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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Abschreibung in der Gebäudetechnik

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.14 Abschreibung in der Gebäudetechnik

Frage: In der für verbindlich erklärten Afa-Tabelle finden sich unter dem Konto 07 „Gebäudetechnik“ folgende Vermögensgegenstände:
Alarmanlagen, Durchlauferhitzer, Feuermeldeanlagen, Gemeinschaftsantennen, Heizungsanlage, Kabelnetz für Telekommunikations-Anlagen, SAT-Anlage, Aufzugsanlagen, Ausfahrteinrichtungen, Be- und Entlüftungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Druckerhöhungsanlagen, Heißwasserbereitungsanlage, Sprinkleranlagen, Pausensignalanlagen, Anzeigetafel.

Diese Vermögensgegenstände sollen über 15 Jahre abgeschrieben werden, sind im Regelfall aber Bestandteil der Gebäude (massive Gebäude: Afa 80 Jahre). In den Zuordnungsvorschriften finden sich diese Bespiele nicht. Sollte damit wirklich für die genannten und ggf. ähnlichen Vermögensgegenstände von der allgemein „draußen“ geltenden Regelung abgewichen und hier unter Konto 07 getrennt vom Gebäude gebucht und über 15 Jahre abgeschrieben werden?

Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist gem. § 43 Abs. 4 Satz 1 GemHVO-Doppik die vom Innenministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde zu legen. Die Abschreibungstabelle (VV-Abschreibungen) wurde gem. § 135 Abs. 4 Nr. 5 GO für verbindlich erklärt.

Entsprechend der Festsetzungen in der Abschreibungstabelle unterliegen die Anlagen der Gebäudetechnik einer anderen Nutzungsdauer als das Gebäude.

Hieraus ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, die selbständigen Gebäudeteile der Gebäudetechnik als selbständige Wirtschaftsgüter separat zu erfassen und zu bewerten sowie über die vorgegebene Nutzungsdauer abzuschreiben.Ein Gebäudeteil ist i. d. R. selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, also von der eigentlichen Gebäudenutzung abweicht.

Sofern Anlagen der Gebäudetechnik in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem übrigen Gebäude stehen (unselbständige Gebäudebestandteile), also dem eigentlichen Zweck des Gebäudes dienen, sind diese mit dem Gebäude zu bewerten und abzuschreiben. Unselbständige Bestandteile eines Gebäudes sind im Regelfall u. a. Personenfahrstühle, Heizungsanlagen, Be-/Entlüftung und Beleuchtung des Gebäudes.

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