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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.67 Ergebnisrücklage

Frage: Es bestehen hier Unstimmigkeiten bei der Berechnung der Ergebnisrücklage in den Folgebilanzen zur doppischen Eröffnungsbilanz bei einem positiven Jahresergebnis (Jahresüberschuss). Gemäß § 25 GemHVO-Doppik darf die Ergebnisrücklage höchstens 25 % und soll mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen.

Hierzu gibt es folgende Ausführungen:

a) „Es wird darauf hingewiesen, dass in Folgebilanzen (nach Umbuchung von Jahresüberschüssen – § 26 Abs. 2) die Ergebnisrücklage höchstens 25 % der Allgemeinen Rücklagen betragen darf. Zur Berechnung der maximalen Höhe der Ergebnisrücklage sind daher vom Eigenkapital zunächst die anderen Eigenkapitalpositionen – Sonderrücklage, vorgetragener Jahresfehlbetrag, Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag – abzusetzen. Die Ergebnisrücklage darf höchstens 20 % (25 % von 125 %) des so verminderten Eigenkapitals betragen.“,

Bräse/Hase/Leder: Gemeindehaushaltsrecht Schleswig-Holstein“, 13. Auflage, Februar 2011, Kohlhammer – Deutscher Gemeindeverlag –, Kiel.

b) „Der Jahresüberschuss kann auch zu einer Erhöhung der allgemeinen Rücklage führen. Dies ist zwingend, sofern die Obergrenze bei der Ergebnisrücklage von 25 % erreicht wird. In diesem Fall kann die Summe von allgemeiner Rücklage + Ergebnisrücklage + Jahresüberschuss im Verhältnis 100/125 (allg. Rücklage) zu 25/125 (Ergebnisrücklage) aufgeteilt werden.“, FAQ 1.1 – Ergebnisrücklage –, Projekt NKR-SH der kommunalen Landesverbände Schleswig-Holstein, 05.11.2011.

Diese beiden Ausführungen treffen hinsichtlich der Berechnung unterschiedliche Aussagen. In Variante a) wird bei der Berechnung der maximalen Höhe der Ergebnisrücklage das Eigenkapital, vermindert u.a. um den etwaigen Jahresüberschuss, zu Grunde gelegt. Dagegen sieht Variante b) eine Berechnung der Maximalhöhe vom Eigenkapital einschließlich des entstandenen – und zur „Verteilung“ stehenden – Jahresüberschusses vor.

Es wird um Klärung gebeten, wie bei der Berechnung der Ergebnisrücklage nach Erstellung der Eröffnungsbilanz vorzugehen ist.

Die zitierten Passagen stellen keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu einem identischen Sachverhalt dar, sind somit auch nicht als Varianten zu bezeichnen. Vielmehr beschreiben die zitierten Passagen eine Kausalkette.

Der unter a) genannte Textteil wird zwar auch im angesprochenen Lehrbuch zitiert, entstammt aber den offiziellen Erläuterungen des Innenministeriums (Seite 62 der aktuellen „Erläuterungen zur Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik)“.

Die angesprochene Passage unter a) erläutert die grundsätzliche Berechnung der maximalen Höhe der Ergebnisrücklage als absoluten Betrag. Da der Jahresüberschuss noch nicht einbezogen wird, ergibt sich aus Subtraktion von maximaler Höhe der Ergebnisrücklage und dem Stand der Ergebnisrücklage vor Umbuchung des Jahresüberschusses der maximale Wert des Jahresüberschusses, der, ohne gegen § 25 Absatz 3 zu verstoßen, der Ergebnisrücklage zugeführt werden kann.

Die unter b) genannte Passage 1.1. der FAQ beschreibt die weitere Vorgehensweise, nachdem festgestellt wurde, dass die Ergebnisrücklage durch Umbuchung des Jahresüberschusses auf über 25% der Allgemeinen Rücklage angewachsen ist und damit gegen § 25 Absatz 3 GemHVO-Doppik verstößt („In diesem Fall…“),.

Da Teil b) eine Neuaufteilung des Eigenkapitals in den Positionen All-gemeine Rücklage und Ergebnisrücklage beschreibt, ist hier der Jahresüberschuss mit ein zu beziehen.

Die Formeln zu a) und b) sind nur dann anzuwenden, wenn die Ergebnisrücklage die 25 % (bezogen auf den gegenwärtigen Bestand der allgemeinen Rücklage) überschreitet. Die allgemeine Rücklage unterliegt von Jahr zu Jahr keinen automatischen Schwankungen. Die Anwendung der Berechnungsformel a) bei einer Ergebnisrücklage (inkl. Zuführung JÜ) noch unterhalb der 25 % würde zu einer Reduzierung der allgemeinen Rücklage führen.

Beispiel (GE = Geldeinheiten):

  EB  1. JA  2. JA
  Jahresergebnis  0  5  7
  Sonderrückl.  10  10  10
  Allg. Rücklage  100  100  100
  Ergebnisrückl.  15  15  20
  EK gesamt  125  130  137

Für die Verwendung des Jahresüberschusses, der sich im 2. JA ergab, würde sich nach der Formel a) eine allgemeine Rücklage von max. 96 GE ([137 - 7 - 10] x 100/125) und für die Ergebnisrücklage von max. 24 GE ([137 - 7 -10] x 25/125) ergeben. Dieses wäre jedoch nicht zutreffend.

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