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Thema : Ankommen in Schleswig-Holstein

Welche Behörden sind zuständig?

Letzte Aktualisierung: 20.06.2017

Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge

Für die Erstaufnahme ist in Schleswig-Holstein das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF) mit seinen Aufnahmeeinrichtungen zuständig. Das Landesamt nimmt während des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung auch ggf. anfallende ausländerbehördliche Aufgaben wahr. Zudem ist das LaZuF die landesweite Koordinierungsstelle für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und die organisatorische Vorbereitung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen. Das LaZuF unterstützt die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

Landesamt für Ausländerangelegenheiten

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt in seinen Außenstellen Asylanträge entgegen und führt die Asylverfahren durch. Es hat seinen Hauptsitz in Nürnberg. Das BAMF betreibt in Schleswig-Holstein zwei Ankunftszentren, eines in Neumünster und eines in Glückstadt. Darüber hinaus bestehen Außenstellen des BAMF in Rendsburg, Boostedt und Kiel. In den Ankunftszentren erfolgen grundsätzlich alle Schritte des Asylverfahrens von der Registrierung bis zur Entscheidung über den Antrag.

Zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte

Sind die Flüchtlinge nach der Zeit der Erstaufnahme dann in einer Kommune angekommen, ist die Ausländerbehörde des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt für alle ausländerrechtlichen Aufgaben außerhalb des Asylverfahrens zuständig. Eine Übersicht über die Ausländerbehörden finden Sie hier.

Einzelfallberatung in den Zuwanderungs-/Ausländerbehörden

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