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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Geh- und Radweg an innerörtlichen Landes- und Bundesstraßen

Letzte Aktualisierung: 28.11.2018

4.2. Geh- und Radweg an innerörtlichen Landes- und Bundesstraßen

Frage: Bei der Erstbewertung der Straßen müssen oft Grundlagen zum Eigentum und zur Baulast der Straßen geklärt werden. Im Landesrecht ist als Vorschrift das Straßen- und Wegegesetz anzuwenden. Die Bundesregelung findet sich ähnlich im Bundesfernstraßengesetz.

Nach den Zuordnungsvorschriften zum Produkt 542 Kreisstraßen verstehe ich den Text (Bei Gemeinden: ...) so, dass Städte und Gemeinden unter 20.000 Einwohner die Geh- und Radwege, die Straßenbeleuchtung und andere in ihrem Eigentum bzw. der Baulast befindlichen innerörtlichen Straßenteile von Kreisstraßen in ihrem Haushalt im Produkt 542 Kreisstraßen ausweisen sollen. Die Straße selbst befindet sich ja in der Baulast des Kreises und wird daher beim Kreis nachgewiesen.

Der Text in den Zuordnungsvorschriften bei den Produkten 543 Landesstraßen und 544 Bundesstraßen ist gegenüber dem Text bei den Kreisstraßen etwas anders gefasst worden. Es wurde die Meinung vertreten, dass hier wohl von Gemeinden nur Investitionszuweisungen an das Land bzw. den Bund nachzuweisen wären.

Mir stellen sich dahingehend zwei Fragen:
In welchem Teilplan bzw. Teilrechnung (also Produkt) sind die Geh- und Radweg usw. an innerörtlichen Kreis-, Landes- und Bundesstraßen im Produktplan bzw. zum Jahresabschluss einer Stadt oder Gemeinde unter 20.000 Einwohner nachzuweisen?

Ich denke getrennt in den Produkten 542 Kreisstraßen, 543 Landesstraßen und 544 Bundesstraßen und nicht nur im Produkt 541 Gemeindestraßen. In 541 sind nur die (richtigen) Gemeindestraßen nachzuweisen. Ist dies Auffassung richtig?

Geh- und Radwege sind grundsätzlich eigenständig zu erfassen.

In der Produktgruppe (PG) 541 (Gemeindestraßen) sind die Gemeindestraßen abzubilden. Hierzu gehören entsprechend der Zuordnungsvorschriften alle (Gemeinde-)Straßen, Wege, Plätze etc., die sich im Eigentum der Gemeinde befinden.

Eine separate Nennung von Geh- und Radwegen bei den PG´en 543 (Landes-) und 544 (Bundes-) gibt es nicht.

Die gemeindeeigenen Geh- und Radwege sind demnach in der PG 541 (Gemeinde-) abzubilden; auch die gemeindeeigenen Geh- und Radwege an innerörtlichen Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.

Die Grundlage für die Zuordnung liegt diesbezüglich bei der Betrachtung des Eigentums bzw. der Straßenbaulast und nicht bei der örtlichen Lage.

Anmerkung:

Der Text der Zuordnungsvorschriften zur PG 542 (Kreis-) verweist darauf, dass eine Zuordnung von Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen im Zuge von Kreisstraßen bei Gemeinden nur bei einer entsprechenden gesetzlichen oder vertraglichen Regelung vorzunehmen ist. Das heißt, dass für den Fall, dass eine Gemeinde, die aufgrund eines Gesetzes oder eines Vertrages Aufwendungen für Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen im Zuge einer Kreisstraße zu tragen hat, diese in der PG 542 (Kreis-) auszuweisen sind.

Die unterschiedliche textliche Fassung der Zuordnungsvorschriften zur PG 542 (Kreis-) sowie 543 (Landes-) und 544 (Bundes-) ist dem Umstand geschuldet, dass der VV-Produktrahmen für Gemeinden und Kreise gilt, nicht aber für Land und Bund. Demzufolge war zur PG 542 (Kreis-) eine differenzierte Darstellung hinsichtlich Gemeinden und Kreise vorzunehmen; eine derartige Differenzierung ist demzufolge bei der PG 543 (Landes-) und bei der PG 544 (Bundes-) entbehrlich.

Die Aufwendungen, die eine Gemeinde für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- bzw. Bundesstraßen aufgrund eines Gesetzes oder Vertrages bzw. als Straßenbaulastträger zu tragen hat, sind entsprechend in der PG 543 (Landes-) abzubilden.

Die gemeindlichen Anlagen zur Straße (u. a. Straßenbeleuchtung) sind der entsprechenden PG (541, 542, 543, 544) zuzuordnen, an der sich die Anlage befindet.

Nachfrage:
Vielen Dank für Ihre Antwort. Dahingehend ergeben sich mir weitere Fragen.

Mit der Frage des (wirtschaftlichen) Eigentumes (welches hatten Sie gemeint, das rechtliche oder wirtschaftliche?) habe ich bisher geklärt, bei wem (hier bei welcher Körperschaft) eine Aktivierung zu erfolgen hat. Ein Bezug auf die Eigentumsverhältnisse ist in den Zuordnungsvorschriften nicht zu finden. Im Zusammenhang mit der Frage welchem Produkt ein Anlagegut zuzuordnen ist, habe ich bisher eine solche Aussage auch noch nicht gehört.

Wenn ich Ihren Aussagen folge, würde also ein Gehweg an einer Kreisstraße unter dem Produkt 541 "Gemeindestraßen" zu aktivieren sein. Die gemeindlichen Anlagen zur Straße (Welche zählen Sie dazu? Wie definieren Sie diese?), als Beispiel haben Sie die Straßenbeleuchtung genannt, sollen dann aber dem Produkt 542 "Kreisstraßen" zugeordnet werden.

Die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, deren Straßenbaulast durch das Straßen- und Wegegesetz der Stadt (über 20.000 EWO) auferlegt wird, sollte wieder dem Produkt 542 "Kreisstraßen" zugeordnet werden, obwohl das (zumindest wirtschaftliche) Eigentum auf Grund des Straßen- und Wegegesetzes bei der Stadt liegt.

Dies ist im Ergebnis aber auch kein anderer Sachverhalt als bei den Geh- und Radwegen an Kreisstraßen. Alle diese Anlagen liegen zumindest im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt/Gemeinde.

Die Ausführungen zum FAQ 4.2 bezogen sich auf die Frage zur Zuordnung von Geh- und Radwegen.

Mit der Frage des (wirtschaftlichen) Eigentums (welches hatten Sie gemeint, das rechtliche oder wirtschaftliche?) haben wir bisher geklärt, bei wem (hier bei welcher Körperschaft) eine Aktivierung zu erfolgen hat. Ein Bezug auf die Eigentumsverhältnisse ist in den Zuordnungsvorschriften nicht zu finden. Im Zusammenhang mit der Frage welchem Produkt ein Anlagegut zuzuordnen ist, haben wir bisher eine solche Aussage auch noch nicht gehört.

Natürlich muss mit der Frage des Eigentums erst einmal grundsätzlich geklärt werden, bei welcher Körperschaft eine Aktivierung zu erfolgen hat. Diese Frage stellt sich grds. bei jedem Vermögensgegenstand. Hierbei sind die allgemeinen Bilanzierungsregeln anzuwenden. Hierzu zählt auch die Betrachtung des wirtschaftlichen Eigentums.

Die Ausführungen der Zuordnungsvorschriften lassen nur den in der Antwort 4.2 dargestellten Schluss zu, dass eine eigentumsbezogene Zuordnung zu den Produktgruppen erfolgen muss.

Wenn ich Ihren Aussagen folge, würde also ein Gehweg an einer Kreisstraße unter dem Produkt 541 "Gemeindestraßen" zu aktivieren sein. Die gemeindlichen Anlagen zur Straße (Welche zählen Sie dazu? Wie definieren Sie diese?), als Beispiel haben Sie die Straßenbeleuchtung genannt, sollen dann aber dem Produkt 542 "Kreisstraßen" zugeordnet werden.

Ein Gehweg an einer Kreisstraße ist als gemeindeeigener Gehweg der PG 541 (Gemeindestraßen) zuzuordnen. Die gemeindlichen Anlagen (z. B. Straßenbeleuchtung, gemeindeeigene Bushaltestellen, Parkleitsysteme, grds. Anlagen, die der Straße zuzuordnen sind) sind dann der PG 542 (Kreisstraßen) zuzuordnen, da die Anlagen an einer Kreisstraße liegen.

Die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, deren Straßenbaulast durch das Straßen- und Wegegesetz der Stadt (über 20.000 EWO) auferlegt wird, sollte wieder dem Produkt 542 "Kreisstraßen" zugeordnet werden, obwohl das (zumindest wirtschaftliche) Eigentum auf Grund des Straßen- und Wegegesetzes bei der Stadt liegt.

Siehe Anmerkung zum FAQ 4.2. Demnach gibt es offensichtlich keinen Widerspruch. Demnach ist die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, deren Straßenbaulast bei einer Gemeinde liegt (vgl. §§ 10 StrWG), grds. bei der Gemeinde zu bilanzieren und zwar dann in PG 542 (Kreisstraßen).

Dabei ist zu beachten, dass i.d.R. das Eigentum an den Grundstücksflächen beim Kreis liegt und dort zu bilanzieren ist. Lediglich der Straßenaufbau wäre bei der Gemeinde zu bilanzieren.

Beachtet werden sollte auch, dass bei Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, wenn die Gemeinden Träger der Straßenbaulast und damit wirtschaftlicher Eigentümer sind, ggfs. Kreise die Straßen aufgrund zurückliegender Zuständigkeiten erbaut und finanziert haben. Die Übertragung der Straßen wäre bilanziell abzubilden (Rechnungsabgrenzungsposten). Hierbei empfiehlt sich eine Abstimmung über die Bilanzierung mit dem Kreis vorzunehmen.

Dies ist im Ergebnis aber auch kein anderer Sachverhalt als bei den Geh- und Radwegen an Kreisstraßen. Alle diese Anlagen liegen zumindest im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt/Gemeinde.

Für die gemeindeeigenen Geh- und Radwege stellt sich der Sachverhalt anders dar. Geh- und Radwege sind selbständig zu erfassende und einzeln zu bewertende Vermögensgegenstände. I.d.R. werden bei den Geh- und Radwegen auch die Grundstücksflächen im Eigentum der Gemeinde liegen. Die Straßenbaulast liegt bei Geh- und Radwegen als sonstige öffentliche Straße generell bei den Gemeinden. In den Zuordnungsvorschriften sind Geh- und Radwege explizit bei der PG 541 (Gemeindestraßen) aufgeführt.

Anmerkung: Wenn an einer Kreisstraße, an der ein gemeindeeigener Geh-/Radweg liegt, eine Straßenbeleuchtung vorhanden ist, könnte diese m .E. auch bei PG 541 zugeordnet werden; als Beleuchtung für den Geh-/Radweg.

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