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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Gesamtabschluss

Der Gesamtabschluss gibt einen vollständigen Überblick über die Haushaltslage der Kommune unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Unternehmen.

Letzte Aktualisierung: 03.06.2022

Neben Unternehmen können sich auch Kommunen im Rahmen der kommunalrechtlichen Möglichkeiten wirtschaftlich betätigen. Nach § 102 der Gemeindeordnung dürfen Kommunen hierfür Unternehmen errichten oder sich an bestehenden Gesellschaften zu beteiligen und somit Teile ihrer wirtschaftlichen Betätigung auf diese Unternehmen verlagern. Daraus können sich unterschiedliche Konstellationen hinsichtlich Einfluss- und Eigentumsverhältnissen zwischen Kommune und Aufgabenträger ergeben. Aus diesen Beziehungen ergeben sich eine Konzernstruktur und gegebenenfalls rechtlich selbstständige Unternehmen, die, wirtschaftlich betrachtet, von der Kommune dominiert werden.

Einzelabschluss nicht aussagekräftig

Aus organisatorischen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus haben viele Kommunen zahlreiche Aufgaben, Vermögensgegenstände und Schulden ausgelagert. Die Kernhaushalte sind durch diese Maßnahmen teilweise stark geschrumpft und bilden nur noch einen begrenzten Teil des kommunalen Leistungsspektrums ab. Der kommunale Einzelabschluss liefert somit kein vollständiges Bild mehr ab. Zwar werden die Aufgabenträger beziehungsweise die Beteiligungen an den Trägern wertmäßig in der Bilanz der Kommunen ausgewiesen, die vielfältigen Verflechtungen im "Konzern Kommune" werden jedoch nicht berücksichtigt.

Für viele von Interesse

Der Gesamtabschluss soll einen vollständigen Überblick über die tatsächliche Haushaltslage der Kommune unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Unternehmen geben, und zwar so, als ob diese Unternehmen und die Kommune ein gemeinsames Unternehmen ("Konzern Kommune") wären. Vor allem die kommunalen Mandatsträger:innen und Einwohner:innen haben daran ein Interesse.

Rechtliche Grundlagen

Maßgeblich für den Gesamtabschluss sind die Regelungen des § 95 o (ab 1. Januar 2021: § 93) der Gemeindeordnung sowie § 53 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik. Danach ist das erstmalige Aufstellen eines Gesamtabschlusses im Jahr 2020 für das Haushaltsjahr 2019 beziehungsweise für Spätumsteller ab dem sechsten doppischen Haushaltsjahr nach Umstellung auf die Doppik vorgeschrieben.

Nur Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind verpflichtet, einen Gesamtabschluss aufzustellen. Sind alle Aufgabenträger sowie gemeinsame Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften von untergeordneter Bedeutung, kann die Gemeinde auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichten

Gemäß § 53 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik besteht der Gesamtabschluss aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Dem Gesamtabschluss ist zudem ein Gesamtlagebericht beizufügen.

Praxisleitfaden

Nähere Informationen bietet der Praxisleitfaden "Gesamtabschluss der Kommunen in Schleswig-Holstein", der als Druckschrift beim Ministerium bezogen werden kann:

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