1.97 Auflösung Sonderposten für Beiträge
Frage: In § 40 Abs. 6 GemHVO ist geregelt, dass Beiträge für die Anschaffung und Herstellung von Vermögensgegenständen als Sonderposten zu passivieren sind und entsprechenden der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aufzulösen sind (Satz 3).
Bei Ausbau- und Erschließungsbeiträgen können aber auch Anteile zum Erwerb von Grundstücken enthalten sein. Eine Regelung, wie mit diesen Anteilen zu verfahren ist, findet sich nicht.
Wegen der Regelungen in Abs. 5 und Abs. 7, in denen bestimmt ist, dass bei Zuweisungen und Zuschüssen für Grundstücke diese mit 4% jährlich aufzulösen sind, drängt sich eine analoge Anwendung für erhobene Beiträge auf.
Teilen Sie meine Auffassung?
Im Gegensatz zu den übrigen Anlagegütern und den Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterliegen Grundstücke keiner planmäßigen Abschreibung, da es bei ihnen keine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gibt.
Der Verordnungsgeber hat mit dem § 40 Abs. 5 eine Regelung geschaffen, nach der Zuweisungen und Zuschüsse für die Anschaffung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten jährlich mit einem Satz von 4 % aufzulösen sind, obwohl Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte keiner planmäßigen Abschreibung unterliegen.
Eine entsprechende Regelung für erhobene Beiträge wurde nicht eingeführt, so dass ein aus Beiträgen entstandener Sonderposten, der einem Grundstück zugeordnet ist, nicht planmäßig aufzulösen ist. Er wird der Bilanzposition „2.3.2 Sonderposten für nicht aufzulösende Beiträge“ zugeordnet.
Sollten wertverändernde Buchungen für das Grundstück vorgenommen werden, ist ggf. der zugeordnete Sonderposten entsprechend anzupassen. Das heißt, dass der Sonderposten beispielsweise außerplanmäßig aufzulösen ist, sobald das Grundstück veräußert wird.