Ausländerinnen und Ausländer können sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Härtefallkommission wenden. Diese kann in ausländerrechtlichen Einzelfällen ein Härtefallersuchen an das Sozialministerium richten. Um sich an die Härtefallkommission wenden zu können, müssen Ausländerinnen und Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sein. Für sie muss eine schleswig-holsteinische Ausländer- oder Zuwanderungsbehörde zuständig sein.
Ausreisepflichtige können sich auf keinen Fall an die Härtefallkommission wenden, wenn sie nach dem Aufenthalts- oder Asylrecht andere Möglichkeiten haben zu bleiben, wenn sie sich ausreisepflichtig im "Dublin-Verfahren" befinden oder wenn sich die Härtefallkommission bereits mit ihrem Fall befasst hat und sich seitdem keine neuen Sachverhalte ergeben haben.
So geht die Kommission vor
Stellen die Kommissionsmitglieder fest, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen, kann die Kommission ein Härtefallersuchen an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein richten. Dadurch kann das Sozialministerium als oberste Landesbehörde gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anordnen, Aufenthaltserlaubnisse abweichend von den im Aufenthaltsgesetz geregelten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen zu erteilen.
Ausreisepflichtige können nicht verlangen, dass sich die Härtefallkommission mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft.
So wenden Sie sich an die Kommission
Schreiben Sie einen Brief oder setzen Sie ein Schreiben auf, in dem Sie die dringenden humanitären oder persönlichen Gründe genau darlegen, die aus Ihrer Sicht rechtfertigen oder erfordern, dass Sie weiter im Bundesgebiet anwesend sind. Dafür müssen Sie entsprechende Nachweise und Unterlagen beifügen und ggf. begründen. Mehr Informationen dazu finden Sie in den FAQ.
Fragen und Antworten
Sie können der Härtefallkommission selbst schreiben oder sich dabei von einer Person vertreten lassen, die Sie zuvor schriftlich bevollmächtigt haben. Dies können zum Beispiel Angehörige, Rechtsanwält:innen, Mitarbeiter:innen von Betreuungseinrichtungen, Flüchtlingsverbänden und anderen Organisationen oder andere sein, die sich für die Ausreisepflichtigen einsetzen wollen.
Zum Herunterladen
Vordrucke für die Einverständniserklärung und die Vertretungsvollmacht können Sie herunterladen oder bei der Geschäftsstelle anfordern. Um weitere Sachverhalte aufzuklären, wird die Geschäftsstelle der Härtefallkommission Sie oder Ihre:n Bevollmächtigte:n kontaktieren und ggf. um konkrete ergänzende Unterlagen sowie Darstellungen bitten.
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Bitte schicken Sie uns Ihre Unterlagen möglichst per Post. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
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Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Einrichtung und Arbeit der Härtefallkommission sind neben § 23a Aufenthaltsgesetz die §§ 9 bis 16 der Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung – AuslAufnVO). Daneben haben die Kommissionsmitglieder noch Verfahrensgrundsätze beschlossen.
Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission