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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.92 Behandlung von Bürgschaften, überarbeitet im Juni 2015

Frage: Zu den m.E. nach buchungspflichtigen Geschäftsvorfällen zählen die im Ausnahmefall genehmigungsfähigen Bürgschaften, die eine Gemeinde oder Stadt übernehmen kann. Diese Eventualverpflichtungen müssen auf welchem Sachkonto einzelpostenbezogen zum Jahresabschluss belegt und durch welche Art von Saldenabstimmung dokumentiert werden? Empfiehlt es sich, diese Dokumentation zum Anhang der Bilanz zu legen?

Ist es richtig, dass wertberichtigungspflichtige Bürgschaften unterhalb der Bilanz ausgebucht und als Rückstellung oberhalb des Bilanzstriches eingebucht werden müssen?

Wie sind erhaltene Bürgschaften in der Buchhaltung zu dokumentieren? Genügt es hier, ein Bestandsverzeichnis zu führen, oder sollen auch die erhaltenen Bürgschaften auf nicht innerhalb der Bilanz ausgewiesenen Bestandskonten GOB-konform auf Einzelbuchungsbasis dokumentiert werden?

Die Buchungssystematik der Bürgschaften wurde bisher wo festgelegt?

Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge (Gemeinde) gegenüber dem Gläubiger (zumeist Bank) eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (vgl. § 765 Abs. 1 BGB).

Im Vorbericht zum Haushaltsplan sind übernommene Bürgschaften in einer Übersicht darzustellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik). Zusätzlich sind auch in der Übersicht über die Gesamtverschuldung (Anlage 18 AA GemHVO-Doppik) die Bürgschaften zum 31.12. in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren sowie deren voraussichtliche Entwicklung im Vorjahr, im Haushaltsjahr und in den drei nachfolgenden Jahren darzustellen.

Allein durch die Übernahme einer Bürgschaft ergibt sich noch kein ‘Geschäftsvorfall‘, der sogleich und unmittelbar in der Bilanz oder in der Ergebnis-/Finanzrechnung abzubilden ist. Eine Bürgschaft ist eine Eventualverbindlichkeit. Sie ist also keine Verbindlichkeit und zunächst auch kein Grund für eine Rückstellung (ungewisse Verbindlichkeit).

Bis zum Jahresabschluss 2013 wäre die Bildung einer sonstigen Rückstellung nach § 24 S. 2 GemHVO-Doppik denkbar, sofern das Risiko aus der Inanspruchnahme konkret wird (Wahrscheinlichkeit > 50 %) Mit Änderung der GemHVO-Doppik vom 02.12.2014 wurde die Bildung sonstiger Rückstellungen erheblich eingeschränkt. Dies ist ab dem Jahresabschluss 2014 ausschließlich für solche Unternehmen und Einrichtungen zulässig, die der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen, sodass die Bildung im dargestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist.

Zur Herstellung der nötigen Transparenz im Jahresabschluss („ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ - § 95 m Abs. 1 Satz 2 GO) sind unter der Bilanz, sofern sie nicht auf der Passivseite ausgewiesen werden (siehe oben), Verbindlichkeiten aus der Begebung von Bürgschaften zu vermerken (vgl. § 251 HGB). Diese handelsrechtliche Regelung wurde ins gemeindliche Haushaltsrecht übernommen, indem nach dem verbindlichen Muster zur Bilanz (Anlage 23 der AA GemHVO-Doppik - Muster zu § 48 GemHVO-Doppik) unterhalb der Bilanz die

„Summe der von der Gemeinde übernommenen Bürgschaften (Wert zum Bilanzstichtag) _________ EUR

nachrichtlich zu erwähnen ist.

Zusätzlich sollte die Gesamtsumme der übernommenen Bürgschaften durch eine Einzelübersicht der Bürgschaften im Anhang (§ 51 GemHVO-Doppik) erläutert werden. An dieser Stelle könnte auch die Einschätzung der Gemeinde zur möglichen Inanspruchnahme platziert werden. 

Erhaltene Bürgschaften (bspw. Vertragserfüllungsbürgschaften, Gewährleistungsbürgschaften) sind ebenfalls nicht zu bilanzieren. Ein Bestandsverzeichnis wird als ausreichend angesehen; eine Angabe im Anhang wäre ebenfalls denkbar. Sobald jedoch aus der Bürgschaft ein Anspruch gegenüber dem Bürgen geltend gemacht wird, erwächst hieraus eine bilanzierungspflichtige Forderung.

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