2.2 Auflösung von Sonderposten und Beiträgen
Frage: Laut § 40 Abs. 6 GemHVO Doppik können Beiträge (in meinem Fall Anschlussbeiträge an die zentrale Ortsentwässerung) aufgelöst werden. In den Erläuterungen wird auf das KAG verwiesen. Heißt das nun, dass ich grundsätzlich die Beiträge nicht auflösen kann, sondern nur, wenn bei der Festsetzung der entsprechenden Gebühren beschlossen wurde, die Auflösung der Beiträge zwecks Entlastung der Gebührenzahler zu berücksichtigen?
Die Behandlung von Beiträgen wird durch die Formulierung in § 40 Abs. 6 Satz 2 GemHVO-Doppik an das Gebührenrecht angepasst. Dies dient einem deckungsgleichen Ausweis von Jahresabschluss und Gebührenabrechnung.
Sofern eine Auflösung nach KAG ausgeschlossen wurde, handelt es sich im Rechnungswesen der Gemeinde um nicht aufzulösende Beiträge, die unter 2332 zu bilanzieren und tatsächlich nicht aufzulösen sind.
Erfolgt eine Auflösung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG, sind die Beiträge auch im gemeindlichen Rechnungswesen aufzulösen. Die Auflösungsmethode ist deckungsgleich zu übernehmen, um eine Übereinstimmung zu erreichen.