1.78 Bebuchung und Bewertung von Gebäudetechnik
Frage: Wir buchen noch kameral , möchten uns aber auf eine spätere Umstellung auf die Doppik vorbereiten und bauen deshalb schon eine Anlagenbuchhaltung auf. Die Gebäude wurden bereits Erstbewertet anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten nach den Schlussrechnungen. Eine Trennung der Positionen Gebäude. Betriebsvorrichtungen, technische Anlage wurde dabei nicht vorgenommen (Verbuchung unter 03**).
In unseren Gebäuden werden nun zur Zeit diverse technische Anlagen dieser Gebäude neu errichtet. Heizungsanlage (bisher vorhanden), Alarmanlagen, bzw. Amokanlagen (bisher nicht vorhanden) und Fahrradständer (Erweiterung) bei Schulen. Eine Brandmeldeanlage im Theater.
Wie wirken sich diese aktuellen Baumaßnahmen auf das Anlagevermögen aus? Da diese Anlagen fest im Gebäude eingebaut werden bzw. die Fahrradanlage fest mit dem Boden verbunden wird, fällt mir die Abgrenzung zwischen Erweiterung-, Verbesserung oder Instandhaltung der bestehenden Gebäudesubstanz (03**) oder Verbuchung als gesonderte Position 070 (Gebäudetechnik) mit neu beginnender Nutzungsdauer schwer. Welche Nutzungsdauer wird für die Fahrradständeranlage der Schule gewählt?
Zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes wird auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.07.2003 - IV C 3 - S 2211 - 94/03, BStBl 2003 I S. 386 verwiesen. Das Schreiben enthält auch einige verdeutlichende Beispiele.
Baumaßnahmen an oder in Gebäuden stellen nur dann nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn eine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes vorliegen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 und 2 GemHVO-Doppik, entspricht § 255 Abs. 2 Satz 1-3 HGB). Andernfalls sind die Kosten nicht aktivierungsfähig und stellen unmittelbaren Aufwand dar.
Eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes dürfte regelmäßig nicht anzunehmen sein, wenn reine Modernisierungsmaßnahmen zur Anpassung an den technischen Fortschritt oder im üblichen Umfang vorgenommene Reparatur-, Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
Wird das Gebäude als Ganzes eine „Substanzmehrung“ erfährt, sich seine Nutzungsfähigkeit also insgesamt erhöht, ist von einer Erweiterung auszugehen.
Sofern für die Maßnahme Zuschüsse, Zuweisungen oder zinsgünstige Darlehen gewährt wurden, ist die Maßnahme nach § 41 Absatz 3 letzter Satz GemHVO-Doppik investiv zu behandeln. Für einen Zuschuss ist ein Sonderposten zu passivieren und mit Fertigstellung der Maßnahme über die Restnutzungsdauer des Gebäudes aufzulösen.
Sofern die aktuell durchgeführten Maßnahmen ohne Zuschüsse, Zuweisungen oder zinsgünstige Darlehen durchgeführt werden, ist der bloße Austausch der Heizungsanlage nicht investiv zu betrachten.
Durch die Alarm-, Amok-, und Brandmeldeanlage wird in das Gebäude eine bisher nicht vorhandene Funktion eingefügt. Somit können diese Kosten als nachträgliche Herstellungskosten betrachtet werden. Die Anlage ist gemäß der Verwaltungsvorschriften über Abschreibungen von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens der Gemeinden („VV-Abschreibungen“, Seite 8) als eigenständiger Vermögensgegenstand unter der Position 1.2.6. „Maschinen und technische Anlagen“ im Kontengruppe 07 als Gebäudetechnik zu erfassen und folglich über die Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben.
Bei der Ermittlung der Nutzungsdauern für die Fahrradständeranlage sind ebenfalls die VV-Abschreibungen zu berücksichtigen. Bei der Fahrradständeranlage handelt es sich nicht um ein Gebäude, da es Menschen keine Unterkunft bieten kann (BFH v. 18.3.1987, BStBl. II, 551), sondern um eine technische Anlage, die einzeln zu bewerten und als neuer Vermögensgegenstand zu erfassen ist (Sonstige Erzeugnisse, VV-Abschreibungen, Seite 11). Bzgl. der Nutzungsdauer ist erheblich, aus welchem Material sie gefertigt wurde: Bei Holz ist eine Nutzungsdauer von 10 Jahren, bei Metall und Kunststoff von 20 Jahren sowie bei Stein, Beton oder Mauerwerk von 30 Jahren anzusetzen.