1.7 Zuordnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
Frage: Ob Sie mir bei einer Fragestellung behilflich sein könnten? Ich suche im Kontenrahmenplan das Konto für Sonstige Forderungen (Rechnungsabgrenzung). Welches ist zu benutzen?
Das Konto 1991 "Sonstige Forderungen" bei 199 "Übrige Forderungen" steht unter der aktiven Rechnungsabgrenzung und kann meines Erachtens nicht benutzt werden, da die ARA die letzte Bilanzposition ist (§ 48 GemHVO-Doppik, außer § 50 Abs. 3 trifft ein).
Im Kontenplan bei 1691 "Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen" und 1791 "Sonstige privatrechtliche Forderungen" steht in der Bezeichnung der Bilanzposition: ... Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktion und den entsprechenden Zahlungen entstehen (wie z. B. Steuern und Sozialbeiträge/ Pachten, Dividenden, Zinsen).
Soll mit der Bezeichnung "zeitlicher Abstand" und "Verteilungstransaktion" ein Abgrenzungstatbestand beschrieben sein?
Anbei sende ich Ihnen ein Word-Dokument mit dem ich die Zuordnung vornehmen möchte. Dieses soll auch zur Dokumentation der Eröffnungsbilanz 2011 gehen.
Die Stadt Kiel hat diese Abgrenzung bei dem Konto 1781 Sonstige Vermögensgegenstände vorgenommen. Andere Bilanzen konnte ich nicht finden, um entsprechende Anhaltspunkte zu finden.
Im Rahmen der Doppik ist es erforderlich, Aufwendungen und Erträge losgelöst vom Zeitpunkt der Zahlung periodengerecht dem jeweiligen Haushaltsjahr zuzuordnen. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Aufwandes bzw. Ertrages in das jeweilige Haushaltsjahr.
Es lassen sich hierbei 2 Fälle unterscheiden:
a) Transitorische Rechnungsabgrenzung (Aktive bzw. passive Rechungsabgrenzungsposten):
Für vor dem Abschlussstichtag eingegangene oder geleistete Zahlungen, die einen Ertrag bzw. Aufwand in der Folgeperiode darstellen, sind passive bzw. aktive Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz zum Abschlussstichtag anzusetzen (vgl. § 49 GemHVO-Doppik).
Die Verbuchung erfolgt über die Konten 1911 / 1991 (Aktive Rechnungsabgrenzung) bzw. 3911 / 3991 (Passive Rechnungsabgrenzung).
Der Bilanzausweis erfolgt unter Position 3 „Aktive Rechnungsabgrenzung“ bzw. unter Position 5 „Passive Rechnungsabgrenzung“.
b) Antizipative Rechungsabgrenzung (Sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten):
Für Aufwendungen und Erträge, die vor dem Abschlussstichtag entstehen und erst in der Folgeperiode zahlungswirksam werden, sind entsprechende Verbindlichkeiten bzw. Forderungen in der Bilanz zum Abschlussstichtag anzusetzen.
Die Verbuchung von Verbindlichkeiten erfolgt über das Konto 3791 (Sonstige Verbindlichkeiten), die Verbuchung von Forderungen erfolgt je nach Art über das Konto 1691 (Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen) oder über das Konto 1791 (Sonstige privatrechtliche Forderungen).
Der Bilanzausweis erfolgt unter den Positionen 2.2.2 „Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen“ bzw. 2.2.4 „Sonstige privatrechtliche Forderungen“ und unter 4.7 „Sonstige Verbindlichkeiten“.
Unter dem Konto 1781 (Sonstige Vermögensgegenstände) werden Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen, die keinen anderen Bilanzpositionen zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Gehalts- oder Kostenvorschüsse, die keine Anzahlungen sind, sowie Kautionen und Steuererstattungs- bzw. Schadenersatzansprüche.