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Thema : Feuerwehr

Wasserrettung in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein hat 2021 mit dem Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz die Wasserrettung im Land neu geregelt. Wer macht wann was und wo und wie funktioniert eigentlich die Anerkennung? Darüber geben unsere FAQ Auskunft.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2023

Blick in die Seenot- und Wasserrettung

Neben der Feuerwehr sorgen auch die DLRG, das DRK, die Johanniter-Unfall-Hilfe, das Technische Hilfswerk, die Seenotretter (DGzRS) und der Arbeiter-Samariter-Bund für unsere Sicherheit. Quelle: DLRG
Mehr als 50.000 Feuerwehrfrauen und -männer in Schleswig-Holstein leisten mit ihrem dichten Netz schnelle Hilfe. Quelle: Landesfeuerwehrverband
Die Wasserwacht ist die Wasserrettungsorganisation des Deutschen Roten Kreuzes. Rund 75.000 Ehrenamtliche engagieren sich dafür deutschlandweit in ihrer Freizeit. Quelle: Sven Rogge/ DRK LV Sachsen
Für den maritimen Such- und Rettungsdienst auf Nord- und Ostsee für Menschen und Schiffe in Seenot ist die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS – Die Seenotretter) zuständig. Quelle: Volkmar Tost
Das THW sorgt zum Beispiel auf Segelveranstaltungen wie der Kieler oder der Travemünder Woche für die Sicherheit der Sportlerinnen und Sportler und damit für einen reibungslosen Ablauf. Quelle: THW/ Torben Schulz
Die Johanniter-Unfall-Hilfe Bootsgruppe Lübeck ist mit zehn Ehrenamtlichen besetzt. Ihre Mitglieder sind in der Hansestadt bei Bedarf zur Stelle und evakuieren ggf. Gefahrenzonen und kümmern sich um die logistische Versorgung. Quelle: Johanniter-Unfall-Hilfe Bootsgruppe Lübeck e.V.
Nicht alle Mitglieder der Einsatztaucher-Gruppe des Arbeiter-Samariter-Bundes Kiel tauchen. Manche arbeiten auch an Land oder sichern ihre Kolleginnen und Kollegen im Wasser. Quelle: ASB/ Hannibal

Fragen und Antworten

Was versteht man unter "Wasserrettung"?

Wasserrettung umfasst die Hilfeleistung von Wasserrettungs-Einheiten bei Unfällen auf, in und an oberirdischen Gewässern. Die beteiligten Behörden und Organisationen verstehen unter Wasserrettung die ganzjährige und jederzeitige Hilfeleistung im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Hier besteht somit eine ganz klare Abgrenzung zur Badeaufsicht, die meist nur tagsüber während der Badesaison und an eigens für den Badebetrieb eingerichteten oder betriebenen Badestellen stattfindet.

Ebenso klar abgrenzt ist der Bereich Wasserrettung vom Bereich Seenotrettung. Für diesen Bereich, den maritimen Such- und Rettungsdienst auf Nord- und Ostsee für Menschen und Schiffe in Seenot, ist die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS – Die Seenotretter) zuständig.

Rechtsgrundlagen und Definition

Rechtsgrundlagen und Definition

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Wasserrettung in der allgemeinen Gefahrenabwehr in Schleswig-Holstein?

Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Wasserrettung (Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz). Der schleswig-holsteinische Landtag hat am 25. September 2020 die Änderung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen beschlossen. Es gilt seit dem 1. Januar 2021.

Neu eingefügt wurde § 5, welcher die Wasserrettung in der allgemeinen Gefahrenabwehr regelt. Diese Erweiterung des Gesetzes spiegelt sich auch in dessen Bezeichnung wieder (bisheriger Kurztitel: Badesicherheitsgesetz, neu: Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz).

Wesentliches politisches Ziel der Gesetzesänderung war es, den in der Wasserrettung tätigen Organisationen Zugang zum Digitalfunk (BOS) und die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Bereich der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu ermöglichen. Dies wird durch § 5 Abs. 4 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz gewährleistet.

Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Wasserrettung (Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz)

Was ist Wasserrettung im Sinne des Gesetzes?

Nach § 5 Abs. 1 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz gilt folgende Definition: "Wasserrettung umfasst die Hilfeleistung bei Unfällen auf, in und an oberirdischen Gewässern durch Einheiten der Wasserrettung (Wasserrettungseinheiten)".

Allgemeiner Konsens unter den beteiligten Behörden und Organisationen ist, dass unter Wasserrettung die ganzjährige und jederzeitige Hilfeleistung im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr verstanden wird. Hier besteht somit eine ganz klare Abgrenzung zur Badeaufsicht, die zeitlich befristet nur während der Badesaison und räumlich auf Badestellen begrenzt erfolgt.

Ebenso klar abgrenzt ist der Bereich Wasserrettung vom Bereich Seenotrettung. Für diesen Bereich, den maritimen Such- und Rettungsdienst auf Nord- und Ostsee für Menschen und Schiffe in Seenot, ist die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS – Die Seenotretter) zuständig. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Seenotrettern diese hoheitliche Aufgabe verbindlich übertragen.

Räumliche Zuständigkeiten

Räumliche Zuständigkeiten

Wo sind die Kommunen für die Wasserrettung zuständig? Wo ist das Land für die Wasserrettung zuständig? Wie ist die Zuständigkeit im Bereich des Wattenmeeres?

Nach § 162 Abs. 1 LVwG haben das Land, die Gemeinden, die Kreise und die Ämter die Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr. Nach der derzeit gültigen Rechtslage sind die Kommunen grundsätzlich nur für die Gefahrenabwehr in ihrem Gemeindegebiet zuständig. Dies betrifft für die Wasserrettung in erster Linie die Binnengewässer, die in der Regel zu einer oder mehreren Gemeinden gehören. Der aktuelle amtliche Stand der Gemeindegrenzen kann der amtlichen Gemeindegrenzenkarte, siehe Digitaler Atlas Nord, entnommen werden.

Zu den Gemeindegrenzen

Zuständigkeiten auf den Küstengewässern von Nord- und Ostsee

Für die Zuständigkeiten auf den Küstengewässern von Nord- und Ostsee gilt:

Das sogenannte Küstenmeer

Auf die Gemeindegrenzen, die in der Regel durch den Verlauf des mittleren Springtidehochwassers (Nordsee) bzw. den Mittleren Wasserstand (Ostsee) gekennzeichnet sind, folgt innerhalb von 12 Seemeilen deutsches Staatsgebiet, das sogenannte Küstenmeer, das grundsätzlich gemeindefrei ist. Der überwiegende Teil der Küstengewässer ist nicht eingemeindet (kommunalisiert).

Nordseeküste

An der Nordseeküste sind die Fragen rund um die Kommunalisierung juristisch sehr umstritten und hinsichtlich Ausmaß und Gültigkeit von Kommunalisierungs-Maßnahmen sehr komplex. Im Bereich des Wattenmeeres ist diese Frage daher nicht abschließend geklärt, auch weil Ortsbezeichnungen der oft aus dem 19. Jahrhundert stammenden Abgrenzungen schwierig nachzuvollziehen sind. Soweit sich im Einzelfall nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob eine betroffene Fläche kommunalisiert wurde, ist davon auszugehen, dass die Gemeindegrenzen an der äußeren seeseitigen Befestigung des Deiches (einschließlich Deichzubehör) enden. Die Prüfung obliegt vorrangig dem betroffenen Kreis. Eine Ausnahme bildet das Gebiet der Unterelbe, wo die Gemeindegrenzen bis in die Mitte des Stromes reichen.

Ostseeküste

An der Ostseeküste sind der Großteil der Flensburger Förde, die Schlei sowie Teile der Eckernförder Bucht, der Kieler Förde und der Lübecker Bucht kommunalisiert.

Nicht kommunalisierte Küstengewässer

In den nicht kommunalisierten Küstengewässern ist das Land innerhalb der 12-Seemeilenzone (Küstenmeer) für die Wasserrettung zuständig. Auf den Seeschifffahrtstraßen ist der Bund für die Seenotrettung zuständig. Er hat diese Aufgabe der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS – Die Seenotretter) übertragen. Dies umfasst die Koordinierung und Durchführung sämtlicher SAR-Maßnahmen.

Da das Küstenmeer überwiegend nicht im Kompetenzbereich der Kommunen liegt (s.o.), muss das Land in diesem Bereich für die allgemeine Gefahrenabwehr sorgen. Gemäß § 5 Abs. 5 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz kann das Land "… die Koordinierung und Durchführung der Wasserrettung in nicht kommunalisierten Küstengewässern privaten Einrichtungen und den Gemeinden übertragen. …". Hierfür hat das Land die Seenotretter (DGzRS) beauftragt.

Akteure in der Wasserrettung

Akteure in der Wasserrettung

Wer ist in der Wasserrettung tätig? Wer kann tätig werden?

Gemeindezugehörige (kommunalisierte) Gewässer

Nach der derzeit gültigen Rechtslage sind die Kommunen für die Gefahrenabwehr in ihrem Gemeindegebiet zuständig. Dies betrifft im Bereich der Wasserrettung in erster Linie die Binnengewässer, die in der Regel zu einer oder mehreren Gemeinden gehören. Weitere gemeindezugehörige Gewässer sind die Unterelbe sowie an der Ostseeküste der Großteil der Flensburger Förde, die Schlei sowie Teile der Eckernförder Bucht, der Kieler Förde und der Lübecker Bucht.

Die Kommunen können, sofern es die Gefahrenlage erforderlich macht, ihre Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation mit der Wasserrettung beauftragen. Zur Frage, ob die Einrichtung oder Beauftragung einer gesonderten Wasserrettungseinheit erforderlich ist, siehe gesonderte Frage und Antwort zu "Wo ist die Einrichtung oder Beauftragung einer gesonderten Wasserrettungseinheit erforderlich?"

Wo ist die Einrichtung oder Beauftragung einer gesonderten Wasserrettungseinheit erforderlich?

Nicht kommunalisierte Küstengewässer von Nord- und Ostsee

Weil das Land keine eigenen geeigneten Einsatzmittel der Wasserrettung hat, ist es darauf angewiesen, privaten Einrichtungen, z.B. den in der Wasserrettung tätigen Hilfeleistungsorganisationen oder Gemeinden als Trägern der Freiwilligen Feuerwehren bestimmte Küstenabschnitte zuzuweisen, damit diese dort auf freiwilliger Basis im Auftrag des Landes die Wasserrettung in der allgemeinen Gefahrenabwehr sicherstellen.

Das Land hat im Jahr 2020 eine Vereinbarung mit der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) abgeschlossen. Damit beauftragt das Land die Seenotretter, mit der von der DGzRS betriebenen deutschen Rettungsleitstelle See, dem Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC) Bremen, auch die Wasserrettung zu koordinieren und diese insbesondere in den nicht kommunalisierten Küstengewässern unter Einbeziehung aller in der Wasserrettung tätigen Organisationen durchzuführen.

Faktisch ist es zurzeit so, dass ein Großteil der gemeldeten Notfälle auf dem Wasser bei den Integrierten Leitstellen (Notrufnummer 112) aufläuft, die dann in der Regel die örtlich zuständige Feuerwehr oder eine Wasserrettungsorganisation alarmiert. Die Wasserrettung an den Küsten kann weiterhin also nur im gewachsenen Zusammenwirken aller Organisationen und insbesondere unter Einbeziehung der Kommunen gewährleistet werden. Daher wird das Land (Innenministerium) auf die Gemeinden und Organisationen zukommen, die bereits jetzt in der Wasserrettung tätig sind, um mit diesen darüber zu verhandeln. Kommt eine Einigung zustande, wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung wird dann die Grundlage dafür sein, dass die Gemeinde oder Organisation im Auftrag des Landes die Wasserrettung in einem bestimmten Küstenabschnitt übernimmt. Hierfür erstattet das Land dann die Kosten.

Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde oder Organisation ist, dass die Wasserrettungseinheit formal anerkannt ist. Die Kriterien für die Anerkennung sind in der "Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen" beschrieben.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen

Weiterhin besteht die Notwendigkeit, die bisherigen Prozesse in der Alarmierung mit dem Ziel des verbesserten Informationsaustauschs zwischen den Integrierten Leitstellen und der von der DGzRS betriebenen Rettungsleitstelle See/MRCC--Maritime Rescue Coordination Centre Bremen zu analysieren und daraus folgernd standardisierte Abläufe in der Zusammenarbeit zu vereinbaren. Die dazu eingerichtete Arbeitsgruppe „Prozesse in der Alarmierung“ hat unter Einbindung der Kommunalen Landesverbände und der Leitstellen (Land und See) entsprechende Vorschläge erarbeitet, z.B. einen Entscheidungsbaum zur Festlegung der einsatzlenkenden Leitstelle. Dieser soll Teil einer Mustervereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der Leitstellen werden. Die einzelnen Vereinbarungen zwischen dem Land und den Trägern der Leitstellen sollen erst abgeschlossen werden, wenn Zuweisungen von Einheiten auf Küstenabschnitte vorliegen und die einzelnen Vereinbarungen zwischen dem Land und den Trägern der Wasserrettungseinheiten abgeschlossen sind.

Anerkennung als Wasserrettungseinheit

Anerkennung online im Service-Portal beantragen

Anerkennung als Wasserrettungseinheit

Wer spricht die Anerkennung als Wasserrettungseinheit aus und wie läuft das Antragsverfahren?

Das für Inneres zuständige Ministerium kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Darin regelt das Land insbesondere die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen (§ 5 Abs. 7 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz).

Das Anerkennungsverfahren und die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der "Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen" geregelt.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen

Das Land

Das Land Schleswig-Holstein steuert zentral die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten. Das Land spricht die jeweilige Anerkennung als Wasserrettungseinheit für alle Ebenen in Schleswig-Holstein aus.

Die Kreise und kreisfreien Städte

Die Kreise und kreisfreien Städte beantragen die Anerkennung für Wasserrettungseinheiten, die die zuständigen Behörden der Kommunen im Rahmen der Gefahrenabwehr einsetzen. Ein Antrag auf Anerkennung einer Feuerwehr kann nur von deren Träger über den zuständigen Kreis an das Land gerichtet werden.

Die Hilfsorganisationen

Die Hilfsorganisationen beantragen die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die im Rahmen der Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden des Landes eingesetzt werden.

Das Bild zeigt grafisch das Verfahren, das im Text auf dieser Seite beschrieben ist.
Das Land Schleswig-Holstein steuert zentral die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten und spricht die jeweilige Anerkennung für alle Ebenen in Schleswig-Holstein aus.

Wer kann den Antrag auf Anerkennung als Wasserrettungseinheit stellen?

Kreise und kreisfreie Städte

Kreise und kreisfreie Städte beantragen die Anerkennung für Wasserrettungseinheiten, die im Rahmen der Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden der Kommunen eingesetzt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist also, dass die zuständige Kommune beabsichtigt, die Einheit mit der Durchführung der Wasserrettung zu beauftragen. Ein Antrag auf Anerkennung einer Feuerwehr als Wasserrettungseinheit kann nur von deren Träger über den zuständigen Kreis an das Land gerichtet werden.

Hilfsorganisationen

Hilfsorganisationen beantragen die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die im Rahmen der Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden des Landes eingesetzt werden. Das Land ist für die Wasserrettung in den nicht kommunalisierten Küstengewässern zuständig. Voraussetzung für die Anerkennung ist also, dass das Land beabsichtigt, die Einheit mit der Durchführung der Wasserrettung an einem bestimmten Küstenabschnitt zu beauftragen.

Zum Antrag

Sie beantragen die Anerkennung per Online-Dienst im Service-Portal des Landes.

Anerkennung als Wasserrettungseinheit per Online-Dienst im Serviceportal

Ist die Beauftragung Voraussetzung für die Anerkennung?

Zwischen Anerkennung und Beauftragung muss klar unterschieden werden.

Für kommunales Gebiet gilt Folgendes: das Innenministerium ist nur für die Anerkennung zuständig. Die Beauftragung kann ausschließlich durch die zuständige Gemeinde erfolgen.

Für eine Anerkennung der Wasserrettungseinheit durch das Land ist zumindest eine Beauftragungsabsicht durch den Aufgabenträger, also die Gemeinde, erforderlich.

Wie läuft die Beauftragung durch das Land (nicht kommunalisierte Küstengewässer)?

Seit 2023 führt das Land mit den betroffenen Organisationen, Institutionen und Dienststellen auf Landesebene, die in der Dialogrunde Wasserrettung vertreten sind, Vorgespräche. Im Anschluss sollen Gespräche mit den Kreisen und kreisfreien Städten folgen. Diese haben zum Ziel, übergeordnete, abgestimmte Planungen aufzustellen und dienen als Vorbereitung, um in einem dritten Schritt zielgerichtet auf geeignete Kommunen und Organisationen zuzugehen und mit diesen in Verhandlungen zu treten. Als Ergebnis streben das Land und die Träger der Wasserrettungseinheiten den Abschluss von Vereinbarungen an, so dass jedem Küstenabschnitt eine anerkannte Wasserrettungseinheit zugewiesen werden kann. Auf dieser Grundlage entwerfen das Land und die Integrieren Leitstellen gemeinsam Alarm- und Ausrückordnungen.

Beauftragung einer Wasserrettungseinheit

Beauftragung einer Wasserrettungseinheit

Wo ist die Einrichtung oder Beauftragung einer gesonderten Wasserrettungseinheit erforderlich?

Die Beauftragung oder Einrichtung einer gesonderten Wasserrettungseinheit, sei es durch die Feuerwehr oder durch eine Hilfsorganisation, kann vor allem dann angezeigt sein, wenn einerseits im Gemeindegebiet größere Gewässerflächen vorhanden sind, die typischerweise von Badenden, Ruderern, Seglern usw. genutzt werden, und andererseits regelmäßig Einsatzlagen zur Menschenrettung auftreten.

Die entsprechenden Beschlüsse zur Einrichtung / Beauftragung einer gesonderten Wasserrettungseinheit sind grundsätzlich nicht erforderlich zur Abwicklung von gewöhnlichen Einsätzen an und auf Gewässern, die dem allgemeinen Einsatz der Feuerwehr an und auf Gewässern im Sinne einer Hilfeleistung zuzuordnen sind. Hierzu zählen z.B. folgende Tätigkeiten:

  • Tierrettung und -bergung
  • Bergung von Gegenständen
  • Aufbau von Wasserversorgungen
  • Eisrettung
  • Ölschadensbekämpfung
  • Ggf. Brandbekämpfung

Auch die Rettung oder Bergung von Menschen kann im Einzelfall im Rahmen dieser gewöhnlichen Einsätze an und auf Gewässern erforderlich sein. Die zuständige Leitstelle alarmiert im Regelfall (insbesondere im Binnenland) die örtlich zuständige Feuerwehr, auch wenn diese keine Wasserrettungseinheit vorhält. Wird die örtlich zuständige Feuerwehr tätig, um z.B. erste Maßnahmen zu ergreifen, bevor eine Wasserrettungseinheit eintrifft, besteht für die Feuerwehrangehörigen grundsätzlich Versicherungsschutz.

Zur Bewältigung dieser genannten Einsatzlagen muss die Feuerwehr technisch und personell über eine Grundausstattung verfügen, z.B. über ein geeignetes Boot und persönliche Schutzausrüstung. Zudem müssen die Feuerwehrangehörigen entsprechend ausgebildet und unterwiesen sein.

Die Feuerwehr kann mit der durch ihren jeweiligen Träger zur Verfügung gestellten Ausrüstung, dazu zählen insbesondere auch Boote, im Rahmen einer erweiterten Technischen Hilfeleistung tätig werden. Feuerwehren, die die Leitstelle zu solchen Einsätzen alarmiert, sind zunächst auch verpflichtet, zu solchen Einsätzen auszurücken. Die Einsatzleitung muss dann an der Einsatzstelle gegebenenfalls entscheiden, ob und in welcher Weise eine Hilfeleistung mit der zur Verfügung stehenden Ausrüstung und auch in Abhängigkeit von der Ausbildung und Qualifikation der Einsatzkräfte möglich und verantwortbar ist. Soweit die Einsatzlage eine Alarmierung einer anerkannten und örtlich zuständigen Wasserrettungseinheit erfordert, kann die Feuerwehr bis zu deren Eintreffen erweiterte Technische Hilfe leisten.

Auch Feuerwehren soll es auf freiwilliger Basis und auf Grundlage der bestehenden Strukturen möglich sein, als Wasserrettungseinheit anerkannt zu werden. Die Voraussetzungen sind in der "Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen"  beschrieben.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen

Sollte die Gemeindevertretung die Wasserrettung der Feuerwehr als freiwillige Aufgabe gemäß § 6 (4) Brandschutzgesetz per Beschluss übertragen?

Wasserrettungseinsätze gehören nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren nach dem Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein (BrSchG). Dies gilt sowohl für die Wasserrettung auf Binnengewässern als auch an den Küstengebieten, da die Vorhaltung von Spezialausrüstung zur Wasserrettung und dementsprechend ausgebildetes Personal weder für den abwehrenden Brandschutz erforderlich ist, noch zur technischen Hilfe gehört.

Eine Gemeinde kann aber aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung ihre öffentliche Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" für andere als nach dem Brandschutzgesetz gesetzlich vorgesehene Aufgaben zur Verfügung stellen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang freiwillige Aufgaben wahrgenommen werden, liegt beim Träger der Feuerwehr. Voraussetzung für die Übertragung einer solchen zusätzlichen freiwilligen Aufgabe ist also eine Entscheidung der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann der Feuerwehr die Wasserrettung als freiwillige Aufgabe gemäß § 6 Abs. 4 Brandschutzgesetz übertragen. Dies muss sie sogar tun, wenn die Feuerwehr in der Wasserrettung tätig wird.

Muss jede Feuerwehr, die in der Wasserrettung tätig ist, als Wasserrettungseinheit formal anerkannt sein?

Nein, die Anerkennung ist für die Tätigkeit im eigenen Gemeindegebiet nicht erforderlich. Wenn die Feuerwehr aber in anderen Gebieten, z.B. in anderen Gemeinden oder in Zuständigkeitsbereichen des Landes (nicht kommunalisierte Küstengewässer), tätig wird, muss sie anerkannt sein.

Sind Angehörige der Feuerwehr bei Wasserrettungseinsätzen versichert?

Wird die örtlich zuständige Feuerwehr nach Alarmierung durch die Leitstelle tätig, um zum Beispiel erste Maßnahmen zu ergreifen, bevor eine Wasserrettungseinheit eintrifft, besteht für die Feuerwehrangehörigen grundsätzlich Versicherungsschutz.

Ausstattung und Förderung

Ausstattung und Förderung

Welche Ausstattung ist für die Anerkennung als Wasserrettungseinheit erforderlich?

Die erforderliche Ausstattung ist insbesondere von der Art des Einsatzgebietes abhängig. Es wird unterschieden zwischen Binnen-, Fließ- und Küstengewässern. Die Ausstattungsstandards sind in der "Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen" geregelt.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen

Wer kann eine Förderung erhalten?

Hierzu hat das Innenministerium eine Förderrichtlinie Wasserrettung (Richtlinie zur Förderung von anerkannten Einheiten der Wasserrettung nach § 5 Absatz 6 und 7 des Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetzes vom 22.06.2020) im Amtsblatt veröffentlicht.

Förderrichtlinie Wasserrettung (PDF, 93KB, Datei ist barrierefrei)

Antrag auf Gewährung einer institutionellen Förderung (PDF, 107KB, Datei ist barrierefrei)

Feuerwehren erhalten keine Zuschüsse aus Wasserrettungsmitteln des Landes. Eine Förderung kann aus der Feuerschutzsteuer über den Kreis erfolgen.

In der Wasserrettung tätige Behörden und Organisationen

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