Betroffene einer Beschäftigung nachgehen, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis entfällt nach fünfzehn Monaten des Aufenthalts.

Pflichten

  • Während des Asylverfahrens unterliegen Betroffene einer Wohnsitzauflage an einem behördlich vorgegebenen Ort, solange der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und soweit sie nicht (mehr) dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
  • Asylantragsteller unterliegen nach § 15 AsylVfG allgemeinen Mitwirkungspflichten. Dazu gehören insbesondere:

    • Mitwirkung an der Aufklärung asylrelevanter Sachverhalte.
    • Mündliche und ggf. auch schriftliche Angaben zum Sachverhalt auf Anforderung der zuständigen Behörden.
    • Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache auf Aufforderung.
    • Vorlage, Aushändigung oder Überlassung von Reisepässen, Passersatzpapieren, anderen Urkunden oder sonstigen Unterlagen.
    • Mitwirkung an der Pass- oder Passersatzbeschaffung.
  • Asylantragsteller müssen die Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen dulden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den allgemeinen Mitwirkungspflichten nicht entsprochen wird.

Je nach Einzelfall können sich weitere Rechte und Pflichten ergeben, auf die Betroffene durch die zuständigen Behörden individuell hingewiesen werden. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Asylverfahren

Fragen hierzu beantwortet auch die zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder die örtliche Ausländerbehörde.

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