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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.8 Bilanzierung Infrastrukturvermögen bei Erschließungsvertrag

Frage: Die Stadt XXX hat einige Straßen, die über Erschließungsverträge hergestellt wurden, kostenfrei übernommen. Da sie einen erheblichen Wert darstellen und auch auf Dauer im Vermögen der Stadt verbleiben müssten Sie m.E. mit dem vollen Wert (AHK ggf. Ersatzwert) bilanziert werden. Auf der anderen Seite wäre ein entsprechend hoher Sonderposten zu bilden und über die regelmäßige Abschreibungsdauer aufzulösen.

Teilen Sie meine Auffassung?

Die hier im Haus getätigte Äußerung solche Straßen mit einem Euro zu aktivieren, würde nach meiner Auffassung die Vermögenssituation der Stadt nicht vollständig widerspiegeln und die Bilanz nicht unerheblich verkürzen.

Aufgrund des in § 40 GemHVO-Doppik festgeschriebenen Vollständigkeitsgebotes sind die Vermögensgegenstände der Kommune vollständig in der Bilanz auszuweisen. Erhaltene Zuschüsse, Zuweisungen und Beiträge sind zu passivieren.

Eine im Zusammenhang mit einem Erschließungsvertrag vollzogene Vermögensübertragung ist in diesem Sinne wie eine Sachzuwendungen zu behandeln.

Eine Bilanzierung dem Grunde nach ist daher unstrittig.

Das Vermögen ist gem. § 41 GemHVO-Doppik mit Anschaffungs- und Herstellungswerten - vermindert um die Abschreibungen - zu bewerten.

Eine Bilanzierung der übertragenen Erschließungsanlagen zum Anschaffungs- und Herstellungswert (hier offensichtlich 0) würde dem Vollständigkeitsgebot nicht gerecht werden. Mit einer Bilanzierung zum Anschaffungswert 0 würde die tatsächliche Vermögenssituation der Kommune nicht vollständig dargestellt werden. Insoweit ist in diesen Fällen eine Ausnahme vom Grundsatz der Bewertung zu den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungswerten vorzunehmen.

Daher sind die im Zusammenhang mit Erschließungsverträgen übertragenen Vermögensgegenstände mit dem vollen Wert (Anschaffungs-/Herstellungskosten des Erschließungsträgers bzw. Ersatzwert) zu aktivieren. Da die Kommune die Mittel für die überlassenen Vermögensgegenstände tatsächlich nicht aufgebracht hat, ist gleichzeitig in gleicher Höhe ein Sonderposten zu passivieren. Im Ergebnis ergibt sich eine Bilanzverlängerung, bei der das eingebuchte Anlagevermögen durch einen Sonderposten finanziert wird.

Im Ergebnis ergibt sich dies auch aus der Tatsache, dass die Erschließung Aufgabe der Gemeinde ist. Die Gemeinde kann die Erschließung nach § 124 Baugesetzbuch auf einen Erschließungsträger übertragen. Im Regelfall verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Herstellung der Erschließungsanlagen auf ´eigene Kosten`. Nach Abschluss der Erschließung und erfolgter Abnahme werden die Grundstücksflächen einschließlich der errichteten Anlagen (Straßen, leitungsgebundene Anlagen) der Gemeinde übereignet. Die Gemeinde übernimmt damit zugleich die Verpflichtung für die bauliche Unterhaltung sowie die Verkehrssicherungspflicht.

Aus dem Umstand, dass die Erschließung originäre Aufgabe der Gemeinde ist, sie sich hierzu lediglich eines Dritten bedient sowie der Übernahme der o.g. Verpflichtungen, ergibt sich die Aktivierung der Vermögensgegenstände (Kosten des Erschließungsträgers oder Erfahrungswerte). Gleichzeitig muss ein gleich hoher Sonderposten gebildet werden. Die von den neuen Grundstückseigentümern an den Erschließungsträger gezahlten Grundstückspreise beinhalten nämlich beitragsähnliche Bestandteile, die bei der unentgeltlichen Übertragung der Straßen (und leitungsgebundenen Anlagen) ebenfalls „unentgeltlich“ der Gemeinde übertragen worden sind. Solche Beitragszahlungen wären von den Gemeinden zu passivieren und nach Vorgabe des § 40 Abs. 6 GemHVO-Doppik aufzulösen.

Die Vermögensgegenstände sind jeweils mit der entsprechenden Nutzungsdauer abzuschreiben und der Sonderposten entsprechend der Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes aufzulösen.

Im Ergebnis kommt es somit durch die Bilanzierung der unentgeltlichen Übertragung zum vollen Wert i.d.R. zu keiner Belastung im Ergebnishaushalt.

Dabei ist der Anteil des gebildeten Sonderpostens für evtl. übertragene Grundstücke entsprechend § 40 Abs. 5 Satz 3 GemHVO-Doppik mit einer Laufzeit von 25 Jahren aufzulösen. Wogegen Grundstücke grds. keiner Abnutzung unterliegen und somit der Bodenwert in Höhe des eingebuchten Übertragungswertes bestehen bleibt.

Sofern auch leitungsgebundene Anlagen übertragen und aktiviert werden, kann es auch zu einer Belastung im Ergebnishaushalt (durch die Abschreibungen) kommen, wenn die Gemeinde die Entscheidung getroffen hat, dass die diesbezüglichen Beiträge nicht aufgelöst werden sollen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG).

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