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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Sonstige Investitionseinzahlungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

3.8. Sonstige Investitionseinzahlungen (Kto. 689)

Grundsätzliches

Unter den sonstigen Investitionseinzahlungen sind Einzahlungen auszuweisen, die keiner anderen Position innerhalb der Kontengruppe 68 zugeordnet werden können. In diesem Sinne stellen sie eine Auffang- oder Sammelposition dar und sind auf der Einzahlungsseite das Pendant zu den "sonstigen Investitionsauszahlungen" (siehe Kto. 787).

Während § 3 Abs. 1 Nr. 22 GemHVO-Doppik sowie auch das Muster zur Finanzrechnung (vgl. lfd. Nr. 25 in der Anlage 21 der AA GemHVO-Doppik - Muster zu § 46 GemHVO-Doppik) die Finanzrechnungsposition "sonstige Investitionseinzahlungen" explizit vorsehen, fehlt diese hingegen in den VV-Kontenrahmen. Es handelt sich hier offenbar um ein redaktionelles Versehen. Das Innenministerium wird dies bei der nächsten Änderung der VV-Kontenrahmen entsprechend berücksichtigen.

Ein denkbarer Anwendungsfall wäre die Rückzahlung gewährter investiver Zuweisungen und Zuschüsse, bei der eine Absetzung von der Auszahlung gem. § 35 a Abs. 2 Satz 2 GemHVO-Doppik nicht mehr in Betracht kommt.

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