1.82 Straßenbeleuchtung LED Lampenköpfe
Frage: Wir buchen noch kameral, möchten uns aber auf eine spätere Umstellung auf die Doppik vorbereiten und bauen deshalb schon eine Anlagenbuchhaltung auf. Die Straßen und Straßenbeleuchtung sind noch nicht in der Anbu aufgenommen.
Es wurden nun Lampenköpfe auf LED Basis in mehreren Straßen erneuert. Ein Bundeszuschuss (PTJ) für die Baukosten wurde gewährt und die Straßenanlieger wurden im Wege der Kostenspaltung zu Teilausbaubeiträgen veranlagt.
1. In welcher Form nehme ich diese Maßnahme nun in meiner Anbu auf? Momentan könnte ich nur die Beiträge und den Zuschuss umgelegt auf die Straßenzüge als Sonderposten aufnehmen und auflösen (für 30 Jahre?). Die Straßenbeleuchtung wird ja nicht komplett erneuert, denn Masten, Kabel etc. sind noch Altbestand. Daher könnte diese Aufrüstung lediglich eine Verbesserung der Bestandsanlage sein. § 41 Abs. 3 greift ja auch. Da ich noch kein Anlegegut Straßenbeleuchtung in meiner Anbu habe, müssten die Baukosten als Nachaktivierung/Folgeinvestition auf die die noch aufzunehmende Straßenbeleuchtung verbucht werden.
2. Bei mindestens einer Straße ist die ND der Bestandsstraßenbeleuchtung bereits abgelaufen. Auf wie viele Jahre wäre eine Verlängerung der Nutzungsjahre möglich?
3. Angenommen wir hätten die Straßenbeleuchtung als Festwert erfasst. Wären dann die Zuschüsse und Beiträge bei einer solchen Maßnahme in der Anlagenbuchhaltung als Sonderposten aufzulösen?
Durch die beschriebene Maßnahme „Erneuerung von Lampenköpfen“ werden keine neuen, eigenständigen Vermögensgegenstände geschaffen. Es handelt sich stattdessen um Kosten, die sich auf im Bestand befindliche Vermögensgegenstände beziehen.
zu 1.
Aufgrund der Bestimmung des § 41 Abs. 3 GemHVO-Doppik sind die entstandenen Kosten als nachträgliche AHK zu werten, da die Gemeinde Beiträge und Zuweisungen erhalten hat. Eine Prüfung, ob es sich um eine investive oder eine Unterhaltungsmaßnahme handelt, kann hinsichtlich der Frage der Bilanzierung ausbleiben.
Daher ist –wie in der Fragestellung beschrieben- zunächst die ursprüngliche Straßenbeleuchtung als Vermögensgegenstand zu erfassen. Eine Lampe besteht aus den Komponenten Mast, Lampenkopf, Elektrik usw. Die Kosten der Erneuerung des Lampenkopfes (Kaufpreis zzgl. Montagekosten als Herstellungsnebenkosten) sind zuzuschreiben. Da der alte Lampenkopf ausgetauscht wird, ist dieser gleichzeitig in voller Höhe des anteiligen Restbuchwertes abzuschreiben.
Die erhaltenen Beiträge und Zuwendungen sind gemäß § 40 Abs. 5 bzw. 6 GemHVO-Doppik als Sonderposten zu passivieren, sofern sie aufgelöst werden sollen. Sie teilen hinsichtlich der Auflösung das Schicksal des Vermögensgegenstandes, so dass die Auflösung über die Restnutzungsdauer des finanzierten Vermögensgegenstandes vorzunehmen ist.
zu 2.
Gemäß § 43 Abs. 5 GemHVO-Doppik ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen, sofern durch eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht wird.
Sofern eine Zuschreibung ausschließlich aufgrund der Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 3 Satz 4 GemHVO-Doppik vorgenommen wird, sind die Voraussetzungen für eine Neubestimmung der Restnutzungsdauer nicht gegeben.
Daher führt ein reiner Austausch der Leuchtmittel nicht zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer im Sinne der GemHVO-Doppik (vgl. FAQ 1.62).
Liegt keine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung vor, sind die Kosten zwar nach § 41 Abs. 3 Satz 4 GemHVO-Doppik zuzuschreiben. Ist die Nutzungsdauer aber bereits abgelaufen, sind die zugeschriebenen Beträge im Rahmen des Jahresabschlusses vollständig abzuschreiben. Entsprechendes gilt für die gebildeten Sonderposten aus erhobenen Beiträgen und erhaltenen Zuwendungen.
Allerdings kann die beschriebene Erneuerung in sich bereits eine wesentliche Verbesserung und damit eine investive Maßnahme darstellen. Die Beschreibung "es wurden Lampenköpfe auf LED-Basis erneuert" ist hier nicht eindeutig.
Sofern die Erneuerung eine Auswechselung des vollständigen Lampenkopfes einschließlich der Reflektortechnik umfasst, wird zusätzlich zur Energieeinsparung die Lichtverteilung optimiert.
Im Ergebnis wird ein wesentlicher Bestandteil der Straßenbeleuchtung ausgetauscht und über den ursprünglichen Zustand hinaus verbessert, so dass eine investive Maßnahme vorliegen würde.
Sofern die dargestellte Maßnahme diesen Umfang erreicht, liegen die Voraussetzungen für eine Neubestimmung der Nutzungsdauer grundsätzlich vor. Da neben dem Lampenkopf auch Mast und Erdverkabelung wesentliche Bestandteile der Straßenbeleuchtung sind und diese nicht ausgetauscht werden, sollte die Nutzungsdauer in Abhängigkeit von der geschätzten Lebensdauer der LED-Leuchten nicht um mehr als 1/3, also 10 Jahre verlängert werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Anpassung an den heute allgemein üblichen technischen Standard gem. Schreiben des BFM vom 18.6.2003 (Seite 5, Punkt 23) noch keine wesentliche Verbesserung darstellt und es sich somit regelmäßig nicht um investive Kosten handelt.
Zu 3.
Die Bildung von Festwerten im Falle der Straßenbeleuchtung ist grundsätzlich zulässig und möglich (vgl. auch FAQ 1.6).
Vermögenswirksame Vorgänge, die den Festwert betreffen, sind nicht zu aktivieren, sondern aufwandswirksam in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Geschäftsvorfälle, die nach § 41 Abs. 3 S. 4 GemHVO-Doppik wie nachträgliche AHK zu berücksichtigen wären. Folglich sind die erhaltenen Beiträge und Zuwendungen ertragswirksam in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Sonderposten, die sich auf Vermögensgegenstände beziehen, für die Festwerte gebildet wurden, sind ausgeschlossen.
Festwerte sind -auch hinsichtlich ihres Wertes- mindestens alle drei Jahre im Rahmen einer Inventur zu überprüfen. Hierbei sind alle Kosten zu berücksichtigen, sich im Betrachtungszeitraum auf den Festwert bezogen haben. Daher kann die beschriebene Maßnahme in diesem Zusammenhang eine Zuschreibung zum Festwert zur Folge haben.