Gemeindezugehörige (kommunalisierte) Gewässer
Nach der derzeit gültigen Rechtslage sind die Kommunen für die Gefahrenabwehr in ihrem Gemeindegebiet zuständig. Dies betrifft im Bereich der Wasserrettung in erster Linie die Binnengewässer, die in der Regel zu einer oder mehreren Gemeinden gehören. Weitere gemeindezugehörige Gewässer sind die Unterelbe sowie an der Ostseeküste der Großteil der Flensburger Förde, die Schlei sowie Teile der Eckernförder Bucht, der Kieler Förde und der Lübecker Bucht.
Die Kommunen können, sofern es die Gefahrenlage erforderlich macht, ihre Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation mit der Wasserrettung beauftragen. Zur Frage, ob die Einrichtung oder Beauftragung einer gesonderten Wasserrettungseinheit erforderlich ist, siehe gesonderte Frage und Antwort zu "Wo ist die Einrichtung oder Beauftragung einer gesonderten Wasserrettungseinheit erforderlich?"
Wo ist die Einrichtung oder Beauftragung einer gesonderten Wasserrettungseinheit erforderlich?
Nicht kommunalisierte Küstengewässer von Nord- und Ostsee
Weil das Land keine eigenen geeigneten Einsatzmittel der Wasserrettung hat, ist es darauf angewiesen, privaten Einrichtungen, z.B. den in der Wasserrettung tätigen Hilfeleistungsorganisationen oder Gemeinden als Trägern der Freiwilligen Feuerwehren bestimmte Küstenabschnitte zuzuweisen, damit diese dort auf freiwilliger Basis im Auftrag des Landes die Wasserrettung in der allgemeinen Gefahrenabwehr sicherstellen.
Das Land hat im Jahr 2020 eine Vereinbarung mit der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) abgeschlossen. Damit beauftragt das Land die Seenotretter, mit der von der DGzRS betriebenen deutschen Rettungsleitstelle See, dem Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC) Bremen, auch die Wasserrettung zu koordinieren und diese insbesondere in den nicht kommunalisierten Küstengewässern unter Einbeziehung aller in der Wasserrettung tätigen Organisationen durchzuführen.
Faktisch ist es zurzeit so, dass ein Großteil der gemeldeten Notfälle auf dem Wasser bei den Integrierten Leitstellen (Notrufnummer 112) aufläuft, die dann in der Regel die örtlich zuständige Feuerwehr oder eine Wasserrettungsorganisation alarmiert. Die Wasserrettung an den Küsten kann weiterhin also nur im gewachsenen Zusammenwirken aller Organisationen und insbesondere unter Einbeziehung der Kommunen gewährleistet werden. Daher wird das Land (Innenministerium) auf die Gemeinden und Organisationen zukommen, die bereits jetzt in der Wasserrettung tätig sind, um mit diesen darüber zu verhandeln. Kommt eine Einigung zustande, wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung wird dann die Grundlage dafür sein, dass die Gemeinde oder Organisation im Auftrag des Landes die Wasserrettung in einem bestimmten Küstenabschnitt übernimmt. Hierfür erstattet das Land dann die Kosten.
Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde oder Organisation ist, dass die Wasserrettungseinheit formal anerkannt ist. Die Kriterien für die Anerkennung sind in der "Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen" beschrieben.
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen
Weiterhin besteht die Notwendigkeit, die bisherigen Prozesse in der Alarmierung mit dem Ziel des verbesserten Informationsaustauschs zwischen den Integrierten Leitstellen und der von der DGzRS betriebenen Rettungsleitstelle See/MRCC--Maritime Rescue Coordination Centre Bremen zu analysieren und daraus folgernd standardisierte Abläufe in der Zusammenarbeit zu vereinbaren. Die dazu eingerichtete Arbeitsgruppe „Prozesse in der Alarmierung“ hat unter Einbindung der Kommunalen Landesverbände und der Leitstellen (Land und See) entsprechende Vorschläge erarbeitet, z.B. einen Entscheidungsbaum zur Festlegung der einsatzlenkenden Leitstelle. Dieser soll Teil einer Mustervereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der Leitstellen werden. Die einzelnen Vereinbarungen zwischen dem Land und den Trägern der Leitstellen sollen erst abgeschlossen werden, wenn Zuweisungen von Einheiten auf Küstenabschnitte vorliegen und die einzelnen Vereinbarungen zwischen dem Land und den Trägern der Wasserrettungseinheiten abgeschlossen sind.