1.70 Ausgleichsmaßnahmen = Baunebenkosten?
Frage: Für den Bau einer Kreisstraße waren wir zu Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. Anstelle der Zahlung eines Ausgleichsgeldes wurde hier folgendes Verfahren gewählt: die Landgesellschaft SH hatte seinerzeit Flächen zur Sicherung des Naturhaushaltes erworben. Von diesen Flächen wurde jetzt eine Fläche einer Naturschutzstiftung verkauft und wir als Kreis verpflichteten uns zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten.
Zum Thema Ausgleichsmaßnahmen hatte ich bisher folgendes Verständnis:
1.) Wenn wir damals ein Ausgleichsgeld gezahlt hätten, wären diese Kosten der AiB als Baunebenkosten zuzuschreiben
2.) Wenn wir damals selber eine Ausgleichsfläche erworben hätten, dann wäre diese Fläche separat zu aktivieren
Ich hoffe, dass ist bisher richtig!?
Jetzt meine aktuelle Frage zu dem geschilderten Sachverhalt:
3.) Wo sind die uns entstandenen Kosten auszuweisen, die wir der Naturschutzstiftung für den Erwerb der Naturschutzfläche (unserer Ausgleichsfläche) gezahlt haben? Gehören die Kosten als Baunebenkosten in die AiB (analog der Zahlung eines Ausgleichsgeldes) oder ist die Zahlung als die Gewährung einer Zuwendung für Investitionen zu sehen?
Zu 1.
Bei der Zahlung eines Ausgleichsgeldes für eine bauliche Maßnahme zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, egal ob selbst durchgeführt oder durch Leistung einer Zahlung an einen Dritten, der dann die Maßnahme durchführt, handelt es sich grundsätzlich um eigenständige Vorgänge, die buchhalterisch getrennt von der baulichen Maßnahme zu betrachten sind. Ebenso ist die Verwendung der Zahlung durch den Dritten, investiv oder konsumtiv, hierbei irrelevant. Die Zahlung stellt eine Kompensation des in der Natur entstandenen Schadens dar und steht nur mittelbar mit der baulichen Maßnahme im Zusammenhang. Sie hat keinen Einfluss auf die Herstellung des Vermögensgegenstandes - hier der Bau der Kreisstraße - und steht in keinem Nutzungszusammenhang, der eine gemeinsame Bilanzierung rechtfertigen würde.
Zu 2.
Insbesondere vor dem Hintergrund von selbst durchgeführten Maßnahmen, bspw. Erwerb einer Fläche und Durchführung der Renaturisierung o. ä. wird ein eigenständiger Gegenstand geschaffen. Lt. §39 Abs. 1 GemHVO Doppik S-H sind Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten. D. h. es wäre eine Kreisstraße im Infrastrukturvermögen und bspw. eine Grünfläche auszuweisen.
Zu 3.
Im Falle von zu leistenden Ausgleichszahlungen an Dritte zur Durchführung entsprechender Kompensationsmaßnahmen ist zu prüfen, ob eine investive oder konsumtive Verwendung der Zahlung stattfindet. Erfolgt eine investive Verwendung, d. h. werden Vermögensgegenstände geschaffen, so ist gem. §40 Abs. 7 Satz 2 GemHVO Doppik S-H ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und entsprechend §40 Abs. 7 Satz 3 ff. GemHVO Doppik S-H aufzulösen.
Allein schon vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Abschreibungs- bzw. Auflösungsfristen der Kreisstraße mit ihren einzelnen Vermögensgegenständen bzw. der investiven Zuweisung verbietet sich eine Zusammenfassung zu einem Vermögensgegenstand mit der Kreisstraße.
Wird jedoch die Ausgleichszahlung nicht zur Schaffung oder zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes durch den Dritten verwendet, so stellt sie Aufwand dar und ist als solcher in der Ergebnisrechnung zu verbuchen.
Im vorliegenden Fall wird die Ausgleichszahlung investiv verwendet, nämlich zum Erwerb einer Ausgleichsfläche. Somit bestehen zwei Vermögensgegenstände: die Kreisstraße (Anlage im Bau) und eine investive Zuweisung an die Landgesellschaft S-H. Die investive Zuweisung darf nicht der Anlage im Bau als Nebenkosten zugeschlagen werden. Sie ist unter dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren und entsprechend §40 Abs. 7 Satz 3 ff. GemHVO Doppik S-H aufzulösen. Die Kreisstraße mit ihren Vermögensgegenständen ist als Anlage im Bau bzw. später als Infrastrukturvermögensgegenstände zu bilanzieren und abzuschreiben.