1.81 Bilanzierung Teich/Weiher
Frage: Teiche/Weiher werden, wie alle anderen Flurstücke auch, unter Grund und Boden ausgewiesen. Wird der Teich an sich (wie auch der Aufwuchs bei Forstflächen) noch extra bewertet?
Grundsätzlich sind Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und zu bewerten (Grundsatz der Einzelbewertung), so auch bei Grundstücken und dessen Aufwuchs, auch wenn sie fest miteinander verbunden sind. Gem. den Vorgaben des VV Kontenrahmens sind sie unter der Kontengruppe 029 auszuweisen inkl. ihres Aufwuchses.
Sofern es sich um ein Grundstück mit einer Wasserfläche handelt, ist die Wasserfläche als Vermögensgegenstand mit zu berücksichtigen sofern sie einen Wert darstellt. Natürliche Wasserflächen stellen keinen Wert dar und sind von daher auch nicht extra zu bewerten. Es ist lediglich der Grund und Boden gemäß den Bewertungsvorgaben in der Bilanz anzusetzen. Handelt es sich jedoch um einen künstlich angelegten Teich, ist dieser gem. § 41 Abs. 1 GemHVO-Doppik mit seinen Herstellungskosten zu bewerten. D. h. die Kosten für Baggerarbeiten, Uferbefestigung, Bepflanzung etc. sind zu bilanzieren. Ggf. sind diese abzuschreiben gem. der VV Abschreibungen, sofern sie einer Abnutzung unterliegen wie es bspw. bei Klärteichen und Feuerlöschteichen der Fall ist.