3.8. Sonstige Investitionseinzahlungen (Kto. 689)
Grundsätzliches
Unter den sonstigen Investitionseinzahlungen sind Einzahlungen auszuweisen, die keiner anderen Position innerhalb der Kontengruppe 68 zugeordnet werden können. In diesem Sinne stellen sie eine Auffang- oder Sammelposition dar und sind auf der Einzahlungsseite das Pendant zu den "sonstigen Investitionsauszahlungen" (siehe Kto. 787).
Während § 3 Abs. 1 Nr. 22 GemHVO-Doppik sowie auch das Muster zur Finanzrechnung (vgl. lfd. Nr. 25 in der Anlage 21 der AA GemHVO-Doppik - Muster zu § 46 GemHVO-Doppik) die Finanzrechnungsposition "sonstige Investitionseinzahlungen" explizit vorsehen, fehlt diese hingegen in den VV-Kontenrahmen. Es handelt sich hier offenbar um ein redaktionelles Versehen. Das Innenministerium wird dies bei der nächsten Änderung der VV-Kontenrahmen entsprechend berücksichtigen.
Ein denkbarer Anwendungsfall wäre die Rückzahlung gewährter investiver Zuweisungen und Zuschüsse, bei der eine Absetzung von der Auszahlung gem. § 35 a Abs. 2 Satz 2 GemHVO-Doppik nicht mehr in Betracht kommt.
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