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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Einführung einer Ausgleichsrücklage bzw. eines fiktiven Haushaltsausgleichs


Zum 1. Januar 2024 werden im kommunalen Haushaltsrecht Schleswig-Holstein Vorschriften eingeführt bezüglich der Ausgestaltung einer Ausgleichsrücklage sowie zu einem fiktiven Haushaltsausgleich. Das Innenministerium stellt den Kommunen ein Berechnungstool zur Verfügung, um die Mindesthöhe beziehungsweise die maximale Höhe der allgemeinen Rücklage und somit auch der Ausgleichsrücklage zu bestimmen.

Letzte Aktualisierung: 02.05.2024

Nach den Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts ist der Haushalt einer Kommune ausgeglichen, wenn im Ergebnisplan der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Sofern der Ergebnispläne des Haushaltsjahres sowie der drei nachfolgenden Haushaltsjahre ausgeglichen ist und der Ergebnisplan und die Ergebnispläne beziehungsweise Ergebnisrechnungen der beiden vorangegangenen Haushaltsjahre ebenfalls ausgeglichen sind, bedarf der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der in der Haushaltssatzung festgesetzt ist, keiner Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für den in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen.

Gemeindehaushaltsrecht wird zum Jahreswechsel ergänzt

Zum 1. Januar 2024 wird das Gemeindehaushaltsrecht ergänzt, um den Kommunen planerisch eine Entnahme aus der bisherigen Ergebnisrücklage und der allgemeinen Rücklage zu ermöglichen. Danach gilt ein Haushalt auch dann als ausgeglichen, wenn ein Fehlbetrag im Ergebnisplan gedeckt werden kann, wenn die Ausgleichsrücklage in Anspruch genommen wird (fiktiver Haushaltsausgleich). Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um einen neuen gesonderten Posten des Eigenkapitals.

Ausgleichsrücklage in Anspruch nehmen

Über die Höhe des Bestandes der Ausgleichsrücklage entscheidet die Gemeindevertretung bzw. beim Kreis der Kreistag. Hierzu wird nach Beschluss über den Jahresabschluss 2023 der Bestand der allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage entnommen und ein eventuell vorgetragener Jahresfehlbetrag abgezogen. Die Gemeindevertretung beschließt über die Aufteilung auf allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Die allgemeine Rücklage soll einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 aufweisen. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mindestens 15 Prozent der allgemeinen Rücklage aufweisen. Für Kommunen, die keinen Bestand der allgemeinen Rücklage in Höhe von 20 Prozent der Bilanzsumme aufweisen können und die Ausgleichsrücklage in Anspruch nehmen wollen, gilt bis einschließlich 2025 eine Ausnahmeregelung. Hier muss die allgemeine Rücklage mindestens 15 Prozent der Bilanzsumme betragen.

Ein Beschluss über die Ausstattung der allgemeinen Rücklage sowie der Ausgleichsrücklage ist bereits im Jahr 2023 auf Basis des Jahresabschlusses 2022 zulässig, so dass eine Inanspruchnahme bereits für die Haushaltsplanung 2024 berücksichtigt werden kann.

Bedingungen

Die Ausgleichsrücklage kann nur in Anspruch genommen werden, wenn in der Haushaltsplanung ein positiver Finanzmittelbestand zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesen wird bzw. bei der Aufstellung des Jahresabschlusses,

  • wenn bilanziell kein Bestand an Kassenkrediten vorhanden ist oder
  • ein vorhandener Bestand an Kassenkrediten innerhalb von vier Wochen nach Ende des Jahres, für den der Jahresabschluss aufgestellt worden ist, vollständig abgedeckt wurde.

Berechnungstool

In dem Berechnungstool können Sie bestimmten Posten des Eigenkapitals und der Bilanzsumme eingeben und für Ihre Kommune die Mindesthöhe beziehungsweise maximale Höhe der allgemeinen Rücklage und somit auch der Ausgleichsrücklage ermitteln.

Berechnungstool zur Ausstattung der Ausgleichsrücklage auf Basis Jahresabschluss 2022 (xls, 15KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Berechnungstool zur Ausstattung der Ausgleichsrücklage auf Basis Jahresabschluss 2023 (xls, 21KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Sollte Ihr Vorleseprogramm die Informationen nicht korrekt wiedergeben, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 0431 988 3109 an Heino Siedenschnur im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

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